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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Überprüfungsanträge hinreichend begründen! Ein Beitrag von Rechtsanwalt Sebastian E. Obermaier, Leipzig

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 Überprüfungsanträge hinreichend begründen! Ein Beitrag von Rechtsanwalt Sebastian E. Obermaier, Leipzig Empty Überprüfungsanträge hinreichend begründen! Ein Beitrag von Rechtsanwalt Sebastian E. Obermaier, Leipzig

Beitrag von Willi Schartema Mo 3 Apr 2017 - 9:29

Eine Besonderheit des Sozialrechts ist der Überprüfungsantrag. Mit einem Überprüfungsantrag können Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“, Grundsicherung, Krankengeld, Pflegegeld, Rente, Verletztengeld, etc.) bzw. höhere Sozialleistungen erwirkt oder Rückzahlungsverpflichtungen beseitigt bzw. verringert werden, obwohl die Angelegenheit „eigentlich“ bereits durch bestandskräftigen Verwaltungsakt abgeschlossen ist.
Überprüfungsanträge können jedoch nicht nur betreffend Sozialleistungen, sondern betreffend alle sozialrechtlichen Verwaltungsakte, also z.B. auch betreffend GdB- oder Status-Feststellungen oder Sozialversicherungsbeitragsbescheide gestellt werden.
Dass Überprüfungsanträge gestellt werden können, ergibt sich nicht auf den ersten Blick aus dem Gesetz. Maßgeblich ist hier das 10. Buch Sozialgesetzbuch (SGB X – X die römische Ziffer für 10), in dem sich die allgemeinen Regelungen zum Sozialverwaltungsverfahren finden.
In § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X findet sich jedoch eine Regelung betreffend die Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkende Leistungen zu erbringen sind, wenn die Behörde auf einen Antrag tätig geworden ist. Entsprechend setzt das Gesetz voraus, dass ein Antrag – ein Überprüfungsantrag – gestellt werden kann.
§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes – bestimmt, dass wenn sich der Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist.
Dies bedeutet, dass die Behörde von sich aus – von Amts wegen – zu Gunsten des Betroffen tätig wird, wenn ihr aufgefallen ist, dass Recht falsch angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde. Da Behörden jedoch nicht verpflichtet sind, sich mit abgeschlossenen Vorgängen zu befassen und „auf Fehlersuche zu gehen“, kommt den Überprüfungsanträgen der Betroffenen so große Bedeutung zu.
weiter: https://www.anwalt.de/rechtstipps/ueberpruefungsantraege-hinreichend-begruenden_102815.html


http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2170/

Willi Schartema
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