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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Entschädigung für überlanges Gerichtsverfahren

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Entschädigung für überlanges Gerichtsverfahren  Empty Entschädigung für überlanges Gerichtsverfahren

Beitrag von Willi Schartema Di 28 Jun 2016 - 0:50

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.04.2016 - L 10 SF 1/14 EK


Leitsatz ( Juris )

1. Die Verzögerungsrüge ist grundsätzlich tatbestandliche Voraussetzung dafür, in einem gesonderten Verfahren einen Entschädigungsanspruch geltend machen zu können (vgl Weselski, jurisPR-SozR 9/2016 Anm 6).

2. Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im PKH-Verfahren rechtfertigen - wenn überhaupt - nur in besonderen Fallkonstellationen die Nichtbearbeitung des Hauptsacheverfahrens.

3. Bei Ansprüchen nach § 198 GVG sind unbezifferte Anträge grundsätzlich zulässig. Allerdings müssen nicht nur die tatsächlichen Grundlagen, sondern auch die Größenordnung des geltend gemachten Betrages so genau wie möglich angeben werden.

4. Zumindest die Verurteilung zu einem bis zu 50% höher liegenden Betrages als die Mindestforderung des Klägers ist zulässig.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185775


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/


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