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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: BFH: Bundesfinanzhof
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BFH, Urt. v. 05.02.2015 - III R 19/14: Rückwirkender Aufenthaltstitel bringt kein rückwirkendes Kindergeld
BFH, Urt. v. 05.02.2015 - [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III R 19%2f14&suche=III R 19%2F14]III R 19/14[/url]
Erteilt die Ausländerbehörde Ausländern aus Nicht-EU-Staaten rückwirkend eine Aufenthaltserlaubnis mitsamt Arbeitsgenehmigung, besteht deshalb noch kein rückwirkender Anspruch auf Kindergeld. Denn das Kindergeld kann erst dann gewährt werden, wenn der entsprechende Aufenthaltstitel im wahrsten Sinne des Wortes in Händen gehalten werden kann.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen müsse der Ausländer den Aufenthaltstitel „besitzen“, um Kindergeld erhalten zu können.
Erteilt die Ausländerbehörde rückwirkend einen Aufenthaltstitel, der nach § 62 Abs. 2 EStG zur Inanspruchnahme von Kindergeld berechtigt, so hat dies kindergeldrechtlich keine Rückwirkung. Für den Anspruch auf Kindergeld ist vielmehr der "Besitz" eines solchen Aufenthaltstitels erforderlich. Dies setzt voraus, dass der Kindergeldberechtigte den Titel im maßgeblichen Anspruchszeitraum tatsächlich in den Händen hält.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1854/
Willi S
Erteilt die Ausländerbehörde Ausländern aus Nicht-EU-Staaten rückwirkend eine Aufenthaltserlaubnis mitsamt Arbeitsgenehmigung, besteht deshalb noch kein rückwirkender Anspruch auf Kindergeld. Denn das Kindergeld kann erst dann gewährt werden, wenn der entsprechende Aufenthaltstitel im wahrsten Sinne des Wortes in Händen gehalten werden kann.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen müsse der Ausländer den Aufenthaltstitel „besitzen“, um Kindergeld erhalten zu können.
Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer - Maßgeblichkeit des tatsächlichen "Besitzes" eines aufenthaltsrechtlichen Titels - Aussetzung des Klageverfahrens wegen vor dem BVerfG anhängiger Musterverfahren
LeitsätzeErteilt die Ausländerbehörde rückwirkend einen Aufenthaltstitel, der nach § 62 Abs. 2 EStG zur Inanspruchnahme von Kindergeld berechtigt, so hat dies kindergeldrechtlich keine Rückwirkung. Für den Anspruch auf Kindergeld ist vielmehr der "Besitz" eines solchen Aufenthaltstitels erforderlich. Dies setzt voraus, dass der Kindergeldberechtigte den Titel im maßgeblichen Anspruchszeitraum tatsächlich in den Händen hält.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1854/
Willi S
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