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Ermitteln auf Verdacht
Neue Weisung regelt Bußgeldverfahren gegen Hartz-IV-Bezieher. Demnach haben Jobcenter ähnliche Kompetenzen wie ein Staatsanwalt.
Von Susan Bonath
Wenn es darum geht, Hartz-IV-Bezieher umfassend zu bespitzeln, ist der Bundesagentur für Arbeit (BA) kein Aufwand zu hoch. Für die Bußgeldparagraphen 63 und 64 im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) hat die Mammutbehörde nun 75 Seiten umfassende »Fachliche Hinweise« herausgegeben.
Das Papier unter dem Titel »Das Bußgeldverfahren im SGB II«, vorausdatiert auf den 20. Oktober, veröffentlichte der Sozialrechtler Harald Thomé am Montag. Es belegt, wie akribisch und rigide Jobcenter mit dem am Existenzminimum Lebende ab einem Alter von 14 Jahren vorgehen – auch sogar gegen Menschen, die sicher oder vermutet in finanzieller Verbindung zu ersteren stehen. Dafür bedarf es einzig des Vorwurfs, mangelhaft »mitgewirkt« zu haben. Bemerkenswert ist, dass alles in einem Haus passiert: Sowohl die »Feststellung« des Verdachts, »ordnungswidrig« gehandelt zu haben, als auch weitere »Ermittlungen« und die Festsetzung der Geldbuße obliegen dem Jobcenter.
Demnach sollen die für die Betroffenen zuständigen Sachbearbeiter »Verdachtsfälle« erkennen und an die hausinterne Bearbeitungsstelle für Ordnungswidrigkeiten (OWi) weiterleiten. Letztere soll von ersteren mit den Unterlagen des Klienten sowie monatlichen automatischen Datenabgleichen gefüttert werden. Überprüft werden dabei Konto- und Meldedaten sowie Geld- oder Postverkehre mit externen Behörden. Das können das Finanz- oder Grundbuchamt sein, die Kindergeldkasse oder die Rentenversicherung.
Weiter: http://www.jungewelt.de/2016/10-04/021.php
Siehe dazu auch: Alles unter einem Dach im Jobcenter: Vermuten, ermitteln, bestrafen. Zur Potenzierung der Asymmetrie zwischen angeblichen "Kunden" und der Behörde, ein Beitrag von Stefan Sell: http://aktuelle-sozialpolitik.blogspot.de/2016/10/214.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2079/
Willi S
Von Susan Bonath
Wenn es darum geht, Hartz-IV-Bezieher umfassend zu bespitzeln, ist der Bundesagentur für Arbeit (BA) kein Aufwand zu hoch. Für die Bußgeldparagraphen 63 und 64 im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) hat die Mammutbehörde nun 75 Seiten umfassende »Fachliche Hinweise« herausgegeben.
Das Papier unter dem Titel »Das Bußgeldverfahren im SGB II«, vorausdatiert auf den 20. Oktober, veröffentlichte der Sozialrechtler Harald Thomé am Montag. Es belegt, wie akribisch und rigide Jobcenter mit dem am Existenzminimum Lebende ab einem Alter von 14 Jahren vorgehen – auch sogar gegen Menschen, die sicher oder vermutet in finanzieller Verbindung zu ersteren stehen. Dafür bedarf es einzig des Vorwurfs, mangelhaft »mitgewirkt« zu haben. Bemerkenswert ist, dass alles in einem Haus passiert: Sowohl die »Feststellung« des Verdachts, »ordnungswidrig« gehandelt zu haben, als auch weitere »Ermittlungen« und die Festsetzung der Geldbuße obliegen dem Jobcenter.
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Weiter: http://www.jungewelt.de/2016/10-04/021.php
Siehe dazu auch: Alles unter einem Dach im Jobcenter: Vermuten, ermitteln, bestrafen. Zur Potenzierung der Asymmetrie zwischen angeblichen "Kunden" und der Behörde, ein Beitrag von Stefan Sell: http://aktuelle-sozialpolitik.blogspot.de/2016/10/214.html
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Willi S
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» . Ein Eilverfahren setzt voraus, dass ein offenes Hauptsacheverfahren vorhanden ist. Hierzu ist der Streitgegenstand zunächst zu ermitteln.
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