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Klagen:Ea. SG Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs 1 Nr. 2 SGG
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs 1 Nr. 2 SGG
Jobcenter xxxx Antragsgegnerin
xxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxx Antragsteller
xxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx
Es wird beantragt:
1. Die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches vom xxxx.12 gegen den Verwaltungsakt vom xxxx11 wieder herzustellen.
2. Die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
3. Sämtliche außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Sachverhalt:
Mir wurde am xxxx 2012 eine EGV zur Unterschrift vorgelegt.
Diese EGV habe ich nicht unterschrieben,da bereits eine gültige EGV, Laufzeit 14.11. 2011 bis 13.05.2012, vorliegt. Daraufhin wurde ein die EGV ersetzender Verwaltungsakt erlassen.
Begründung:
Um eine Beurteilung über eine für mich zielgerichtete Maßnahme treffen zu können, hätte es einer eingehenden Potenzialanalyse bedurft.
Es erfolgte weder eine Potentialanalyse, noch wurde mir eine Integrationsstrategie unterbreitet. Dieses ist aber zwingend notwendig, um eine zielgerichtete Integration möglich zu machen. Verweis: SH Hamburg vom 8.5.2007 – S 12 AS 820/07 ER.
Laut Gesetzgeber sollen nur zielgerichtete Maßnahmen vergeben werden, die im Anschluss dieser auch zu einer unmittelbaren Aufnahme einer Tätigkeit in den ersten Arbeitsmarkt führen. Hierbei sind auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu achten.
Verweis: § 3 SGB II.
Diese Maßnahme ist meine dritte innerhalb von 8 Monaten.
Während der Laufzeit einer EGV ist keine weitere zulässig, weder ergänzend noch ersetzend.
Eine bestehende EGV bedarf vor Abschluss einer neuen EGV einer Kündigung.
Verweis: §59 SGB X.
Diese hat mit meinem Einverständnis zu erfolgen, da ich ein gleichberechtigter Vertragspartner bin.
Bei einer EGV handelt es sich um einen öffentlich - rechtlichen Vertrag.
Verweis: § 53 SGB X
§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB IIstellt keine Rechtsgrundlage dafür dar, eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt zu ergänzen, zu ändern oder zu ersetzen.
- - - Zitat - - -
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde eine bereits abgeschlossene und weiterhgeltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ergänzen, ändern oder ersetzen darf, wenn sie dies für erforderlich hält.
Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift wird deutlich, dass sie nur anwendbar ist, wenn keine Eingliederungsvereinbarung besteht.
Das ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung. Danach konkretisiert die Eingliederungsvereinbarung das Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Erwerbsfähigen und der Agentur für Arbeit. Sie enthält verbindliche Aussagen zum Fördern und Fordern des Erwerbsfähigen, insbesondere zu den abgesprochenen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und den Mindestanforderungen an die eigenen Bemühungen um berufliche Eingliederung nach Art und Umfang.
Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate gelten.
Gelingt die Eingliederung in diesem Zeitraum nicht, ist eine neue Vereinbarung zu schließen, dabei sind die gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen.
Durch die Befristung sollen eine intensive Betreuung und eine zeitnahe kritische Überprüfung der Eignung der für die berufliche Eingliederung eingesetzten Mittel sichergestellt werden.
Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, können die vorgesehenen Festlegungen auch durch einen Verwaltungsakt getroffen werden (BT-Drucksache 15/1516, S. 54).Der Gesetzgeber ist also davon ausgegangen, dass eine einmal abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung grundsätzlich bis zum Ablauf der Befristung gilt.
Da es sich zudem bei einer Eingliederungsvereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 desZehntes Buchdes Sozialgesetzbuches (SGB X) handelt (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Mai 2011, L 3 AL 120/09; Urteil vom 19. Juni 2008, L 3 AS 39/07; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2007, L 7 AS 689/07; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. März 2006, L 7 AS 118/05; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Oktober 2008, L 7 AS 251/08 B ER, L 7 AS 252/08 B ER, L 7 AS 253/08 B ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Oktober 2009, L 12 AS 12/09), unterliegt sie gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II den Vorgaben der §§ 53 bis 62 SGB X.
Die gesetzlichen Regelungen für eine nachträgliche Vertragsanpassung und eine Kündigung ergeben sich aus § 59 SGB X.
Haben sich danach die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag schriftlich kündigen.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte durfte der Antragsgegner keinen Verwaltungsakt nach § 15Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassen.
Die Eingliederungsvereinbarung vom xx. Mai 20xx ist weiterhin wirksam. Sie ist weder durch den Antragsteller noch durch den Antragsgegner nachträglich beseitigt worden.
- - - Zitatende - - -
Verweis: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat 12.01.2012, L 5 AS 2097/11 B ER
Es hat keine Verhandlung mit mir über den Inhalt der EGV stattgefunden .
Dieses ist rechtswidrig.
Verweis: SG Koblenz (S 16 AS 833/11 ER vom 28.07.11 )
Verweis: SG Braunschweig( S 74 AS 428/11 ER vom 22.08.2011)
Die „vorab“ aufgegebene Verpflichtung, zur Erreichung der Eingliederung auch an Arbeitsgelegenheiten/Maßnahmen teilnehmen zu müssen, ist in dieser vagen Ausprägung rechtswidrig.
Verweis: SG Berlin (S 37 AS 11713/05 vom 12.05.2006).
Die Maßnahme im Verwaltungsakt ist nicht hinreichend bestimmt. So ist der zeitliche Aufwand überhaupt nicht und die Inhalte der Maßnahme nur unzureichend im Verwaltungsakt ersichtlich. Ebenfalls fehlt der Maßnahmebeginn und die Maßnahmedauer.
Es kann hier auch nicht auf Informationen durch den Träger der Maßnahme verwiesen werden.
Verweis: BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II (2008), § 16 Rz. 238)).
Der Verwaltungsakt wurde mir weder erläutert, noch begründet. Das ist aber zwingend notwendig.
Verweis: § 35 SGB X
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungsentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen.
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden
Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann.
(BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
Aufgrund dieser schwerwiegenden Fehler ist der Verwaltungsakt im Gesamten
nichtig.
Verweis: § 40 SGB X
Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Verweis: § 39(3) SGB X
Unterschrift :
Anlagen
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