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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bedürftigkeit - Einkommen aus Straftaten - bereite Mittel

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Einkommen - Bedürftigkeit - Einkommen aus Straftaten - bereite Mittel Empty Bedürftigkeit - Einkommen aus Straftaten - bereite Mittel

Beitrag von Willi Schartema Mi 4 Okt 2017 - 15:50

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 31.08.2017 - L 31 AS 1462/17 B ER - rechtskräftig


Leitsatz ( Juris )

1.) Ein der Aufhebung unterliegender Bescheid erweist sich im Sinne des § 45 SGB X schon dann als rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung anders als bei der ursprünglichen Bewilligung nicht mehr festgestellt werden können.

2.) Aus Straftaten erlangte Vermögens- oder Einkommenswerte sind bei der Bedürftigkeitsprüfung erst dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sie nicht mehr der Verfügungsgewalt des Anspruchssteller unterliegen.

3.) Das Jobcenter ist nicht Ausfallbürge für Rückforderungen Dritter aus vom Antragssteller begangenen Straftaten.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194996&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2255/
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