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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Richtigstellung: Gesetzesänderungen erst am 16. Dez. zum Teil durch gewunken

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Beitrag von Willi Schartema Mo 26 Dez 2016 - 19:06

Im letzten Newsletter hatte ich mitgeteilt, dass das Regelbedarfsermittlungsgesetz und die SGB XII – Verschärfungen, das Unionsbürgerausschlussgesetz und das Verschärfungen zum AsylbLG durch gewunken wurden, das war nicht ganz richtig. Die Gesetze waren erst am 16. Dez. im Bundesrat, dieser hat den Verschärfungen zum AsylbLG nicht zugestimmt.


  • Das bedeutet, die Regelleistungen 2017 und SGB XII – Verschärfungen sind durch und die neuen Regelleistungen zum 1.1.2017 wirksam. Hier hat der Bundesrat eine Entschließung gefasst und weitere Änderungen gefordert, die gibt es hier: http://tinyurl.com/j3mvec2

  • Der Bundesrat hat dem Asylbewerberleistungsgesetz am 16. Dezember 2016 nicht zugestimmt. Ohne Zustimmung des Bundesrates kann das Gesetz nicht verkündet werden. Bundesregierung und Bundestag können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, um eine Einigung zwischen Bund und Ländern zu erzielen, bis dahin bleibt es bei der alten Rechtslage.


Die Gesetzesvorlage sah und sieht eine nochmalige gravierende Kürzung der AsylbLG-Leistungen vor! Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften würden quasi "zwangsverpartnert" und sollen mit dieser Begründung nur noch 90 % des Regelsatzes erhalten. Für sie soll ab 1.1.2017 die eigentlich für gemeinsam aus einem Topf wirtschaftende Ehepartner gedachte Regelbedarfsstufe 2 gelten. Weitere Infos zum GE siehe hier: http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/AsylbLG_2016.html
Die AsylbLG-Leistungen würden noch weiter unter das Niveau des ALG II bzw. SGB XII sinken. Ab 1.1.2017 bekäme ein Alleinstehender in einer Unterkunft mit Selbstversorgung nur noch 299 Euro/Monat, der Alg 2 Regelsatz beträgt ab 1.7.2017 hingegen 409 Euro/Monat. Auch die Taschengeldsätze bei Vollverpflegung würden zum 1.1.2017 erneut gekürzt. Vgl. zur Kürzungshistorie hier:    http://www.harald-thome.de/media/files/Regelsa-tze-AsylbLG-2017.pdf
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2115/
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