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Keine Sozialhilfe für Umstellung auf den TV-Standard DVB-T2 HD - Fernsehempfang muss aus der Regelleistung bezahlt werden SGB XII
SG Berlin, Beschl. v. 28.02.2017 -S 146 SO 229/17 ER
Hinweis Gericht
1. Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die Antragstellerin keine Anspruch auf Leistungen zur Erstausstattung (§ 31 SGB XII). Nach der Rechtsprechung des BSG sei ein Fernsehgerät weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät im Sinne der Vorschrift. Zusätzliche Leistungen für die Erstausstattung gebe es nur für Gegenstände zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen und Schlafen. Ein Fernseher und damit auch der begehrte Receiver diene indes der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen. Dessen Anschaffung sei aus dem Regelbedarf zu bezahlen.
2. Es handele sich auch nicht um einen ausnahmsweise zu übernehmenden Sonderbedarf, der erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweiche. Von der Umstellung seien alle Hilfeempfänger gleichermaßen betroffen, die Fernsehen über Antenne empfangen. Die neben dem Receiver begehrten Kosten für den Empfang der Privatsender machten lediglich 69 Euro pro Jahr aus, also 5,75 Euro im Monat. Diesen Betrag könne die Antragstellerin ohne weiteres aus der Regelleistung aufbringen. Dies gelte umso mehr, da sie aufgrund ihrer Schwerbehinderung auch einen pauschalen monatlichen Mehrbedarf von 69,53 Euro pro Monat erhalte, der hierfür eingesetzt werden könne.
Quelle: Pressemitteilung des SG Berlin v. 03.03.2017 : https://www.berlin.de/gerichte/sozialgericht/presse/pressemitteilungen/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2155/
Willi S
Hinweis Gericht
1. Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die Antragstellerin keine Anspruch auf Leistungen zur Erstausstattung (§ 31 SGB XII). Nach der Rechtsprechung des BSG sei ein Fernsehgerät weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät im Sinne der Vorschrift. Zusätzliche Leistungen für die Erstausstattung gebe es nur für Gegenstände zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen und Schlafen. Ein Fernseher und damit auch der begehrte Receiver diene indes der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen. Dessen Anschaffung sei aus dem Regelbedarf zu bezahlen.
2. Es handele sich auch nicht um einen ausnahmsweise zu übernehmenden Sonderbedarf, der erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweiche. Von der Umstellung seien alle Hilfeempfänger gleichermaßen betroffen, die Fernsehen über Antenne empfangen. Die neben dem Receiver begehrten Kosten für den Empfang der Privatsender machten lediglich 69 Euro pro Jahr aus, also 5,75 Euro im Monat. Diesen Betrag könne die Antragstellerin ohne weiteres aus der Regelleistung aufbringen. Dies gelte umso mehr, da sie aufgrund ihrer Schwerbehinderung auch einen pauschalen monatlichen Mehrbedarf von 69,53 Euro pro Monat erhalte, der hierfür eingesetzt werden könne.
Quelle: Pressemitteilung des SG Berlin v. 03.03.2017 : https://www.berlin.de/gerichte/sozialgericht/presse/pressemitteilungen/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2155/
Willi S
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