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Sozialhilfe - ungedeckte Heimpflege- und Unterkunftskosten - keine Kostenübernahme von Überschneidungskosten für Miete nach Umzug ins Pflegeheim – Schulden auf dem Girokonto des Antragstellers SGB XII
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2015 - L 20 SO 103/13 - Die Revision wird zugelassen.
Leitsätze ( Autor )
1. Keine Verrechnung des Einkommens mit Schulden des Kontoinhabers.
Der Senat hat bereits entschieden (Urteil vom 20.08.2012 - L 20 SO 302/11 ), dass eine Verrechnung des Einkommens mit Schulden des Kontoinhabers nicht stattfindet (siehe dazu auch BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R ).
2. Eine Berücksichtigung von Kosten für die bisherige Wohnung scheidet aus, denn der Enkel der Leistungsberechtigten, der als Bevollmächtigter auch deren Obliegenheiten im Zusammenhang mit einer Aufgabe der bisherigen Wohnung wahrzunehmen hatte, hat von vornherein keinerlei Bemühungen unternommen, das gemeinsam mit der Leistungsberechtigten bestehende Nutzungsverhältnis entweder ganz zu beenden oder auf sich allein abzuändern.
Zwar kommt im Falle einer unvorhergesehenen Heimaufnahme eine Berücksichtigung solch doppelter Unterkunftskosten (nach § 29 SGB XII i.d.F. bis 31.12.2010; heute § 35 SGB XII) grundsätzlich durchaus in Betracht (vgl. etwa LSG NRW, Urteil vom 18.02.2010 - L 9 SO 6/08 ). Dies setzt allerdings voraus, dass Kosten für die bisherige Wohnung nicht verhindert werden können; der Betroffene muss deshalb alles Mögliche und Zumutbare getan haben, diese Kosten zu vermeiden bzw. zu minimieren. Dazu gehört etwa die Suche nach einem Nachnutzer bzw., sofern dies zu weniger Kosten führt, die frühestmögliche Kündigung des Nutzungsvertrages.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179601&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1864/
Willi S
Leitsätze ( Autor )
1. Keine Verrechnung des Einkommens mit Schulden des Kontoinhabers.
Der Senat hat bereits entschieden (Urteil vom 20.08.2012 - L 20 SO 302/11 ), dass eine Verrechnung des Einkommens mit Schulden des Kontoinhabers nicht stattfindet (siehe dazu auch BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R ).
2. Eine Berücksichtigung von Kosten für die bisherige Wohnung scheidet aus, denn der Enkel der Leistungsberechtigten, der als Bevollmächtigter auch deren Obliegenheiten im Zusammenhang mit einer Aufgabe der bisherigen Wohnung wahrzunehmen hatte, hat von vornherein keinerlei Bemühungen unternommen, das gemeinsam mit der Leistungsberechtigten bestehende Nutzungsverhältnis entweder ganz zu beenden oder auf sich allein abzuändern.
Zwar kommt im Falle einer unvorhergesehenen Heimaufnahme eine Berücksichtigung solch doppelter Unterkunftskosten (nach § 29 SGB XII i.d.F. bis 31.12.2010; heute § 35 SGB XII) grundsätzlich durchaus in Betracht (vgl. etwa LSG NRW, Urteil vom 18.02.2010 - L 9 SO 6/08 ). Dies setzt allerdings voraus, dass Kosten für die bisherige Wohnung nicht verhindert werden können; der Betroffene muss deshalb alles Mögliche und Zumutbare getan haben, diese Kosten zu vermeiden bzw. zu minimieren. Dazu gehört etwa die Suche nach einem Nachnutzer bzw., sofern dies zu weniger Kosten führt, die frühestmögliche Kündigung des Nutzungsvertrages.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179601&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1864/
Willi S
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