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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Sa 2 Sep 2017 - 15:54

Erste Infos dazu gab es ja im vorletzten Newsletter. Berücksichtigt werden nicht nur Kindererziehungszeiten, sondern das Vorhandensein von Kindern, Stief- und Adoptivkindern überhaupt. Und dies sowohl bei der Mutter als auch beim Vater.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Kassen hier falsch beraten und auch falsch entscheiden.
Weiterhin werden Anträge von über 55-Jährigen ohne weitere Prüfungen (fast immer rechtswidrig) abgelehnt.
Claudia Mehlhorn und Klaus Rohsmöller haben daher ihre Infos dazu überarbeitet und um einen Musterwiderspruch für über 55-Jährige ergänzt.
Dazu auch Infos, dass die Kasse überhaupt tätig werden muss. Beide Unterlagen gibt es hier:

Inhaltliche Zusammenfassung und MusterWiderspruch: http://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2017/KV_Infos_28.8.17_m._Muster_WS.pdf
Die KV muss tätig werden: http://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2017/Die_Kasse_muss_taetig_werden.pdf+
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2235/
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