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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 7 Aug 2017 - 9:35

Damit gelten verschärfte Regelungen im Umgang mit so genannten „Gefährdern“, ein bis zu 10-tägiger Ausreisegewahrsam, unangekündigte Überraschungsabschiebungen nach mehr als einjährig geduldetem Aufenthalt und verschärfte Residenzpflicht (nach Vorwurf, nicht an der eigenen Abschiebung mitzuwirken), Handy-Durchsuchungen im BAMF, eine verlängerte Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen, eine Prüfregelung bei so genannten missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen, Meldepflichten für Behörden bei Reisen von Flüchtlingen ins Herkunftsland usw. Nicht wenige dieser Regelungen dürften verfassungswidrig sein, auch die UN-Kinderrechtskonvention wird verletzt, weil das Kindeswohl bei bis zu zweijährigen Unterbringungen in Erstaufnahmeeinrichtungen und unangekündigten Überraschungsabschiebungen nach langjährigem Aufenthalt nicht nur nicht berücksichtigt, sondern mit Füßen getreten wird.

Gesetzestext: http://tinyurl.com/ycluduxl

Siehe auch: https://www.nds-fluerat.org/25332/aktuelles/gesetz-zur-besseren-durchsetzung-der-ausreisepflicht-tritt-ab-dem-29-juli-in-kraft/#more-25332
Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2226/
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