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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Widerspruch EGV Unterschrieben mit Zuweisung Maßnahme dauer 6 Monate unzulässig keine Unterschrift beim Maßnahmeträger

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Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Jul 2012 - 22:04

An das Jobcenter
 
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Widerspruch gegen die Zuweisung Feststellung Zweck der Tätigkeiten in der Maßnahme ist nicht möglich da keine Unterschrift Einwilligung meinerseits vom xxxxxxx 0.15 beim Maßnahmeträger erfolgte.

 
 
 
Die Dauer der Maßnahme darf höchstens 12 Wochen betragen Förderbarkeit
§ 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sie erstreckt sich aber auf 6 Monate.
 


Das heißt also wenn ich die Inhalte der Maßnahme nicht kenne kann ich die Zumutbarkeit nicht beurteilen; deshalb kann dann auch keine Sperrzeit möglich sein (wichtiger Grund für die Ablehnung).



Die Zuweisung zur Maßnahme hat hier verpflichtenden Charakter weil er bestraft werden kann.



Das bedingt aber auch dass ich schon jetzt feststellen können müsste welche Tätigkeiten bei der Maßnahme zu welchem Zweck ausgeführt werden soll; damit kann ich meine gesundheitliche Eignung oder den beruflichen Zusammenhang feststellen und auf seine Person hin überprüfen.



Das ist aber mit dieser Zuweisung nicht möglich und damit nicht rechtens!!!!



BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 29.1.2003, B 11 AL 33/02 R: Zitat "Ob eine Sperrzeit eingetreten ist, hängt damit maßgeblich davon ab, ob die angebotene Trainingsmaßnahme für den Kläger zumutbar war. Abzustellen ist insoweit auf die Umstände des Einzelfalles, wobei es auf die Inhalte und die konkrete Ausgestaltung der angebotenen Maßnahme ankommt (vgl BSG SozR 3-4465 § 3 Nr 1 S 3; Niesel, SGB III, 2. Aufl, § 144 RdNr 88; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 144 RdNr 40 ff). Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz in § 45 SGB III (in der hier anzuwendenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl I 594) nähere Bestimmungen zur Förderbarkeit von Trainingsmaßnahmen trifft.

 
 
 
Es differenziert diese nach drei unterschiedlichen Inhalten, legt für jede der so bezeichneten Maßnahmen eine in der Regel einzuhaltende Höchstdauer der Förderfähigkeit (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB III) und eine Höchstdauer der Förderbarkeit von Trainingsmaßnahmen von insgesamt zwölf Wochen (§ 45 Abs. 2 Satz 4 SGB III) fest.
 
 
Nähere tatsächliche Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung der dem Kläger angebotenen Trainingsmaßnahme und zur zeitlichen Dauer einzelner Inhalte lassen sich jedoch weder dem angefochtenen Beschluss des LSG noch dem erstinstanzlichen Urteil, auf dessen Gründe das LSG Bezug genommen hat, entnehmen. Damit ist es dem Senat nicht möglich, die Frage des Eintritts der Sperrzeit abschließend zu beurteilen."
 


Mit freundlichen Grüßen
Willi Schartema
Willi Schartema
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