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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Darlehen Rückforderung des Jobcenter bei Hilfebedürftigkeit

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Darlehen Rückforderung des Jobcenter bei Hilfebedürftigkeit  Empty Darlehen Rückforderung des Jobcenter bei Hilfebedürftigkeit

Beitrag von Willi Schartema Di 31 Jan 2017 - 9:50

Darlehen Rückforderung der Arge bei Hilfebedürftigkeit
________________________________________
Hallo mit einander währt euch gegen unrechtmäßige Rückforderungen

Häufig wird vom SGB II-Träger jedoch verlangt, dass das Darlehen aus der Regelleistung getilgt werden soll.

Vielfach werden auch Rückzahlungsvereinbarungen mit den ALG II-Leistungsberechtigten geschlossen.

Wir raten dringend, sich dagegen zur Wehr zu setzen, denn auch wenn Ihnen die Kaution irgendwann einmal selbst gehört, fehlt Ihnen das Geld doch jetzt zum Leben oder aber für dringende Anschaffungen.

Auch wenn man einen Darlehensvertrag unterschrieben hat, der eine Ratenzahlungsvereinbarung enthält, kann man das rückgängig machen: Rein rechtlich beinhaltet so ein Vertrag ein Verzicht auf Sozialleistungen, eben in Höhe der monatlichen Rate.

Ein Verzicht auf Sozialleistungen kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Das ist in § 46 SGB I geregelt.

Wurden durch den Verzicht allerdings Rechtsvorschriften umgangen oder Dritte belastet ,ist er von vorn herein unwirksam § 46 Ábs.2 SGB I.

Sippenhaftung gibt es im Sozioaltrecht nicht

Solange du Sozialleistungen bekommst darf das Jobcenter von dir nicht monatlich 10 % vom Regelsatz einbehalten, überhaupt keine Rückforderungen in dieser Zeit an dich stellen.

Erst wenn du in Arbeit bist und über den Pfändungsfreibetrag als alleinstehender verdienst musst du dein Darlehen zurück erstatten.

Auch wenn das Jobcenter von dir eine Unterschrift unter einen
Öffentlich rechtlichen Vertrag erzwingt damit du dein Darlehen bekommst und du monatlich in Raten 10 % zurück zahlst ist dies rechtswidrig und brauchst du auch nicht vom Regelsatz abziehen zu lassen.

Legen Sie dagegen sofort einen Widerspruch ein, und gehe mit dem Bescheid des Jobcenter das Sie 10% vom Regelsatz abgezogen bekommen also den Rechtmittelfähigen Abhilfe Bescheid zum Amtsgericht und holen Sie sich einen Beratungshilfeschein und damit zum Rechtsanwalt für Sozialrecht.

Darlehensverträge mit der Behörde
In einen solchen Vertrag dürfen z.b. nur Ermessensleistungen geregelt werden ( § 53 Abs. 2 SGB X )oder Dinge, die einen Verwaltungsakt nicht rechtswidrig oder nichtig machen würden ( § 58 Abs. 2 Nr 1 u. 2 SGB X ) Bei Unzumutbarkeit oder Änderung der Verhältnisse kann Anpassung verlangt, ist diese nicht möglich kann gekündigt werden ( § 59 Abs. 1 SGB X )

Näheres unter Öffentlichen - rechtlichen Vertrag
oft werden Leistungsbezieher gedrängt .eine Erklärung über die Rückzahlung von Darlehensraten zu unterschreiben. Diese Erklärung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden ( § 46 Abs. 2 SGB I).

Erlass von Darlehensschulden bei ALG II
Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre." ( § 44 SGB II )
Mit dieser Regelung können unter anderem auch Darlehensrückzahlungen erlassen werden. Allerdings nur im Einzelfall als Ausnahme.

Gründe können ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse sein, Gefährdung des Zusammenhalts einer Familie oder persönlichen Existenz. Diese ist dann gefährdet
,wenn ohne den Erlass der notwendige Lebensunterhalt ( Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung usw,)vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr zu bestritten werden könnte ( Hauck / Notiz SGB II § 44 SGB II vgl. hierzu Einmalige Beihilfen).

Wenn also schon beim Antrag auf das Darlehen feststeht, dass dieser Anspruch unbillig ist, kann schon mit dem Darlehen über den Erlass entschieden werden ( Eicher / Spelbrink SGB II 44 SGB II). Besonders dann , wenn ein Antrag auf Erlass gestellt worden ist .

Ansonsten kann aber der Anspruch der Behörde z.B. nach einen Jahr erlassen werden. um zu verhindern, dass Sie sich dauerhaft verschulden ( LSG NI-Bremen 28.04.05 - L8 AS 57/05 ER, SG Oldenburg 13 .01.2006 - S 48 AS 11.28/05 ER; SG Hamburg 15.11.2005 - 12397/05 ER; kein Anspruch auf sofortige Entscheidung über den Erlass: LSG Hamburg 19.09.2005 - L 5 b 167/05 ER AS):

Rückforderung ( Rückzahlung ) eines Darlehens
Durch Verwaltungsakt gewährte Darlehen sind zinslos und haben eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ( § 52 Abs. 2 SGB X )

Wenn sie nicht in mit laufenden Leistungen aufgerechnet werden dürfen, müssen sie erst dann zurückgezahlt werden, wenn Sie kein Leistungsbezieher mehr sind und ihr Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenzen liegt ( § 51 Abs.1 SGB 1 )

Wenn Darlehen nicht mit dem Regelsatz aufgerechnet werden dürfen, müssen Sie mit einem Rückforderungsbescheid eingetrieben werden.
Vor dem Erlass des Rückforderungsbescheids müssen Sie angehört werden ( § 24 SGB X )

WICHTIG
Gegen den Rückforderungsbescheid können Sie sofort WIDERSPRUCH einlegen und die Umwandlung in eine Beihilfe oder Erlass nach § 44 SGB II) beantragen.

Nur wenn Sie keinen Widerspruch gegen einen Rückforderungsbescheid einlegen, ist der Darlehensbescheid bestandskräftig und Sie müssen das Darlehen zurückzahlen.
Darlehen durch eine Kürzung des Existenzminimums zu tilgen, ist bei Arbeitslosen eine bedeutende Verschlechterung.

Aufrechnungen sind nur erlaubt, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfsbedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird" ( § 51 Abs. 2 SGB I )


Haben Sie aus Unkenntis keinen Widerspruchin in der Frist von 4 Wochen gegen das einbehalten des Darlehen eingereicht machen Sie  einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Nennen Sie den Bescheid  der Rückforderung des Darlehen mit Datum.



Die Hartz IV Parteien stört es nicht. Sie lassen Aufrechnungen, um über diese Hintertür faktisch die Regelsätze zu senken

Bei der Rückzahlung von Krediten gilt üblicherweise die Pfändungsfreigrenze.
Jobcenter und Sozialämter dagegen pfänden Darlehen auch so weit unterhalb der Pfändungsfreigrenze.

Alles nur, um den Bezug von ALG II so unattraktiv wie möglich zu machen. Das ist untragbar.

Forderungen
Keine Rückzahlung von Darlehen während des Bezugs von ALG II und Sozialhilfe !
Einmalige Beihilfen für größere Anschaffungen und Ausgaben als Beihilfe, nicht als Darlehen!

Abschaffung der Darlehensvergabe bei kurzer Bezugsdauer!

Quelle:
Leitfaden ALG II / Sozialhilfe von A -Z
Frank Jäger Harald Thome


 Rücknahme der Zustimmung zur Aufrechnung eines Darlehens im SGB II-Leistungsbezug
nach §§ 53 Abs. 1 S. 1 SGB X iVm § 46 Abs. 1 SGB I


Das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom  29.06.2015 - B 4 AS 11/14 R (hier veröffentlicht:  http://srif.de/files/1436430395_E150285.pdf) festgestellt, dass die Klage jedenfalls insoweit Erfolg gehabt hätte, als sich gegen die Aufrechnung wehrte. Der Senat hege "Zweifel [..], ob Mietkautionsdarlehen – jedenfalls bedingungslos – der Regelung des § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II unterfallen".
Damit stellt das BSG klar, dass die Aufrechnung von Darlehen im SGB II – Leistungsbezug unzulässig sind.

Diese Aufrechnungszustimmungserklärung stellt zunächst einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach §§ 53 ff SGB X da. Da dieser Vertrag allerdings gegen Rechtsvorschriften verstößt ist er unwirksam (§ 53 Abs. 1 S. 1 SGB X).  Der Verstoß der Rechtsvorschriften  ergibt sich daraus, dass jede Form von Darlehen immer nur und ausschließlich durch die Aufrechnung bestimmenden Bescheid abzuwickeln sind (§ 42a Abs. 2 S. 1 SGB II).  Das BSG hat festgestellt, dass ein rechtswidriger Aufrechnungsvertrag aber eine wirksame Verzichtserklärung nach § 46 Abs. 1 SGB I darstellt (BSG v. 22.03. 2012 - B 4 AS 26/10 R). Zumindest solange bis diese widerrufen wurde.



Begründung: Pflichten des Leistungsträger
 
1.)   Vorliegen einer Pflichtverletzung, die sich der Sozialleistungsträger im Verhältnis zur Berechtigten zurechnen lassen muss.
z. B. eine nicht erfolgte Aufklärung, Beratung oder Auskunft gemäß §§ 13, 14 oder 15 SGB I oder falsche Angaben des Jobcenters.


Auch ist dem Jobcenter Bekannt das ich zum Zeitpunkt des Darlehen nach § 9 SGB II Hilfebedürftig bin.


BSG-Urteil vom 18.01.2011, B 4 AS 29/10 R
Rechtsgrundlage für die Beratungspflicht in Form einer Hinweispflicht sind §§14,15SGB II. Eine umfassende Beratungspflicht des Sozialversicherungsträgers bzw. des Sozialleistungsträgers besteht zunächst regelmäßig bei einem entsprechenden Beratungs- und Auskunftsbegehren des Leistungsberechtigten (vgl BSG Urteil vom 17.8.2000 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 13 RJ 87/98 R]B 13 RJ 87/98 R[/url]; BSG Urteil vom 14.11.2002 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 13 RJ 39/01 R]B 13 RJ 39/01 R[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-2600 %C2%A7 115 Nr 9]SozR 3-2600 § 115 Nr 9[/url]). Ausnahmsweise besteht nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Leistungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung in einem Sozialrechtsverhältnis dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter/Leistungsberechtigter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre (BSG Urteil vom 8.2.2007 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7a AL 22/06 R]B 7a AL 22/06 R[/url]; stRspr des BSG; vgl BSG Urteil vom 27.7.2004 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7 SF 1/03 R]B 7 SF 1/03 R[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-1200 %C2%A7 14 Nr 5]SozR 4-1200 § 14 Nr 5[/url]mit Anm Münder, SGb 2005, 239; BSG Urteil vom 10.12.2003 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 9 VJ 2/02 R]B 9 VJ 2/02 R[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 92, 34]BSGE 92, 34[/url]=[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-3100 %C2%A7 60 Nr 1]SozR 4-3100 § 60 Nr 1[/url]; BSG Urteil vom 14.11.2002 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 13 RJ 39/01 R]B 13 RJ 39/01 R[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-2600 %C2%A7 115 Nr 9]SozR 3-2600 § 115 Nr 9[/url]mit Anm Köhler, SGb 2003, 407; BSG Urteil vom 5.4.2000 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 5 RJ 50/98 R]B 5 RJ 50/98 R[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-1200 %C2%A7 14 Nr 29]SozR 3-1200 § 14 Nr 29[/url]mit Anm Hase, SGb 2001, 593; BSG Urteil vom 5.8.1999 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7 AL 38/98 R]B 7 AL 38/98 R[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-4100 %C2%A7 110 Nr 2]SozR 3-4100 § 110 Nr 2[/url]; BSG Urteil vom 26.10.1994 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 RAr 5/94]11 RAr 5/94[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-1200 %C2%A7 14 Nr 16]SozR 3-1200 § 14 Nr 16[/url]; BSG Urteil vom 6.5.1992 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 RK 45/91]12 RK 45/91[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-1200 %C2%A7 14 Nr 6]SozR 3-1200 § 14 Nr 6[/url]S 13; BSG Urteil vom 22.10.1998 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 5 RJ 56/97 R]B 5 RJ 56/97 R[/url]- SGb 1999, 26). Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage liegt, allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen (BSG Urteil vom 26.10.1994 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 RAr 5/94]11 RAr 5/94[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-1200 %C2%A7 14 Nr 16]SozR 3-1200 § 14 Nr 16[/url]). Eine derartige Situation liegt hier vor. Zum Leistungsrecht der BA nach dem SGB III hat der 7. Senat des BSG entschieden, dass ein solches Sozialrechtsverhältnis bereits durch die Arbeitslosmeldung bzw die Antragstellung bei der BA entsteht(BSG Urteil vom 8.2.2007 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7a AL 22/06 R]B 7a AL 22/06 R[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 98, 108]BSGE 98, 108[/url]=[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-4300 %C2%A7 324 Nr 3]SozR 4-4300 § 324 Nr 3[/url]; BSG Urteil vom 26.10.1976 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12/7 RAr 78/74]12/7 RAr 78/74[/url], SozR 4100 § 44 Nr 9 S 28; BSG Urteil vom 1.4.2004 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7 AL 52/03 R]B 7 AL 52/03 R[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 92, 267]BSGE 92, 267[/url], 269 =[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-4300 %C2%A7 137 Nr 1]SozR 4-4300 § 137 Nr 1[/url]). Selbst wenn, wie in der Entscheidung des Senats vom selben Tag (Az:[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 99/10 R]B 4 AS 99/10 R[/url]) dargelegt, der Arbeitslosmeldung bzw den Anträgen im Bereich von SGB III und SGB II unterschiedliche rechtliche Bedeutung zukommt, so ist eine derartige Beratungspflicht jedoch einerseits bereits der gesetzlichen Konzeption des SGB II, insbesondere dem Grundsatz des Forderns und Förderns und der Ableitung des Existenzsicherungsanspruchs aus Art1Abs 1 iVm Art20Abs 1 GG (vgl BSG Urteil vom 31.10.2007 - B[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14/11b AS 63/06]14/11b AS 63/06[/url]R,[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-1200 %C2%A7 14 Nr 10]SozR 4-1200 § 14 Nr 10[/url]; BSG Urteil vom 27.7.2004 -[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7 SF 1/03 R]B 7 SF 1/03 R[/url],[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-1200 %C2%A7 14 Nr 5]SozR 4-1200 § 14 Nr 5[/url]) und andererseits der konkreten Situation im vorliegenden Fall geschuldet.



Ein Darlehen wird nach dem ermessen gewährt und es muss auch die Voraussetzung vorliegen das ein Darlehen gestellt werden muss wenn ich nach Aktenlage Hilfebedürftig bin um den Bedarf zu decken, und es auch zurückgefordert werden kann in der Zeit der Hilfebedürftigkeit.
 
Hier hat das Jobcenter die Beratungspflicht Aufklärungspflicht Auskunftspflicht nicht umgesetzt.


vorsorglich weise ich Sie auf folgende §§§ hin und bitte um eine Eingangsbestätigung und um die Beantwortung in der Frist von 14 Tagen

§ 35 SGB X Begründungspflicht
§ 33 SGB X schriftliches Antworten auf Verlangen
§ 20 SGB X Abs. 3 Grundsatz der Amtsermittlung.
§ 15 SGB I Auskunftspflicht
§ 14 SGB I Beratungspflicht
§ 13 SGB I Aufklärungspflicht

 
Mit freundlichen Grüßen
 
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