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An die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels oder sonstiger Maßnahmen zur Senkung der Unterkunftskosten entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind strenge Anforderungen zu stellen.
Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 12. Mai 2015 (Az.. S 17 AS 1188/13):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende darf von hilfebedürftigen Personen bei der Suche von Alternativwohnungen zwar einerseits „nichts Unmögliches oder Unzumutbares“ verlangen, andererseits soll die Übernahme abstrakt überhöhter Kosten der Unterkunft durch die Jobcenter die besonders begründete Ausnahme bleiben.
3. Der Aspekt der Aufrechterhaltung des sozialen Umfelds als Rechtfertigungsgrund ist in diesem Sachzusammenhang aber nicht in der Weise aufzufassen, dass bei Antragstellern keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürften. Innerhalb des örtlichen Vergleichsraums durchzuführende Umzüge führen im Regelfall nicht zu einer Aufgabe des sozialen Umfelds, da es sich bei diesem Vergleichsraum bereits um einen – insgesamt betrachtet – homogenen Lebens- und Wohnbereich handelt, der es ermöglicht, soziale Bindungen auch nach einem Wohnungswechsel aufrecht zu erhalten.
4. Zu den besonderen Gründen, die zu einer Unzumutbarkeit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, dass das nähere Umfeld oder gar die aktuell genutzte Wohnung verlassen werden, können neben Pflegebedürftigkeit oder Behinderung auch ein Bestehen von chronischen Krankheiten gehören.
5. Gerade bei deutlich über der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II liegenden Kosten der Unterkunft, welche nicht vollkommen barrierefrei ist, muss sich ebenfalls ein behinderter Antragsteller auf einen Umzug in eine kostengünstigere, von der Pflegekasse behindertengerecht umzugestaltende Wohnung verweisen lassen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1911/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende darf von hilfebedürftigen Personen bei der Suche von Alternativwohnungen zwar einerseits „nichts Unmögliches oder Unzumutbares“ verlangen, andererseits soll die Übernahme abstrakt überhöhter Kosten der Unterkunft durch die Jobcenter die besonders begründete Ausnahme bleiben.
3. Der Aspekt der Aufrechterhaltung des sozialen Umfelds als Rechtfertigungsgrund ist in diesem Sachzusammenhang aber nicht in der Weise aufzufassen, dass bei Antragstellern keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürften. Innerhalb des örtlichen Vergleichsraums durchzuführende Umzüge führen im Regelfall nicht zu einer Aufgabe des sozialen Umfelds, da es sich bei diesem Vergleichsraum bereits um einen – insgesamt betrachtet – homogenen Lebens- und Wohnbereich handelt, der es ermöglicht, soziale Bindungen auch nach einem Wohnungswechsel aufrecht zu erhalten.
4. Zu den besonderen Gründen, die zu einer Unzumutbarkeit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, dass das nähere Umfeld oder gar die aktuell genutzte Wohnung verlassen werden, können neben Pflegebedürftigkeit oder Behinderung auch ein Bestehen von chronischen Krankheiten gehören.
5. Gerade bei deutlich über der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II liegenden Kosten der Unterkunft, welche nicht vollkommen barrierefrei ist, muss sich ebenfalls ein behinderter Antragsteller auf einen Umzug in eine kostengünstigere, von der Pflegekasse behindertengerecht umzugestaltende Wohnung verweisen lassen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1911/
Willi S
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» Die Rechtswidrigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakts ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass das JobCenter entgegen der aus § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II folgenden gesetzlichen
» Trotz der Bestimmung des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, wonach Ausländer/innen, die ins Bundesgebiet eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthalt sich einzig aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, sind die Sozialhilfeträger weiterhin
» In die im Rahmen der Prüfung eines Anspruchsüberganges nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II anzustellende grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung sind unabhängig vom Bestehen oder vom Rang bürgerlich-rechtlicher Unterhaltspflichten auch die Angehörigen
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