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Dolmetscher und Übersetzerkosten im Sozialrecht
Amtssprache Deutsch“, mit diesem Hinweis, wird regelmäßig von den JC das Mitbringen von Übersetzern gefordert oder verlangt das kostenpflichtige Übersetzungen beigebracht werden. Diese Herangehensweise ist rechtswidrig. § 19 Abs. 2 S. 1 2. TS SGB X regelt, dass die Vorlage von Übersetzungen zu verlangen ist „sofern [die Behörde] nicht in der Lage ist, Anträge und Dokumente zu verstehen“. Das bedeutet, das generalisierte Verlangen von Übersetzern und Übersetzungen ist völlig unzulässig.
Zunächst hat die Behörde im Rahmen der weiten Auslegung von sozialen Rechten (§ 2 Abs. 2 SGB I) zu prüfen, ob in der Behörde nicht die betreffende Sprache sprechendes /lesendes Personal vorhanden ist. Ist das nicht der Fall, dann muss weiter überlegt werden. Bei den „gemeinsamen Einrichtungen“, sprich den Jobcentern, die nicht von optierenden Kommunen betreiben werden, ist der Behördenbegriff ein bundesweiter. Es ist zu fordern, dass jedes JC / jeder Sozialleistungsträger Listen zu erstellen hat, welcher Mitarbeiter welche Sprache spricht/lesen kann.“
Dann besteht nach gemäß Art. 2 der VO (EWG) Nr. 883/2004 für alle Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates, Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen, ihre Familienangehörige und Hinterbliebene ein Anspruch auf Kostenübernahme auf Dolmetscher und Übersetzerkosten.
Dazu noch eine Antwort auf eine kleine Anfrage im Berliner Senat: http://www.elke-breitenbach.de/uploads/media/ka17-12607.pdf
Sowie Weisungen der BA dazu/HEGA 05/11 – 08: http://ggua.de/fileadmin/downloads/EU/HEGA_05_11-08-3.pdf
und Ergänzungsweisungen vom 19.11.2015: http://www.harald-thome.de/media/files/Information_Dolmetscher_Asyl-vom-19.11.2015.pdf und http://www.harald-thome.de/media/files/Information_Dolmetscher_Asyl-vom-19.11.2015.pdf (Geheim)
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1968/
Willi S
Zunächst hat die Behörde im Rahmen der weiten Auslegung von sozialen Rechten (§ 2 Abs. 2 SGB I) zu prüfen, ob in der Behörde nicht die betreffende Sprache sprechendes /lesendes Personal vorhanden ist. Ist das nicht der Fall, dann muss weiter überlegt werden. Bei den „gemeinsamen Einrichtungen“, sprich den Jobcentern, die nicht von optierenden Kommunen betreiben werden, ist der Behördenbegriff ein bundesweiter. Es ist zu fordern, dass jedes JC / jeder Sozialleistungsträger Listen zu erstellen hat, welcher Mitarbeiter welche Sprache spricht/lesen kann.“
Dann besteht nach gemäß Art. 2 der VO (EWG) Nr. 883/2004 für alle Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates, Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen, ihre Familienangehörige und Hinterbliebene ein Anspruch auf Kostenübernahme auf Dolmetscher und Übersetzerkosten.
Dazu noch eine Antwort auf eine kleine Anfrage im Berliner Senat: http://www.elke-breitenbach.de/uploads/media/ka17-12607.pdf
Sowie Weisungen der BA dazu/HEGA 05/11 – 08: http://ggua.de/fileadmin/downloads/EU/HEGA_05_11-08-3.pdf
und Ergänzungsweisungen vom 19.11.2015: http://www.harald-thome.de/media/files/Information_Dolmetscher_Asyl-vom-19.11.2015.pdf und http://www.harald-thome.de/media/files/Information_Dolmetscher_Asyl-vom-19.11.2015.pdf (Geheim)
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1968/
Willi S
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