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Jobcenter Hof Stadt angenommenen Mietobergrenzen SG Bayreuth kippt die angenommenen Mietobergrenzen
Sozialgericht Bayreuth, Urteil vom 14. Oktober 2015 (Az.: S 17 AS 768/13)
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. In Bayern ist eine Wohnfläche von bis zu 50 qm für eine alleinstehende Person als angemessen i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufzufassen. Der Bedarfsdeckungsgrundsatz erfordert hier aber ebenfalls die Berücksichtigung eines besonderen, z. B. behinderungs- oder pflegebedingten Raumbedarfs, sofern dies erforderlich ist.
2. Ein Konzept des SGB II-Trägers zur Ermittlung der Grenzen der Angemessenheit von Unterkunftskosten kann nur dann als schlüssig akzeptiert werden, wenn
a) eine Datenerhebung über den gesamten regionalen Vergleichsraum durchgeführt wurde (z. B. Das ganze Stadtgebiet ohne eine Ausklammerung bestimmter Stadtteile, keine Ghettobildung);
b) eine nachvollziehbare Definition des Gegenstands der Beobachtung (z. B. Differenzierung nach Standard und Wohnungsgröße, Brutto- und Nettomiete) getätigt wird;
c) Angaben über den Beobachtungszeitraum erfolgen;
d) eine Validität der Datenerhebung sowie eine Repräsentativität des Umfangs der erhobenen Daten gewährleistet ist;
e) besondere Erkenntnisquellen (wie z. B. ein Mietspiegel) bestehen sowie
f) anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung gewahrt und die hieraus gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze) exakt untermauert werden.
3. Nicht zu beanstanden ist bei einer solchen Analyse die Herausnahme besonderer Unterkünfte wie z. B. von Unterbringungsmöglichkeiten in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen und mietpreisreduzierte Werkswohnungen. Ein Ausschluss sog. Luxuswohnungen darf hier allerdings nicht undifferenziert erfolgen. Eine aussagekräftige Gesamtstichprobe hat nicht nur schwerpunktmäßig Wohnungen aus dem unteren und mittleren Preissegment zu umfassen, sondern stets umfassend repräsentativ zu sein.
4. Erhobene Bestandsmieten, bei denen der Beginn des Mietverhältnisses zwischen den Jahren 1949 und 2012 (Durchschnitt: 2002) bzw. der Zeitpunkt der letzten Mietänderung zwischen 1949 und 2012 (Durchschnitt: 2007) lag, sind z. T. erheblich veraltet und haben ausgeschieden oder in einem statistischen Verfahren hochgerechnet zu werden, damit aus dem Bestandsmietendatensatz ein Schluss auf die lokal aktuell zu zahlenden Mieten gezogen werden kann.
5. Wenn die von einem SGB II-Träger als angemessen festgesetzten Kosten der Unterkunft unter den kraft § 12 WoGG vorgegebenen Tabellenwerten zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn v.H. liegen, können Antragsteller/innen die Gewährung des hier ermittelbaren Differenzbetrags geltend machen.
Anmerkung: S. dazu Beitrag der Kanzlei " Deterding ": Das Sozialgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 14.10.2015 (Az. S 17 AS 768/13) die vom Jobcenter Hof Stadt angenommenen Mietobergrenzen "gekippt" und das zu Grunde liegende Gutachten für nicht anwendbar erklärt, da es sich hierbei nicht um ein sog. schlüssiges Konzept handelt, wie es das Bundessozialgericht zur Bestimmung der maximal zu erstattenden (= angemessenen) Unterkunftskosten fordert.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2002/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. In Bayern ist eine Wohnfläche von bis zu 50 qm für eine alleinstehende Person als angemessen i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufzufassen. Der Bedarfsdeckungsgrundsatz erfordert hier aber ebenfalls die Berücksichtigung eines besonderen, z. B. behinderungs- oder pflegebedingten Raumbedarfs, sofern dies erforderlich ist.
2. Ein Konzept des SGB II-Trägers zur Ermittlung der Grenzen der Angemessenheit von Unterkunftskosten kann nur dann als schlüssig akzeptiert werden, wenn
a) eine Datenerhebung über den gesamten regionalen Vergleichsraum durchgeführt wurde (z. B. Das ganze Stadtgebiet ohne eine Ausklammerung bestimmter Stadtteile, keine Ghettobildung);
b) eine nachvollziehbare Definition des Gegenstands der Beobachtung (z. B. Differenzierung nach Standard und Wohnungsgröße, Brutto- und Nettomiete) getätigt wird;
c) Angaben über den Beobachtungszeitraum erfolgen;
d) eine Validität der Datenerhebung sowie eine Repräsentativität des Umfangs der erhobenen Daten gewährleistet ist;
e) besondere Erkenntnisquellen (wie z. B. ein Mietspiegel) bestehen sowie
f) anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung gewahrt und die hieraus gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze) exakt untermauert werden.
3. Nicht zu beanstanden ist bei einer solchen Analyse die Herausnahme besonderer Unterkünfte wie z. B. von Unterbringungsmöglichkeiten in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen und mietpreisreduzierte Werkswohnungen. Ein Ausschluss sog. Luxuswohnungen darf hier allerdings nicht undifferenziert erfolgen. Eine aussagekräftige Gesamtstichprobe hat nicht nur schwerpunktmäßig Wohnungen aus dem unteren und mittleren Preissegment zu umfassen, sondern stets umfassend repräsentativ zu sein.
4. Erhobene Bestandsmieten, bei denen der Beginn des Mietverhältnisses zwischen den Jahren 1949 und 2012 (Durchschnitt: 2002) bzw. der Zeitpunkt der letzten Mietänderung zwischen 1949 und 2012 (Durchschnitt: 2007) lag, sind z. T. erheblich veraltet und haben ausgeschieden oder in einem statistischen Verfahren hochgerechnet zu werden, damit aus dem Bestandsmietendatensatz ein Schluss auf die lokal aktuell zu zahlenden Mieten gezogen werden kann.
5. Wenn die von einem SGB II-Träger als angemessen festgesetzten Kosten der Unterkunft unter den kraft § 12 WoGG vorgegebenen Tabellenwerten zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn v.H. liegen, können Antragsteller/innen die Gewährung des hier ermittelbaren Differenzbetrags geltend machen.
Anmerkung: S. dazu Beitrag der Kanzlei " Deterding ": Das Sozialgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 14.10.2015 (Az. S 17 AS 768/13) die vom Jobcenter Hof Stadt angenommenen Mietobergrenzen "gekippt" und das zu Grunde liegende Gutachten für nicht anwendbar erklärt, da es sich hierbei nicht um ein sog. schlüssiges Konzept handelt, wie es das Bundessozialgericht zur Bestimmung der maximal zu erstattenden (= angemessenen) Unterkunftskosten fordert.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2002/
Willi S
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