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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten der BA

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Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten der BA  Empty Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten der BA

Beitrag von Willi Schartema So 1 Jul 2012 - 22:26

In einer aktuellen HEGA weist die BA darauf hin, dass die BA und die

JC’s Unionsbürger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des

Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der

Sozialen Sicherheit SGB II/SGB III – Antragsteller nicht benachteiligen

darf. Die Ämter haben die Pflicht Übersetzungen vorzunehmen und

Dolmetscherdienste anzubieten; dies gilt insbesondere für die

Übersetzung der Anträge von Personen, die nach dieser Verordnung

anspruchsberechtigt sind. Die Kosten für Übersetzungen von

Schriftstücken sowie die Kosten für entsprechende Dolmetscherdienste

werden in allen Fällen von Amts wegen übernommen. Das und einiges mehr i

der Weisung unter:

http://www.alg2-hartz4.de/index2.php?option=com_content&do_pdf=1&id=525


Bundesagentur für Arbeit muss Gebärdendolmetscher für Azubi bezahlen
Urt. v. 27.10.2011, Az. 7 A 10405/11.OVG).

Bei der Bereitstellung eines Gebärdendolmetschers für einen gehörlosen Auszubildenden handelt es sich um eine Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation im Rahmen der Arbeitsförderung. Dies entschieden die Koblenzer Richter mit einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil.

Der Gebärdendolmetscher werde nicht nur während der praktischen Berufsausbildung benötigt, sondern auch während des Besuchs der Berufsschule, so das Oberverwaltungsgericht (OVG). Als Träger solcher Rehabilitationsmaßnahmen müsse folglich die Bundesagentur für Arbeit die vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zunächst vorläufig übernommenen Aufwendungen für den Gebärdendolmetscher tragen (Urt. v. 27.10.2011, Az. 7 A 10405/11.OVG).

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bewilligte einem schwerbehinderten, gehörlosen jungen Mann für seinen Berufsschulbesuch im Rahmen der Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker die Übernahme von Kosten eines Gebärdendolmetschers.

Mit seiner Klage verlangt das Landesamt von der Bundesagentur für Arbeit die Erstattung der für den Gebärdendolmetscher bisher aufgewandten Mittel in Höhe von rund 7.500 Euro sowie die Übernahme der entsprechenden zukünftigen Kosten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das OVG bestätigte diese Entscheidung nun.

Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

tko/LTO-Redaktion

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ovg-koblenz-bundesagentur-fuer-arbeit-muss-gebaerdendolmetscher-fuer-azubi-bezahlen/

Willi Schartema
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