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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Nichtbewerbung - Leistungsbezieher hat die Anbahnung des Arbeitsverhältnisses verhindert, indem er es unterlassen hat, sich zu bewerben, § 31 Abs. 1 Nr. 2, letzte Variante SGB II (Anbahnung verhindern).  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 7 Sep 2015 - 13:03

SG Lüneburg , Urteil vom 26.05.2015 - S 37 AS 994/12



Leitsätze ( Autor )
1. Zwar ist der Arbeitslose im Hinblick auf das Informationsrecht des Arbeitgebers nicht verpflichtet, ausschließlich positive Gesichtspunkte zu erwähnen. Andererseits soll der Arbeitnehmer mit der Bewerbung sein Interesse an der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen. Er ist daher in diesem Stadium gehalten, alle Bestrebungen zu unterlassen, die dieser Intention (d. h. die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses) nach außen hin erkennbar entgegen laufen und den Arbeitgeber veranlassen, ihn schon vor einer persönlichen Vorstellung aus dem Bewerberkreis auszuscheiden.

2. Das Bewerbungsschreiben musste allein schon wegen seines objektiven Inhalts vom Arbeitgeber als offensichtlich unernst gemeint behandelt werden (z. Bsp. Zusatz in der Unterschriftenzeile „Initiative gegen Hartz-IV und Sozialabbau“).
 

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1875/

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