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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Antrag auf Erstausstattung für Wohnung und Haushaltsgeräte nach § 24 Abs. 1 SGB II

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Erstausstattung - Antrag auf Erstausstattung für Wohnung und Haushaltsgeräte nach § 24 Abs. 1 SGB II Empty Antrag auf Erstausstattung für Wohnung und Haushaltsgeräte nach § 24 Abs. 1 SGB II

Beitrag von Willi Schartema Di 3 Jul 2012 - 0:00



xxxxxxxxx
xxxxxxxx
xxxxxxxxxx
xxxxxxxxxx

Jobcenter xxxx
xxxxxxxxx
xxxxxxxxxx
xxxx,xxx012

Antrag auf Erstausstattung für Wohnung und Haushaltsgeräte

Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
Geldleistung vorrangig.

§ 24. 1. Einmalige Leistungen nach § 24 Abs. 1
Die Leistungen nach § 24 Absatz 1 sind nicht in den Regelbe-darfen nach § 20. enthalten und werden als Beihilfe gewährt.

(§ 37 Abs. 1 SGB II Antragserfordernis.
Die Leistungen sind gesondert zu beantragen.

Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte.

Geldleistung vorrangig.

§ 24. 1. Einmalige Leistungen nach § 24 Abs. 1
Die Leistungen nach § 24 Absatz 1 sind nicht in den Regelbe-darfen nach § 20. enthalten und werden als Beihilfe gewährt.


(1)
Die Erstausstattung kann als Sach- oder Geldleistung gewährt werden (§ 24. Abs. 1
SGB II).Geldleistung hat Vorrang (LPK SGB II,2. Aufl. ,§ 23 Rz 16; EicherlSpellbrink 2.Auß. § 23, Rz37),
Sachleistungsgewährung ist tendenziell diskriminierend (LPK SGB II,2. Aufl.,§ 4 Rz 9)

Der Geldleistungsanspruch kann auch über das Wunschrecht (nach § 33 S. 2 SGB I)begründet
werden.

Er ist immer angemessen, da der Betroffene diskriminierungsfrei auf dem allgemeinen
Markt und unter Nutzung von Sonderangeboten und privaten Verkäufen seinen Bedarf decken können
muss VG Stuttgart 24.0 .02 - 8 K 40/01).

Der Verweis
auf nur einen Anbieter stellt zudem einen Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz da.

In der Regel neu oder neuwertig.

Es sind bei der Gewährung von Erstausstattungsgegenständen hohe Anforderungen an
die Qualität zu stellen, das heißt: in der Regel neu oder neuwertig.

Bei reiner Gebrauchtgewährung wird zukünftiger Hilfebedarf produziert, dies läuft den
Leistungsgrundsätzen zuwider: SGB lI-Leistungen sind darauf auszurichten, dass Hilfebedürftigkeit vermieden,
reduziert und verringert wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB II).

Durch
die Gewährung von gebrauchtem Schrott wird Hilfebedürftigkeit aber "produziert", sei es durch Darlehen
bei unabweisbarem Bedarf und erhöhte Energieabrechnungen.

Sofortige Bedarfsdeckung.

Der Anspruch auf Deckung des Bedarfs besteht ab AntragsteIlung (§§40, 41 SGB I),
wochen- oder monatelanges Warten und Verweis auf regionale Vergaberichtlinien ist
willkürlich und rechtswidrig (§ 31 SGB I).

Besteht ein akuter Bedarf hat die Behörde
dafür Sorge zu tragen, dass er sofort gedeckt wird.

Bis zum .............. fordere ich von ihnen einen Bescheid wegen der Dringlichkeit schriftlich mit Begründung.
Hiermit weise ich auf die §§ 33 SGB X 35 SGB X § 13 SGB I § 14 SGB I § 20 Abs. 3 SGB X hin.


Mit freundlichen Grüßen


(2)
Die Erstausstattung kann als Sach- oder Geldleistung gewährt werden (§ 24. Abs. 1
SGB II).

Geldleistung hat Vorrang (LPK SGB II,2. Aufl. ,§ 23 Rz 16; EicherlSpellbrink 2.Auß. § 23, Rz37),
Sachleistungsgewährung ist tendenziell diskriminierend (LPK SGB II,2. Aufl.,§ 4 Rz 9)

Der Geldleistungsanspruch kann auch über das Wunschrecht (nach § 33 S. 2 SGB I)begründet
werden.

Er ist immer angemessen, da der Betroffene diskriminierungsfrei auf dem allgemeinen
Markt und unter Nutzung von Sonderangeboten und privaten Verkäufen seinen Bedarf decken können
muss VG Stuttgart 24.0 .02 - 8 K 40/01).

Der Verweis
auf nur einen Anbieter stellt zudem einen Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz da.

In der Regel neu oder neuwertig.

Es sind bei der Gewährung von Erstausstattungsgegenständen hohe Anforderungen an
die Qualität zu stellen, das heißt: in der Regel neu oder neuwertig.

Bei reiner Gebrauchtgewährung wird zukünftiger Hilfebedarf produziert, dies läuft den
Leistungsgrundsätzen zuwider: SGB lI-Leistungen sind darauf auszurichten, dass Hilfebedürftigkeit vermieden,
reduziert und verringert wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB II).

Durch
die Gewährung von gebrauchtem Schrott wird Hilfebedürftigkeit aber "produziert", sei es durch Darlehen
bei unabweisbarem Bedarf und erhöhte Energieabrechnungen.

Sofortige Bedarfsdeckung.

Der Anspruch auf Deckung des Bedarfs besteht ab AntragsteIlung (§§40, 41 SGB I),
wochen- oder monatelanges Warten und Verweis auf regionale Vergaberichtlinien ist
willkürlich und rechtswidrig (§ 31 SGB I).

Besteht ein akuter Bedarf hat die Behörde
dafür Sorge zu tragen, dass er sofort gedeckt wird.

Bis zum .............. fordere ich von ihnen einen Bescheid wegen der Dringlichkeit schriftlich mit Begründung.
Hiermit weise ich auf die §§ 33. SGB X 35. SGB X § 13. SGB I § 14. SGB I hin.

§ 24. SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen
(1) 1Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. 2Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. 3Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Arbeitslosengeld II bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) 1Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,

2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie

3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

2Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. 3Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. 4In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. 5Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. 6Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.

(5) 1Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. 2Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-24----11.04.2011.pdf

§ 37 SGB II
Antragserfordernis
(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2, Absatz 4 bis 7 sind gesondert zu beantragen.
http://dejure.org/gesetze/SGB_II/37.html
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Erstausstattung - Antrag auf Erstausstattung für Wohnung und Haushaltsgeräte nach § 24 Abs. 1 SGB II Empty Re: Antrag auf Erstausstattung für Wohnung und Haushaltsgeräte nach § 24 Abs. 1 SGB II

Beitrag von Nils Mi 16 Apr 2014 - 14:26

Zu dem Thema würde mich interessieren, ab wann oder welchen Zeitpunkt, eine " Erstausstattung " zählt?.

Ich wohne ich einem möblierten Apartment, die Einrichtung habe ich bei Einzug vom Vermieter mit übernommen. Lediglich ein kleines Darlehen vom Amt, habe ich zwei Jahre circa nach Einzug für ein Sofa und einen Kleiderschrank beantragt, ein Kleiderschrank hatte die Wohnung damals nicht gehabt. 

Würde bei einem Umzug, die sogenannte Erstausstattung in meinem Fall ganz wegfallen?.
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Erstausstattung - Antrag auf Erstausstattung für Wohnung und Haushaltsgeräte nach § 24 Abs. 1 SGB II Empty Re: Antrag auf Erstausstattung für Wohnung und Haushaltsgeräte nach § 24 Abs. 1 SGB II

Beitrag von Willi Schartema Do 24 Apr 2014 - 11:27

Nils schrieb:Zu dem Thema würde mich interessieren, ab wann oder welchen Zeitpunkt, eine " Erstausstattung " zählt?.

Ich wohne ich einem möblierten Apartment, die Einrichtung habe ich bei Einzug vom Vermieter mit übernommen. Lediglich ein kleines Darlehen vom Amt, habe ich zwei Jahre circa nach Einzug für ein Sofa und einen Kleiderschrank beantragt, ein Kleiderschrank hatte die Wohnung damals nicht gehabt. 

Würde bei einem Umzug, die sogenannte Erstausstattung in meinem Fall ganz wegfallen?.
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Siehe  hier

Bedarfsbezogene Erstausstattung nach veranlassten Umzug Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 26.01.2012, - L 7 AS 1951/10 -


https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t118-bedarfsbezogene-erstausstattung-nach-veranlassten-umzug-landessozialgericht-nordrhein-westfalenurteil-vom-26012012-l-7-as-1951-10#118

BSG - Beim Umzug beschädigte Möbel sind zu ersetzen BSG, Urteil vom 1. 7. 2009 - B 4 AS 77/08 R


https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t250-bsg-beim-umzug-beschadigte-mobel-sind-zu-ersetzen-bsg-urteil-vom-1-7-2009-b-4-as-77-08-r#250

Zur Übernahme doppelter Mietaufwendungen bei Umzug RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel:


https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t474-zur-ubernahme-doppelter-mietaufwendungen-bei-umzug-ra-helge-hildebrandt-sozialberatung-kiel#474

Umzug Schriftliche Anfrage an das Jobcenter

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t550-umzug-schriftliche-anfrage-an-das-jobcenter#550

Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist nur für Fälle relevant , in denen der Umzug noch nicht vollzogen worden ist Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 08.03.2012, - L 19 AS 2025/11 B -

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t103-zusicherung-nach-22-abs-4-sgb-ii-ist-nur-fur-falle-relevant-in-denen-der-umzug-noch-nicht-vollzogen-worden-ist-landessozialgericht-nordrhein-westfalenbeschluss-vom-08032012-l-19-as-2025-11-b#103

Ich hoffe das hilft Dir ein wenig

Gruß Willi S
Willi Schartema
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