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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Wöchentliche Einladung zum Jobcenter und Abgabe von Bewerbungen an Stichtagen sowie Datensammlerwut der Jobcenter Bewerbungskostenerstattung

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Beitrag von Willi Schartema Mo 30 Jan 2017 - 12:09

Im Klartext: Ob ihr Anspruch auf ALG II habt oder nicht (Feststellung) bzw. in welcher Höhe (Berechnung), kann/soll NICHT von der Vorlage bzw. Einreichung der u. g. Unterlagen abhängig gemacht werden!

Ausbildungen
Arbeitszeugnisse (beinhalten keinerlei Daten, die für eine Vermittlung erforderlich sind)

Hinweis 1: Dies wird auch vom BfDI bestätigt: "... Demzufolge ist eine Vermittlung in Arbeit auch ohne Kenntnis des Ausbildungsnachweis  Arbeitszeugnisses möglich und die gesonderte Anforderung nicht zulässig."

Quelle:  
http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Faltblaetter/DatenschutzImJobcenter.pdf?__blob=publicationFile
 
Quelle:   http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-die-machtspielchen-der-jobcenter-90016592.php
 
Es gibt die Grenzen der Mitwirkungspflicht § 65 Abs. 1 und 2 SGB I

1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder

2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
Dazu reicht das Sie die Bewerbungsbemühungen einmal pro Monat in den Briefkasten des Jobcenter einwerfen in Kopie.

 
Quelle:   https://dejure.org/gesetze/SGB_I/65.html


Die Meldeaufforderung ist kein Mittel zur Abschreckung oder Disziplinierung von Leistungsberechtigten.

Schikanöse Meldeaufforderungen sind nicht zulässig. Die plausiblen und offenkundigen Interessen der meldepflichtigen Person sind bei Bestimmung der Meldepflicht und der Meldezeit zu berücksichtigen. (vgl. Birk in LPK-SBG II, § 59 Rn. 4) in jedem Fall ist die individuelle Fallhistorie stets zu berücksichtigen, bevor irgendwelche Verwaltungshandlungen, also auch sich ergebende Einladungen vorgenommen werden.


Es müssen jedenfalls hinreichend bestimmte Aufforderungen vorliegen, die es dem Arbeitsuchenden ermöglichen, das ihm abverlangte Verhalten zu erkennen (BSG 9.11.2010, B 4 AS 27/10 R, SozR 4-4200 § 31 Nr 6; vgl Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB II, § 59 RdNr 15, Stand 2011). Dies ist der Fall, wenn individuelle, auf den Kläger bezogene Meldezwecke genannt werden (BSG 9.11.2010, B 4 AS 27/10 R, SozR 4-4200 § 31 Nr 6; Winkler in: Gagel, SGB II/SGB III, § 59 SGB II RdNr 12, Stand 2007). Die Grenzen dieser besonderen Mitwirkungspflichten ergeben sich aus § 65 Abs 1 und 2 (iVm § 37 S 1) SGB I: Zu beachten sind daher insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch der Zumutbarkeit (§ 65 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB I). Eicher/Spellbrink/Blüggel SGB II § 59 Rn. 16, 17
 
Das Jobcenter darf Sie nicht wöchentlich Einladen um Bewerbungsbemühungen dort vor zu legen oder Gespräche zur Eingliederung in Arbeit weil sich nichts wesentliches in der Woche verändert hat dabei geht es um die Verhältnismäßigkeit. Ist der Meldezweck durch mildere Mittel (Brief oder Telefon) durchführbar, ist eine persönliche Meldung unangemessen und nicht verhältnismäßig.

Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss v. 07.11.2016 - S 4 AS 3633/16 ER
[b]So etwas darf auch  nicht in einer EGV stehen



2. Die in einem Eingliederungsverwaltungsakt festgelegte Verpflichtung, wöchentlich zu einer bestimmten Uhrzeit vorzusprechen, um die verlangten Eigenbemühungen nachzuweisen, kann eine unzumutbare Regelung darstellen, wenn objektive Gründe für die Forderung nach einer derart hohen Nachweisfrequenz - zumal durch eine persönliche Vorsprache - nicht ersichtlich sind.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188916&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Quelle:  
https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t5528-anordnung-der-aufschiebenden-wirkung-eines-widerspruchs-gegen-einen-eingliederungsverwaltungsakt-widerspruchliche-regelungen-unzumutbarkeit-der-wochentlichen-vorsprache-zum-nachweis-von-eigenbemuhungen#5588


Oder Sie zu wöchentlichen Gesprächen Einladen dazu müsste es einen wichtigen Grund geben zum Beispiel.
 
Veränderungen das eine Beratung wichtig wäre für Fördergelder eine Umschulung die man selber möchte.
 
Nicht bei

Drogenproblemen Alkoholproblemen da diese Hilfebedürftigen nach dem § 10 SGB II Zumutbarkeit von Arbeit den Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen würden und als Krank gelten.
 
Quelle:    https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t585-zumutbarkeit-von-arbeit-teil-1-9-10-sgb-ii#585

Im deutschen Recht ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, „wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen“ (Schikaneverbot, § 226 BGB).
 
 
Die Meldpflicht nach § 59 SGB II i.v.m § 309 SGB III

besagt über den Gesprächsinhalt folgendes
Zitat:
§ 309 SGB III Allgemeine Meldepflicht - Auszug:
(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der
1. Berufsberatung,                                                                           

 
Wenn man eine möchte freie Berufswahl  trotzdem hingehen wenn man nicht Krankgeschrieben ist

2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,                                  

 
Wenn man eine Ausbildung möchte          Arbeit dazu reichen Vermittlungsvorschläge    trotzdem hingehen wenn man nicht Krankgeschrieben ist



 

3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,            

 
Wenn Sie selber Beantragt wurden   trotzdem hingehen wenn man nicht Krankgeschrieben ist



 

4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und  

 
 
Fördergelder die man selber beantragt hat  trotzdem hingehen wenn man nicht Krankgeschrieben ist




5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen

 
Nicht erforderlich Hilfebedürftigkeit ist geklärt siehe Aktenlage  Bewilligungsbescheid



Was ist ein Meldezweck?
Zitat
 
Zunächst darf Sie das JC nur vorladen, wenn es einen sachgerechten Zweck verfolgt. Der Zweck muss in der schriftlichen Meldeaufforderung konkret genannt werden (SG Hamburg vom 30.01.2006 – S 62 AS 133/05 ER) oder wenigstens stichwortartig angegeben werden

(LSG BaWü vom 18.2.2005 – L 8 AL 4106/03 & vom 27.9.2002 – L 8 AL 855/02). Ihre persönliche Meldung darf nur zur Erreichung eines konkreten Meldezwecks dienen. Ist der Meldezweck durch mildere Mittel (Brief oder Telefon) durchführbar, ist eine persönliche Meldung unangemessen und nicht verhältnismäßig (Vgl. Birk in LPK-SBG II, § 59 Rn. 4)
 
Auch muss der JC Mitarbeiter Begründen warum er persönlich die Bewerbungen von Ihnen einfordert und wiederholt Sie zu einem Gespräch einlädt.
 
Fordern Sie den Jobcentermitarbeiter schriftlich dazu auf nach § 33 Abs. 2 SGB X 
Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
Quelle: https://dejure.org/gesetze/SGB_X/33.html

§ 35 SGB X Begründungspflicht
Begründung des Verwaltungsaktes

Quelle:   https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__35.html

Geben Sie den JC Mitarbeiter eine Frist von 14 Tagen darauf zu Antworten.
 
 
 
 
[/b]




 
Zitat:
Ob und wann eine Meldeaufforderung ergeht, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des JC d.h., dass sie nur zur Erreichung eines konkreten Meldezwecks dienen darf. Ist der Meldezweck durch mildere Mittel (Brief oder Telefon) durchführbar, ist eine persönliche Meldung unangemessen und nicht verhältnismäßig. Grenze sind aufgrund von objektiver Anknüpfungspunkte erkennbar „schikanöse“ Meldeaufforderungen. (Vgl. Birk in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 59 Rn. 4; 5. Aufl., Rn 2 u. § 32, Rn 6 a.a.O ).
 

Nicht Telefonisch mit dem Jobcenter in Verbindung setzen alles muss schriftlich erfolgen und begründet werden.
Zitate:

Meldeaufforderungen haben im Rahmen des Erforderlichen zu erfolgen und unterliegen in Konkretisierung allgemeiner Mitwirkungspflichten entsprechend § 65 SGB I dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Ein SGB II-Träger darf sich hier nicht darauf zurückziehen, mit den Mitteln des Verwaltungszwangs formale Meldepflichten entsprechend § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III durchsetzen zu wollen, sondern hat vielmehr besondere, einzelfallbezogene Vorkehrungen zur Konfliktlösung einzuleiten.

Auch dürfen keine Stichtage   festgelegt werden um Bewerbungsbemühungen beim Jobcenter persönlich einzureichen. Es reicht wenn man beim Jobcenter die Bewerbungen Monatlich einreicht  Kopie machen der Bewerbungen und auf Kopie Eingangsbestätigung Kopie mit nehmen für Zuhause als Beweis.
Nachweise von Bewerbungsbemühungen an Stichtagen sind unzulässig
Zitat:
Nicht zulässig dürfte jedoch sein, dazu bindende Fristen oder Stichtage zu setzen, bei denen bereits eine geringfügige Überschreitung zu einer Absenkung der Regelleistung führt. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass gerade der Nachweis von Bewerbungsbemühungen zu einem bestimmten Tag der Eingliederung in Arbeit dient“

SG Neuruppin vom 15.11.2010 – S 18 AS 1569/10 ER
-
Unzulässig ist, in einem Eingliederungsverwaltungsakt überhaupt als Pflicht des Leistungsempfängers aufzunehmen, dass dieser verpflichtet sei, zu bestimmten Stichtagen Nachweise über Bewerbungsbemühungen bei dem Leistungsträger vorzulegen. Denn anders als der Antragsgegner dies vertritt, dient die Vorlage von Nachweisen über Bewerbungen – im Gegensatz zu den Bewerbungsbemühungen als solchen – nicht dem Zweck der Eingliederung des Leistungsempfängers in Arbeit.

SG Lübeck vom 04.05.2012 – S 19 AS 342/12 ER

Zur Vorlage von Eingangsbestätigungen kann in der Tat nicht verpflichtet werden (wie auch?):

Antwortschreiben des Arbeitgebers keine Pflicht zum Bewerbungsnachweis
Nachweis bedeutet substanziierte, nachprüfbare Angabe über vorgenommene Bemühungen, nicht den Vollbeweis (Sonnhoff in jurisPK
SGB II § 15 Rn 100, 102)[...]
Die Nachweismodalitäten dürfen das Leistungsvermögen des Hilfesuchenden nicht übersteigen und müssen berücksichtigen, dass bei Initiativbewerbungen oftmals
keine Eingangsbestätigungen oder formelle Absagen ergehen. Regelmäßig ausreichend sind Angaben, die im Bedarfsfall eine gezielte Überprüfung der Angaben des
Leistungsberechtigten ermöglichen (Spellbrink in Eicher / Spellbrink
SGB II § 15 Rn 27).
==> Quelle: Berlit in LPK-
SGB II, 4. Aufl, § 15, Rn 28



Sie haben eine EGV unterschrieben  nur ein Hinweis!!!!!

Zitat:
Fordert das JC Arbeitslose zu Aktivitäten auf, die mit Kosten verbunden sind, muss das JC die entstehenden Kosten übernehmen. Zwar sind Hilfen bei der Anbahnung oder Aufnahme einer Versicherungspflichtigen Beschäftigung nach §
46 SGB II Kann-Leistungen. Sie werden aber zu einer Muss-Leistung, wenn sie vom JC verlangt oder in der EGV festgelegt werden. Denn durch den Regelbedarf von 409 € sind z.B. Fahrkosten oder Bewerbungskosten nur zum geringen Teil abgedeckt, können also vom Arbeitslosen nicht bestritten werden. Deshalb empfiehlt die BA (DA 16 zu § 15), die Erstattung solcher Kosten in der EGV zu regeln.



EGV – Bewerbungskosten Erstattung nur bei Rückantwort von Arbeitgeber  so steht es oft in einer EGV

> Quelle:
Geier in Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, 9. Aufl., FHVerlag, S. 536
Zitat:
Nur soweit Kosten erstattet werden, können Bewerbungen auch verlangt werden (BSG vom 12.9.2011 - B 11 AL 17/10 R; LSG NW vom 5.12.2011 - L 19 AS 1870/11). Im Regelbedarf nach
§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Bewerbungskosten nicht enthalten. Die BA hält die KOsten teilweise durch den Regelsatz für gedeckt, weil darin ein Betrag für Schreibmaterialien vorgesehen sei (DA 16 zu § 15 SGB II); daraus ergibt sich aber keineswegs, dass dieser Betrag für Bewerbungen bestimmt ist.

Quelle:
Geier in Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, 9. Aufl., FHVerlag, S. 666

Zitat:
Nachweis bedeutet substatiierte, nachprüfbare Angabe über vorgenommene Bemühungen, nicht den Vollbeweis (Sonnhoff in jurisPK
SGB II § 15 Rn 100, 102)[...]Die Nachweismodalitäten dürfen das Leistungsvermögen des Hilfesuchenden nicht übersteigen und müssen berücksichtien, dass bei Initiativbewerbungen oftmals keine EIngangsbestätigungen oder formelle Absagen ergehen. Regelmäßig ausreichend sind Angaben, die im Bedarfsfall eine gezielte Überprüfung der Angaben des Leistungsberechtigten ermöglichen (Spellbrink in Eicher / Spellbrink SGB II § 15 Rn 27).



==> Quelle:
Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl, § 15, Rn 28

 Zitat:
Ferner können für den Nachweis der Bewerbungsbemühungen in keiner Weise Eingangsbestätigungen und Absagen der beworbenen Arbeitgeber eingefordert werden. Ob ein Arbeitgeber den Eingang nachweist, bestätigt und/oder überhaupt eine Absage oder dergleichen erstellt, liegt sicherlich nicht in der Handlungsgewalt eines Leistungsempfängers und kann deshalb nicht abverlangt werden.


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