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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Rechtsverschärfungsgesetz / 9. SGB II-ÄndG ist durch

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Beitrag von Willi Schartema Di 12 Jul 2016 - 8:28

Der Bundesrat hat am 8. Juli dem Rechtsverschärfungsgesetz / 9. SGB II-ÄndG ohne die Einforderung von Änderungen zugestimmt. Das Gesetz wird somit zum 01.08.2016 wirksam werden.
Mit dieser 75. Änderung des SGB II wird das Stellrad zur Verschärfung und weiteren Etablierung von Sonderrecht gegen SGB II-Bezieher und - Berechtigte deutlich weitergedreht. Besonders hervorzuheben bei den Rechtsverschärfungen ist die Verkürzung des Rechtsanspruchs auf Vorschuss, die Ausweitung des Kostenersatzes als faktische Einführung einer zweiten Sanktionsebene, die Gesamtangemessenheitsgrenze bei den KdU, Rückforderung von Leistungen bei nicht beigebrachten Unterlagen, Verkürzung des Überprüfungsantrages bei zu Unrecht erhobenen Beiträgen von 30 auf 4 Jahre und vieles, vieles mehr. Und die vollständige Ignoranz der Forderungen des BVerfG und die Ignoranz bei dringend notwendigen Änderungen bei den Sanktionen.
Positiv ist die deutliche Förderung der Ausbildung. Bisher gab es fast nur das Reindrücken in den Niedriglohnbereich, nun ist soll es die Zahlung von SGB II-Leistungen bis Ende des Monats, in dem über den BAföG/BAB/ABG Antrag entschieden wurde, geben und eine deutliche Ausweitung der Härtefallregelung in § 27 Abs. 4 SGB II. Somit wird es jetzt doch einer Reihe von SGB II-Beziehern ermöglicht eine Ausbildung zu beginnen oder abzuschließen.
Hier nun die neu verabschiedenen Regelungen: http://www.harald-thome.de/media/files/DRs-343-16-vom-24.06.2016.pdf
Hier eine kurze Zusammenfassung von Frieder Claus:  Wichtige Änderungen SGB II durch „Rechtsvereinfachungs- (Rechtsverschärfungs-)gesetz: http://www.harald-thome.de/media/files/Rechtsvereinf-Kurzbeschr_-nderungen_0616.pdf
Jetzt eine große Bitte, wer eine „konsolidierte Fassung“ des Gesetzestextes (in dem die Änderungen gut lesbar eingearbeitet sind) von dem  9. SGB II-ÄndG hat oder beschaffen  kann, möge mir diese bitte schnellstmöglich übersenden.

Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2033/

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