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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mi 27 Apr 2016 - 8:45

Der Arbeitskreis „Frauen in Not" NRW hat ein Forderungspapier zu sinnvollen und notwendigen Änderungen bei m 9. SGB II –ÄndG entwickelt. Es ist mir eine Freude, das Papier hier zu veröffentlichen, es gibt es hier: http://www.harald-thome.de/media/files/AK-FiN_Abschlusserkl-rung_SGB-II-Reform-3-2016.pdf

Ein besonderes Anliegen ist mir die Forderung zu § § 27 Abs. 4 SGB II, nach der in der Härtefallregel  für Auszubildende das Wort „besondere“ Härtefälle zu streichen ist.
Diese Forderung möchte ich hier insbesondere unterstützen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes  soll Hartz IV dazu dienen dauerhaft die Hilfebedürftigkeit zu reduzieren. Durch diese unnötige und wiedersinnig harte gesetzgeberische Vorgabe, wird das Ganze zu einer Farce, denn damit werden fast alle Fälle, in denen eine Förderung angezeigt wäre, wieder aus dem Anspruch rausgekickt. Es wäre mehr als sinnvoll, wenn hier endlich nachgebessert würde und das Wort "besondere" in § 27 Abs. 4 SGB II gestrichen werden würde. Und es wäre schön, wenn dies verschiedene Organisationen auch fordern würden.

Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2007/

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