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Flüchtlingsanerkennung für syrische "Wehrdienstentzieher"
VG Berlin, Urt. v. 16.05.2017 - 4 K 572.16 A, 4 K 683.16 A
Das VG Berlin hat in zwei Grundsatzurteilen entschieden, dass syrische Männer, die sich durch ihre Flucht aus Syrien dem Wehrdienst entzogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus beanspruchen können.
Gegen die Urteile ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg statthaft.
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 18/2017 v. 22.05.2017
Rechtstipp: VG Göttingen 3. Kammer, Urteil vom 22.03.2017, 3 A 25/17
Flüchtlingsanerkennung für syrische Familie; Wehrdienstentziehung; minderjährige Kinder; inländische Fluchtalternative
1. Rückkehrenden syrischen Asylbewerbern droht gegenwärtig unabhängig von einer Vorverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und des nicht nur kurzfristigen Aufenthalts im westlichen Ausland (im Anschluss an VG Sigmaringen, Urteil vom 31.01.2017 - A 3 K 4482/16 -, juris, Rn. 27 - 113).
2. Darüber hinaus droht Rückkehrern im wehrdienstfähigen Alter unabhängig von einer Vorverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, in Syrien menschenrechtswidrigen Behandlungen ausgesetzt zu sein. Gleich wahrscheinlich ist es, dass wehrfähige Rückkehrer der Gefahr ausgesetzt sind, in einer die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG erfüllenden Weise zum Wehrdienst herangezogen zu werden.
3. Auch minderjährigen syrischen Kindern ist - ebenso wie Ehefrauen - die Flüchtlingseigenschaft wegen Rückkehrergefährdung infolge Reflexverfolgung zuzuerkennen.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-vwg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=MWRE170005380
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2199/
Willi S
Das VG Berlin hat in zwei Grundsatzurteilen entschieden, dass syrische Männer, die sich durch ihre Flucht aus Syrien dem Wehrdienst entzogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus beanspruchen können.
Gegen die Urteile ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg statthaft.
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 18/2017 v. 22.05.2017
Rechtstipp: VG Göttingen 3. Kammer, Urteil vom 22.03.2017, 3 A 25/17
Flüchtlingsanerkennung für syrische Familie; Wehrdienstentziehung; minderjährige Kinder; inländische Fluchtalternative
1. Rückkehrenden syrischen Asylbewerbern droht gegenwärtig unabhängig von einer Vorverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und des nicht nur kurzfristigen Aufenthalts im westlichen Ausland (im Anschluss an VG Sigmaringen, Urteil vom 31.01.2017 - A 3 K 4482/16 -, juris, Rn. 27 - 113).
2. Darüber hinaus droht Rückkehrern im wehrdienstfähigen Alter unabhängig von einer Vorverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, in Syrien menschenrechtswidrigen Behandlungen ausgesetzt zu sein. Gleich wahrscheinlich ist es, dass wehrfähige Rückkehrer der Gefahr ausgesetzt sind, in einer die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG erfüllenden Weise zum Wehrdienst herangezogen zu werden.
3. Auch minderjährigen syrischen Kindern ist - ebenso wie Ehefrauen - die Flüchtlingseigenschaft wegen Rückkehrergefährdung infolge Reflexverfolgung zuzuerkennen.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-vwg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=MWRE170005380
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2199/
Willi S
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