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JC droht Mitarbeiter nicht schulen lassen wenn RA Rahn dabei Hat Jobcenter Angst vor Dresdner Rechtsanwalt?
„Ein Mensch lernt wenig von seinem Siege, aber viel von seiner Niederlage....“ sagt ein Japanisches Sprichwort. Ganz anders sieht das offenbar das Jobcenter Dresden.
Die wollen lieber nicht von jemanden lernen, der sie vor Gericht besiegt. Schon gar nicht von dem Dresdner Anwalt Gerhard Rahn (38), einem erwiesenen Experten in Sachen Hartz IV.
Der Anwalt bearbeitet pro Jahr 800 Hartz IV-Klagen. Er gewann schon vor dem Bundessozialgericht gegen das Jobcenter. Am 14 Juni sollte Rahn als Dozent an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Jobcenter-Mitarbeiter (darunter auch fünf Dresdner) zur
aktuellen Rechtssprechung im SGB II schulen.
DOCH PLÖTZLICH HAT ER DEN JOB LOS!
Rahn: „Auf meinem Tisch lag schon der unterschriebene Honorarauftrag. Da rief die Akademie an, stornierte den Auftrag. Hinter vorgehaltener Hand teilte man mir mit, dass das Jobcenter gedroht habe, seine Mitarbeiter nicht schulen zu lassen, wenn ich der Dozent sei.“
Das Jobcenter Dresden bestätigte gegenüber BILD: „Wir haben zu bedenken gegeben, dass es bei der Behandlung von Einzelfällen insofern zu Interessenskonflikten kommen könnte, da Herr Rahn eine große Anzahl von Klagen gegen das Jobcenter führt.“
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann: Ich machen den Job gerne in Dresden.
http://www.bild.de/regional/chemnitz/rechtsanwalt/jobcenter-lehnt-hartz-4-anwalt-ab-24425768.bild.html
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/hartz-iv-anwalt-abgelehnt-hat-jobcenter.html
Klar Interessen Konflikte bedeutet für das Jobcenter das die Bedürftigen wirklich auf ihre Rechte hin Informiert werden was dem Jobcenter teuer zu stehen kommt. Die wahren Hintergründe das nicht richtig auf die Rechte der Bedürftigen hingewiesen werden soll also die Absicht bestehen bleiben soll Bedürftige weiterhin nicht richtig zu begünstigen und mit Vorsatz sie weiter zu belügen und in Sinnlose Maßnahmen zu stecken und weiterhin 1 € Jobs die den Anforderungen der zusätzlichkeit nach § 261 SGB III nicht genügen, damit die Mitbeteiligten Maßnahme Träger weiterhin Subventioniert werden und sich die Taschen voll machen dürfen in Zusammenarbeit mit den Jobcentern.
Jedes Verwaltungsverfahren muss begründet werden § 35 SGB X besonders Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d SGB II wo liegen die Gründe vor das ein Bürger eine bestimmte Tätigkeit machen soll wird ihm damit geholfen sind dort Erfolge zu erkennen das er mit dieser Arbeit auf den ersten Arbeitsmarkt kommt. Können die Schwächen die der Betroffene in seinem Beruf hat mit diesen 1 € Job behoben werden findet wirklich eine Eingliederung auf den ersten Arbeitsmarkt mit dieser Tätigkeit statt.
Diesen § 261 SGB III gibt es seit dem 01.04.2012 nicht mehr
Das soll wohl bedeuten das der Bürger ab den 01.04.2012 alle gemeinnützigen Tätigkeiten machen soll.
Da gibt es aber den Wertersatz denn jeder einklagen kann, denn das Gleichbehandlungsgesetzt §. 36. Abs.1 SGB III gleiches Geld am gleichen Arbeitsplatz gilt immer.
§ 36 SGB III
Text: In der Jobbörse der BA stehen Stellenangebote für alle Arbeitslosen (ALG I und ALG II, sprich SGB III und SGB II), weshalb sämtlliche relevanten Vorgaben des SGB III (§ 36 und 121 SGB III) und SGB II (§ 10 SGB II) eingehalten werden müssen. Dazu zählt insbesondere der § 36, Abs.1 SGB III und der § 121 SGB III.
Zitat des BSG dazu: "..Die Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsamt umfaßt alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen (§ 35 Abs 1 Satz 2: SGB III); das Arbeitsamt darf nicht vermitteln, wenn ein Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt (§ 36 Abs 1 SGB III). Einem Arbeitslosen sind grundsätzlich alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit nicht entgegenstehen; aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung (ua) gegen gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen über Arbeitsbedingungen verstößt (§ 121 Abs 1 und 2 SGB III).
...
Denn nach § 121 Abs 3 SGB III ist eine Beschäftigung dann nichtzumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Alg zugrunde liegende Arbeitsentgelt..."
Der § 36, Abs.1 SGB III (das Wort "Gesetz") verweist auch auf den § 121 SGB III. Insofern darf ein Stellenangebot NICHT vermittelt werden, wenn der § 121, Abs.3 SGB III nicht eingehalten wird.
Um dies zu gewährleisten, MUSS es eine Überprüfung der Mindest-Lohnhöhe VOR der Vermittlung geben.
Gibt es diese Überprüfung nicht, kann sie das UNGEPRÜFTE Stellenangebot vermitteln, jedoch dann OHNE Rechtsbelehrung, da eine Sanktion nur dann zulässig ist (siehe § 144 SGB III und § 31 SGB II), wenn eine Rechtsbelehrung vorliegt und es sich definitiv um ein zumutbares Arbeitsverhältnis handelt.
"Aber wenn er den Vermittlungsvorschlag mit der Angabe "Gehalt nach Vereinbarung" bekommt, kann er das noch nicht wissen und spielt auf Risiko, wenn er sich deshalb gar nicht erst bewirbt."
Das ist richtig, bewerben sollte man sich schon und evtl. auch im Vorstellungsgespräch die Lohnhöhe überprüfen, jedoch darf die BA nur zumutbare Stellenangebote mit Rechtsbelehrung vermitteln, was sie im Extremfall nachweisen muss (siehe genanntes BSG-Urteil und § 36, Abs.1 SGB IIII).
"Es sei daran erinnert, daß es nur sehr wenige veröffentlichte Urteile gibt, in denen sittenwidrige Gehälter festgestellt wurden."
Das ist auch richtig, mir ging es primär jedoch um die Einhaltung der Vorgaben des SGB III und SGB II für die BA. Da solltest Du wohl eher nach Entscheidungen in Bezug auf den § 36, Abs.1 SGB III und § 121, Abs.3 SGB III schauen und nicht § 138 BGB.
"..wenn man sich in solchen Zusammenhängen auf Gerichte unterer Instanz beruft, obwohl BSG und BAG schon anders entschieden haben..."
Das BSG hat nach meiner Kenntnis noch nicht zum jetzigen § 10 SGB II bzw. eines Lohnabstandsgebotes geurteilt und ein BAG-Urteil ist für das Sozialrecht nicht relevant.
Tatsache ist ja, das es ab dem 01.01.2005 kein Lohnabstandsgebot im SGB II mehr gibt (siehe vorheriger § 121, Abs.3 SGB III für Langzeitarbeitslose) und die Frage nach der Richtigkeit dieser Vorgabe noch überhaupt nicht vor einem Sozialgericht geklärt wurde.
Trifft die Gesetzesbegründung für den § 121, Abs.3 SGB III auch auf den § 10 SGB II zu, dann müsste auch im SGB II ein Mindestlohn eingeführt werden, damit Steuerzahler nicht weiterhin Gewinne von Unternehmen indirekt subventionieren müssen. Das Kombilohnmodell des SGB II hätte sich dann erledigt!
"Natürlich wäre es erfreulich, wenn so mancher Zeitarbeitstarifvertrag durch die Rechtsprechung geschreddert würde. Ist aber bislang nocht nicht geschehen."
Das ist nur eine Frage der Zeit.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=998805
Prüfbericht des Referates IIb7 Zusätzlichkeit der 1 € Job,s erfült nicht die Anforderungen des § 261 SGB III
http://tinyurl.com/7wxlxq2
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (EinglVerbG)
Artikel 2 Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
Das Widerspricht folgendem § 1 SGB III
§ 1 SGB III Ziele der Arbeitsförderung
(1) Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Dabei ist insbesondere durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung zu verfolgen. Die Arbeitsförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie ist so auszurichten, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht.
(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere
1.
die Transparenz auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erhöhen, die berufliche und regionale Mobilität unterstützen und die zügige Besetzung offener Stellen ermöglichen,
2.
die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten fördern,
3.
unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und
4.
die berufliche Situation von Frauen verbessern, indem sie auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung eines geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinwirken und Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit gefördert werden.
(3) Die Bundesregierung soll mit der Bundesagentur zur Durchführung der Arbeitsförderung Rahmenziele vereinbaren. Diese dienen der Umsetzung der Grundsätze dieses Buches. Die Rahmenziele werden spätestens zu Beginn einer Legislaturperiode überprüft.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/1.html
Das klingt besonders glaubhaft da man ja 26,4 Mrd. € bis 2015 für Förderungen den Bürgern die Hilfe zur Eingliederung auf den ersten Arbeitsmarkt dringend benötigen gestrichen hat.
Die wollen lieber nicht von jemanden lernen, der sie vor Gericht besiegt. Schon gar nicht von dem Dresdner Anwalt Gerhard Rahn (38), einem erwiesenen Experten in Sachen Hartz IV.
Der Anwalt bearbeitet pro Jahr 800 Hartz IV-Klagen. Er gewann schon vor dem Bundessozialgericht gegen das Jobcenter. Am 14 Juni sollte Rahn als Dozent an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Jobcenter-Mitarbeiter (darunter auch fünf Dresdner) zur
aktuellen Rechtssprechung im SGB II schulen.
DOCH PLÖTZLICH HAT ER DEN JOB LOS!
Rahn: „Auf meinem Tisch lag schon der unterschriebene Honorarauftrag. Da rief die Akademie an, stornierte den Auftrag. Hinter vorgehaltener Hand teilte man mir mit, dass das Jobcenter gedroht habe, seine Mitarbeiter nicht schulen zu lassen, wenn ich der Dozent sei.“
Das Jobcenter Dresden bestätigte gegenüber BILD: „Wir haben zu bedenken gegeben, dass es bei der Behandlung von Einzelfällen insofern zu Interessenskonflikten kommen könnte, da Herr Rahn eine große Anzahl von Klagen gegen das Jobcenter führt.“
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann: Ich machen den Job gerne in Dresden.
http://www.bild.de/regional/chemnitz/rechtsanwalt/jobcenter-lehnt-hartz-4-anwalt-ab-24425768.bild.html
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/hartz-iv-anwalt-abgelehnt-hat-jobcenter.html
Klar Interessen Konflikte bedeutet für das Jobcenter das die Bedürftigen wirklich auf ihre Rechte hin Informiert werden was dem Jobcenter teuer zu stehen kommt. Die wahren Hintergründe das nicht richtig auf die Rechte der Bedürftigen hingewiesen werden soll also die Absicht bestehen bleiben soll Bedürftige weiterhin nicht richtig zu begünstigen und mit Vorsatz sie weiter zu belügen und in Sinnlose Maßnahmen zu stecken und weiterhin 1 € Jobs die den Anforderungen der zusätzlichkeit nach § 261 SGB III nicht genügen, damit die Mitbeteiligten Maßnahme Träger weiterhin Subventioniert werden und sich die Taschen voll machen dürfen in Zusammenarbeit mit den Jobcentern.
Jedes Verwaltungsverfahren muss begründet werden § 35 SGB X besonders Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d SGB II wo liegen die Gründe vor das ein Bürger eine bestimmte Tätigkeit machen soll wird ihm damit geholfen sind dort Erfolge zu erkennen das er mit dieser Arbeit auf den ersten Arbeitsmarkt kommt. Können die Schwächen die der Betroffene in seinem Beruf hat mit diesen 1 € Job behoben werden findet wirklich eine Eingliederung auf den ersten Arbeitsmarkt mit dieser Tätigkeit statt.
Diesen § 261 SGB III gibt es seit dem 01.04.2012 nicht mehr
Das soll wohl bedeuten das der Bürger ab den 01.04.2012 alle gemeinnützigen Tätigkeiten machen soll.
Da gibt es aber den Wertersatz denn jeder einklagen kann, denn das Gleichbehandlungsgesetzt §. 36. Abs.1 SGB III gleiches Geld am gleichen Arbeitsplatz gilt immer.
§ 36 SGB III
Text: In der Jobbörse der BA stehen Stellenangebote für alle Arbeitslosen (ALG I und ALG II, sprich SGB III und SGB II), weshalb sämtlliche relevanten Vorgaben des SGB III (§ 36 und 121 SGB III) und SGB II (§ 10 SGB II) eingehalten werden müssen. Dazu zählt insbesondere der § 36, Abs.1 SGB III und der § 121 SGB III.
Zitat des BSG dazu: "..Die Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsamt umfaßt alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen (§ 35 Abs 1 Satz 2: SGB III); das Arbeitsamt darf nicht vermitteln, wenn ein Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt (§ 36 Abs 1 SGB III). Einem Arbeitslosen sind grundsätzlich alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit nicht entgegenstehen; aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung (ua) gegen gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen über Arbeitsbedingungen verstößt (§ 121 Abs 1 und 2 SGB III).
...
Denn nach § 121 Abs 3 SGB III ist eine Beschäftigung dann nichtzumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Alg zugrunde liegende Arbeitsentgelt..."
Der § 36, Abs.1 SGB III (das Wort "Gesetz") verweist auch auf den § 121 SGB III. Insofern darf ein Stellenangebot NICHT vermittelt werden, wenn der § 121, Abs.3 SGB III nicht eingehalten wird.
Um dies zu gewährleisten, MUSS es eine Überprüfung der Mindest-Lohnhöhe VOR der Vermittlung geben.
Gibt es diese Überprüfung nicht, kann sie das UNGEPRÜFTE Stellenangebot vermitteln, jedoch dann OHNE Rechtsbelehrung, da eine Sanktion nur dann zulässig ist (siehe § 144 SGB III und § 31 SGB II), wenn eine Rechtsbelehrung vorliegt und es sich definitiv um ein zumutbares Arbeitsverhältnis handelt.
"Aber wenn er den Vermittlungsvorschlag mit der Angabe "Gehalt nach Vereinbarung" bekommt, kann er das noch nicht wissen und spielt auf Risiko, wenn er sich deshalb gar nicht erst bewirbt."
Das ist richtig, bewerben sollte man sich schon und evtl. auch im Vorstellungsgespräch die Lohnhöhe überprüfen, jedoch darf die BA nur zumutbare Stellenangebote mit Rechtsbelehrung vermitteln, was sie im Extremfall nachweisen muss (siehe genanntes BSG-Urteil und § 36, Abs.1 SGB IIII).
"Es sei daran erinnert, daß es nur sehr wenige veröffentlichte Urteile gibt, in denen sittenwidrige Gehälter festgestellt wurden."
Das ist auch richtig, mir ging es primär jedoch um die Einhaltung der Vorgaben des SGB III und SGB II für die BA. Da solltest Du wohl eher nach Entscheidungen in Bezug auf den § 36, Abs.1 SGB III und § 121, Abs.3 SGB III schauen und nicht § 138 BGB.
"..wenn man sich in solchen Zusammenhängen auf Gerichte unterer Instanz beruft, obwohl BSG und BAG schon anders entschieden haben..."
Das BSG hat nach meiner Kenntnis noch nicht zum jetzigen § 10 SGB II bzw. eines Lohnabstandsgebotes geurteilt und ein BAG-Urteil ist für das Sozialrecht nicht relevant.
Tatsache ist ja, das es ab dem 01.01.2005 kein Lohnabstandsgebot im SGB II mehr gibt (siehe vorheriger § 121, Abs.3 SGB III für Langzeitarbeitslose) und die Frage nach der Richtigkeit dieser Vorgabe noch überhaupt nicht vor einem Sozialgericht geklärt wurde.
Trifft die Gesetzesbegründung für den § 121, Abs.3 SGB III auch auf den § 10 SGB II zu, dann müsste auch im SGB II ein Mindestlohn eingeführt werden, damit Steuerzahler nicht weiterhin Gewinne von Unternehmen indirekt subventionieren müssen. Das Kombilohnmodell des SGB II hätte sich dann erledigt!
"Natürlich wäre es erfreulich, wenn so mancher Zeitarbeitstarifvertrag durch die Rechtsprechung geschreddert würde. Ist aber bislang nocht nicht geschehen."
Das ist nur eine Frage der Zeit.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=998805
Prüfbericht des Referates IIb7 Zusätzlichkeit der 1 € Job,s erfült nicht die Anforderungen des § 261 SGB III
http://tinyurl.com/7wxlxq2
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(1) Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Dabei ist insbesondere durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung zu verfolgen. Die Arbeitsförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie ist so auszurichten, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht.
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1.
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2.
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(3) Die Bundesregierung soll mit der Bundesagentur zur Durchführung der Arbeitsförderung Rahmenziele vereinbaren. Diese dienen der Umsetzung der Grundsätze dieses Buches. Die Rahmenziele werden spätestens zu Beginn einer Legislaturperiode überprüft.
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