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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Dürfen Leistungsberechtigte mehr als 15 Std die Wochen auf 400€ Basis Arbeiten, oder muss ein Arbeitsvertrag auf Sozialversicherungspflichtiger Basis dafür bestehen?

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Dürfen Leistungsberechtigte mehr als 15 Std die Wochen auf 400€ Basis Arbeiten, oder muss ein Arbeitsvertrag auf Sozialversicherungspflichtiger Basis dafür bestehen? Empty Dürfen Leistungsberechtigte mehr als 15 Std die Wochen auf 400€ Basis Arbeiten, oder muss ein Arbeitsvertrag auf Sozialversicherungspflichtiger Basis dafür bestehen?

Beitrag von Willi Schartema Fr 13 Jul 2012 - 12:06

Abteilungsleiter kann sich keinen Job mit 14 Wochenstunden wünschen

Der gesetzliche Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung ist nicht
unbegrenzt. Er endet dort, wo die gewünschte Arbeitszeit mit den
bisherigen Aufgaben nicht mehr vereinbar ist und der Arbeitnehmer daher
faktisch den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags verlangt, heißt es in
einem jetzt am Mittwoch, 12.10.2011, veröffentlichten Urteil des
Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz (AZ: 6 Sa 214/11).
Konkret wies es das Ansinnen eines Abteilungsleiters auf nur noch
geringfügige Beschäftigung in den Abendstunden und am Wochenende ab.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz können Arbeitnehmer den
Wunsch äußern, ihre Arbeitszeit zu verringern. Der Arbeitgeber muss dies
prüfen und dem Wunsch nachkommen, wenn keine betrieblichen Gründe
entgegenstehen.

Im Streitfall hatte ein Abteilungsleiter, Vorgesetzter von 16
Mitarbeitern, eine neue volle Stelle gefunden. Bei seiner bisherigen
Firma wollte er trotzdem in geringfügigem Umfang weiterarbeiten.
Gegenüber seinem alten Arbeitgeber äußerte er den Wunsch, 14
Arbeitsstunden pro Woche auf die Zeit abends zwischen 18 und 20 Uhr und
die Samstage zu verteilen. Sollte dies nicht möglich ein, reichte der
Abteilungsleiter vorsorglich gleich auch die Kündigung ein.

Der Arbeitgeber bestätigte die Kündigung, ohne den Teilzeitwunsch
auch nur zu erwähnen. Dagegen klagte der ehemalige Abteilungsleiter: Der
Arbeitgeber hätte den Wunsch prüfen und darüber verhandeln müssen.

Dem widersprach nun das LAG. Der Teilzeitwunsch sei „nicht
einlassungsfähig“ gewesen. Denn praktisch laufe er „auf den Abschluss
eines inhaltlich anderen (neuen) Arbeitsvertrages“ hinaus. Mit seiner
bisherigen anspruchsvollen Tätigkeit seien sowohl die geringe
Stundenzahl wie auch deren gewünschte Lage nicht vereinbar. Das
„Änderungsangebot“ sei daher „nicht hinreichend bestimmt“ und somit
unwirksam gewesen.
http://www.kanzlei-blaufelder.com/abteilungsleiter-kann-sich-keinen-job-mit-14-wochenstunden-wunschen/


Hier
muss ein Arbeitsvertrag ABGESCHLOSSEN werden denn alles über 15 Std.
die Woche ist Sozialversicherungspflichtige Tätigkeit warum nicht bei
Bürgern Leistungsbeziehern von ALG II
Artikel 3 GG Gleichbehandlungsgrundsatz

http://dejure.org/gesetze/GG/3.html

Willi S

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