Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Abs. 1 SGB II Mustertext anpassen nach Situation EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Abs. 1 SGB II Mustertext anpassen nach Situation EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Abs. 1 SGB II Mustertext anpassen nach Situation EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Abs. 1 SGB II Mustertext anpassen nach Situation EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Abs. 1 SGB II Mustertext anpassen nach Situation EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Abs. 1 SGB II Mustertext anpassen nach Situation EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Abs. 1 SGB II Mustertext anpassen nach Situation EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Abs. 1 SGB II Mustertext anpassen nach Situation EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Abs. 1 SGB II Mustertext anpassen nach Situation EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Abs. 1 SGB II Mustertext anpassen nach Situation EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Abs. 1 SGB II Mustertext anpassen nach Situation

Nach unten

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Abs. 1 SGB II Mustertext anpassen nach Situation Empty Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Abs. 1 SGB II Mustertext anpassen nach Situation

Beitrag von Willi Schartema Do 17 Okt 2013 - 11:05

Vorname Name
Straße Nr.
PLZ Ort
 
 
 
Sozialgericht XXXXXXX
Straße Nr.
PLZ Ort
 
 
 
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Abs. 1 SGB II
 
 
Vorname Name, Straße Nr., PLZ Ort,
- Antragsteller (Ast) -
 
gegen das,
 
Jobcenter XXX, Straße Nr., PLZ Ort, GZ.: (BG Nummer)
- Antragsgegnerin (Ag) -
 
 
Anträge
 
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom XX.XX.2014 gegen den Bescheid der Ag vom XX.XX.2014 wegen rechtswidriger Inhalte anzuordnen.
 

Die Kosten des Verfahrens sowie s
ämtliche außergerichtlichen Kosten der Ag  gem. § 193 SGG aufzuerlegen.


 
 
Begründung
 
Die Ag erließ mit Schreiben vom XX.XX.2014 den in Rede stehenden Eingliederungsbescheid (VA). Dabei hat die Ag es unterlassen, vor Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (EGV) bzw. Erlass des ersetzenden VA, eine Potentialanaylse durchzuführen, was dem eigentlichen Zweck einer EGV bzw. des ersetzenden VA und seiner damit als Voraussetzung stehenden individuellen Eingliederungsstrategie widerspricht ( vgl. SG Leipzig vom 19.2.2007 S 19 AS 392/06; SG Hamburg vom 8.5.2007 S 12 AS 820/07 ER).
    
Darüber hinaus hat die Ag beim Erlass des VA auch noch außer Acht gelassen, dass bereits eine gültige EGV besteht. Der § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II stellt keine Rechts-grundlage dafür dar, eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungs-vereinbarung durch einen VA zu ergänzen, zu ändern oder zu ersetzen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.01.2012 - L 5 AS 2097/11 B ER).
 
Ferner hat die Ag dem Ast auch keine ausreichende Bedenkzeit eingeräumt, um die komplexen Inhalte der zuvor angebotenen EGV zu prüfen bzw. von einer fachkundigen Stelle überprüfen zu lassen, sondern unverzüglich den ersetzenden VA erlassen, was rechtswidrig ist (vgl. LSG NRW vom 07.02.2008 L 7 B 201/07 AS ER; LSG Baden-Württemberg vom 16.4.2008 L 7 AS 1398/08 ER-B; SG Koblenz 26.04.2010 S 2 AS 411/10 ER, LSG BY vom 18.11.2008 L 11 AS 421/08 NZB, BSG vom 14.02.2013 B 14 AS 195/11 R, Belit in LPK-SGB II, 5. Aufl., § 15, Rz 43 - 44).
 
Des weiteren hat die Ag auch keine konkreten Aus- bzw. Zusagen in dem VA getroffen, was die individuellen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit betrifft z.B. bei der Erstattung von Bewerbungskosten, die im Zusammenhang mit den von der Ag im VA auferlegten Bemühungen jedoch gefordert werden. Eigenbemühungen können jedoch nur verlangt werden, wenn der Leistungsträger die Kostenerstattung verbindlich konkretisiert hat. (vgl. BSG vom 12.9.2011 B 11 AL 17/10 R, LSG NRW vom 5.12.2011 L 19 AS 1870/11, Beschluss vom 27.06.2012 - L 19 AS 923/12 B, Beschluss vom 17.01.2013 L 7 AS 2045/12 B; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER;).
 
Des weiteren hat die Ag die in Rede stehende Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwands-entschädigung (AGH-MAE) XXX  gem. § 16d SGB II bei der XXX gGmbH vorgesehen. Es wird jedoch bezweifelt, dass es sich bei der zu verrichtenden Tätigkeit  XXX um eine zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende und wettbewerbsneutrale Arbeit handelt. Es ist nicht erkennbar, wie angesichts der Nachrangigkeit (§ 16d Abs. 5 SGB II, § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II) solcher Maßnahmen, sich diese AGH-MAE zur Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt eignen soll. Weder wurde diese Maßnahme durch die Ag im VA vom XX.XX.2013, noch in der Zuweisung vom XX.XX.2013 hinreichend bestimmt. Insbesondere was die zeitliche Verteilung der täglichen Arbeitszeit betrifft. Die Bestimmung im Einzelnen kann jedoch nicht einem Maßnahmenträger überlassen werden, sondern Obliegt einzig dem Leistungsträger. (vgl. BSG 16.12.2008 B 4 AS 60/07 R SozR 4-4200 § 16 Nr. 4; zum BSHG bereits BverGE 68, 97; 110, 297, Thie in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 16d, Rz 24).
 
Darüber hinaus hat die Ag die in Rede stehende Maßnahme "XXX" gem. § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III vorgesehen. Es wird jedoch bezweifelt, dass diese Maßnahme dazu dient, den Ast dabei zu unterstützen, die im VA auferlegen Ziele zu erreichen. Da die dort vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten keineswegs mit dem Berufsbild des Ast übereinstimmen, wird in Frage gestellt, ob und inwiefern diese Maßnahme überhaupt geeignet und zielführend ist, um in den 1. Arbeitsmarkt zu führen. Auch wurde diese Maßnahme weder durch die Ag im VA vom XX.XX.2013, noch in der Zuweisung vom hinreichend bestimmt. Die Bestimmung im Einzelnen kann jedoch nicht einem Maßnahmenträger überlassen werden, sondern obliegt einzig dem Leistungsträger. (vgl. BSG 16.12.2008 B 4 AS 60/07 R SozR 4-4200 § 16 Nr. 4; zum BSHG bereits BverGE 68, 97; 110, 297, Thie in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 16d, Rz 24 und § 16 Rz. 10Ff; § 3 Abs. 1 Satz 3 u. 4 SGB II)
 
Dabei hat die Ag auch das Wunschrecht (§ 33 Satz 2 SGB I) des Ast nicht berücksichtigt und ebenfalls nicht darlegen können, ob diese Maßnahme überhaupt erforderlich ist, dafür eine Eignung besteht, die Individuelle Lebenssituation des Ast berücksichtigt, diese Förderung nachhaltig in existenzsichernde Arbeit eingliedert und/oder dem Gebot der Wirtschaftlichkeit gerecht wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 25.7.2008 L 14 B 568/08 ER, § 3 SGB II, Thie in LPK-SGB II, 4 Aufl., Anh. zu § 16, Rz 10).
 
Darüber hinaus soll ohne vorherige Zustimmung einem Dritten der Zugriff auf die selektiven Daten des Ast ermöglicht werden. Dies widerspricht dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (vgl. SG Leipzig Beschluss vom 29.05.2012 - S 25 AS 1470/12 ER, SG Mannheim Beschluss vom 06.07.2012 S 14 AS 2056/12 ER).
 
Die Ag hat bei der Festsetzung der zu leistenden Eingenbemühungen die individuelle Umstände des Ast nicht berücksichtigt. Dabei sind insbesondere die individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Hilfesuchenden, seine Vor- und Ausbildung, seine bisherigen beruflichen Erfahrung, seinen persönlichen und familiären Verhältnisse, der Grad der Flexibilität sowie die Lage auf dem örtlichen und regionalen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Hiermit unvermeidbar wäre eine schematische Festlegung einer Mindestzahl monatlich vorzulegender Bewerbungen (SG Berlin 12.5.2006 - S 37 AS 11713/05; LSG NRW, Beschlüsse vom 21.06.2012 - L 19 AS 1045/12 B ER und L 19 AS 1046/12 B ER; s.a. Spellbrink in Eicher/Spellbrink SGB II § 15 Rn 22, Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 15, Rz 26, § 2 Rn22).
 
Ebenfalls zweifelhaft ist die Tatsache, dass dem Ast aus dem VA  eine zusätzliche Gefährdung einer Sanktion in Höhe von 30% erwächst, da hier mit der Festlegung von festen Stichtagen zur Vorlage der Bewerbungsbemühungen auf rechtswidrige Weise die gesetzlich Vorgegebene Regelung nach allgemeiner Meldepflicht gem.§ 309 SGB III i.V.m. § 59 SGB II aushebelnd umgangen und folglich willkürlich konstruiert wird. Dieses ist nicht zulässig, denn die genannten gesetzlichen Vorgaben sehen bei Meldeverstößen alleine eine Sanktion von lediglich 10% vor, sofern ein Leistungsempfänger einer ordnungsgemäßen Einladung unbegründet nicht Folge leistet. Mit der jetzigen Regelung im Verwaltungsakt verschafft sich die Ag willkürlich einen rechtswidrigen Sanktionsvorteil, der mit 30 % bei Verstößen gegen Verwaltungsakte erheblich höher ausgelegt wird, als es eigentlich bei Verstößen gegen Meldevorgaben mit der korrekten 10%-Regelung in den verbindlichen Rechtsvorschriften zugelassen ist. Hier verstößt die Ag offenkundig gegen das Übermaßverbot und somit ist es dem Ast auch nicht zumutbar eine Entscheidung in der Hauptsache mit der Aussetzung einer bis dahin anhaltender unerlaubter Sanktionsgefährdung abzuwarten (vgl. SG Lübeck vom 25.05.2012 S 19 AS 342/12 ER; SG Neuruppin vom 15.11.2012 S 18 AZ 1569/10, Rn 23).
 
Letztlich hat die Ag es auch unterlassen, festzustellen, ob und wenn ja, inwiefern überhaupt Erwerbsfähigkeit besteht. Diese Kenntnis ist aber elementare Voraussetzung, um überhaupt eine EGV anzubieten, abzuschließen bzw. einen ersetzenden VA zu erlassen (vgl. LSG NRW vom 30.08.2012 L 12 AS 1044/12 B ER, LSG RP 5.7.2007 - L 3 ER 175/07 - FEVS 59; LSG HE 17.10.2008 - L 7 AS 251/08 B ER; SG Stuttgart 1.4.2008 - S 12 AS 1976/08 ER, Berlit in LPK-SGBII, 4. Aufl., § 15, Rz 23).
 
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86b Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsbescheids nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II als rechtswidrig erwiesen
(LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012
L 15 AS 77/12 B ER).
Anhand dieser zahlreichen M
ängel wird beantragt, die aufschiebende Wirkung meines Widerspruchs vom XX.XX.2013 anzuordnen.


 Mit freundlichen grüßen
 
 
 
Anlagen
X
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten