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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BGH äußert sich zu den Urteilsanforderungen in Fällen des Sozialleistungsbetrugs, ein Beitrag von RA Mathias Klose, Regensburg

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BGH äußert sich zu den Urteilsanforderungen in Fällen des Sozialleistungsbetrugs, ein Beitrag von RA Mathias Klose, Regensburg Empty BGH äußert sich zu den Urteilsanforderungen in Fällen des Sozialleistungsbetrugs, ein Beitrag von RA Mathias Klose, Regensburg




In einer aktuellen Entscheidung schließt sich der Bundesgerichtshof (BGH) der von den Oberlandesgerichten (OLG) vertretenen, strengen Rechtsauffassung in Bezug auf die erforderlichen Urteilsfeststellungen in Fällen des Sozialleistungsbetrugs, konkret im Bereich des SGB II (Hartz IV) an:
"In Fällen des sogenannten Sozialleistungsbetrugs hat das Tatgericht nach den Grundsätzen der für die Leistungsbewilligung geltenden Vorschriften selbständig zu prüfen, ob und inwieweit tatsächlich kein Anspruch auf die beantragten Leistungen bestand ... Um den Eintritt eines Schadens zu belegen, muss aus den Feststellungen in nachvollziehbarer Weise hervorgehen, dass und inwieweit nach den tatsächlichen Gegebenheiten auf die sozialrechtliche Leistung kein Anspruch bestand; mit einer allgemeinen Verweisung auf behördliche Schadensaufstellungen darf sich das Urteil nicht begnügen ... In Fällen wie dem vorliegenden ... hätte es insbesondere mit Blick auf die Regelungen zur Berücksichtigung und gegebenenfalls Aufteilung von Zuflüssen in § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB II konkreter Darlegungen bedurft, wie sich das zu berücksichtigende Einkommen in den jeweiligen Monaten darstellte." (BGH, 22.03.2016, Az. 3 StR 517/15).
Quelle: http://sozialrecht-aktuell.blogspot.de/2016/05/bgh-auert-sich-zu-den.html


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2014/

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