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Zu den leistungsrechtlichen Folgen der Rückforderung von Kindergeld - keine Bewilligung von PKH
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss v. 21.07.2017 - L 3 AS 125/17 B PKH und L 3 AS 126/17 B PKH - rechtskräftig
Stand das Kindergeld im Zeitpunkt der Anrechnung auf den Leistungsanspruch nach dem SGB II zur teilweisen Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung und ist es ersichtlich auch entsprechend verwendet worden, so ändert eine spätere Verpflichtung zur Rückzahlung nach einem finanzgerichtlichen Verfahren nichts an der Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Entsteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer laufenden Einnahme erst nach dem Monat des Zuflusses (hier durch Aufhebung und Rückforderung für die Vergangenheit), bleibe es für den Zuflussmonat bei der Berücksichtigung als Einkommen (BSG, Urteil vom 23. August 2011 – B 14 AS 165/10 R; vgl. auch – ebenfalls in diesem Sinne – LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2012, L 2 AS 5392/11; Hessisches LSG, Urteil vom 24. April 2013, L 6 AS 376/11 ).
2. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass vor dem Hintergrund der vom Beklagten bei wirtschaftlicher Betrachtung ersparten Aufwendungen nach dem SGB II eine entsprechende Übernahme zu erwägen sein könnte (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats vom 25. Mai 2010- L 3 AS 64/10 B PKH).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194403&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2229/
Willi S
Stand das Kindergeld im Zeitpunkt der Anrechnung auf den Leistungsanspruch nach dem SGB II zur teilweisen Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung und ist es ersichtlich auch entsprechend verwendet worden, so ändert eine spätere Verpflichtung zur Rückzahlung nach einem finanzgerichtlichen Verfahren nichts an der Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Entsteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer laufenden Einnahme erst nach dem Monat des Zuflusses (hier durch Aufhebung und Rückforderung für die Vergangenheit), bleibe es für den Zuflussmonat bei der Berücksichtigung als Einkommen (BSG, Urteil vom 23. August 2011 – B 14 AS 165/10 R; vgl. auch – ebenfalls in diesem Sinne – LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2012, L 2 AS 5392/11; Hessisches LSG, Urteil vom 24. April 2013, L 6 AS 376/11 ).
2. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass vor dem Hintergrund der vom Beklagten bei wirtschaftlicher Betrachtung ersparten Aufwendungen nach dem SGB II eine entsprechende Übernahme zu erwägen sein könnte (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats vom 25. Mai 2010- L 3 AS 64/10 B PKH).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194403&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2229/
Willi S
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