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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: BFH: Bundesfinanzhof
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BFH, Urt. v. 05.02.2015 - III R 19/14: Rückwirkender Aufenthaltstitel bringt kein rückwirkendes Kindergeld
BFH, Urt. v. 05.02.2015 - [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III R 19%2f14&suche=III R 19%2F14]III R 19/14[/url]
Erteilt die Ausländerbehörde Ausländern aus Nicht-EU-Staaten rückwirkend eine Aufenthaltserlaubnis mitsamt Arbeitsgenehmigung, besteht deshalb noch kein rückwirkender Anspruch auf Kindergeld. Denn das Kindergeld kann erst dann gewährt werden, wenn der entsprechende Aufenthaltstitel im wahrsten Sinne des Wortes in Händen gehalten werden kann.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen müsse der Ausländer den Aufenthaltstitel „besitzen“, um Kindergeld erhalten zu können.
Erteilt die Ausländerbehörde rückwirkend einen Aufenthaltstitel, der nach § 62 Abs. 2 EStG zur Inanspruchnahme von Kindergeld berechtigt, so hat dies kindergeldrechtlich keine Rückwirkung. Für den Anspruch auf Kindergeld ist vielmehr der "Besitz" eines solchen Aufenthaltstitels erforderlich. Dies setzt voraus, dass der Kindergeldberechtigte den Titel im maßgeblichen Anspruchszeitraum tatsächlich in den Händen hält.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1854/
Willi S
Erteilt die Ausländerbehörde Ausländern aus Nicht-EU-Staaten rückwirkend eine Aufenthaltserlaubnis mitsamt Arbeitsgenehmigung, besteht deshalb noch kein rückwirkender Anspruch auf Kindergeld. Denn das Kindergeld kann erst dann gewährt werden, wenn der entsprechende Aufenthaltstitel im wahrsten Sinne des Wortes in Händen gehalten werden kann.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen müsse der Ausländer den Aufenthaltstitel „besitzen“, um Kindergeld erhalten zu können.
Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer - Maßgeblichkeit des tatsächlichen "Besitzes" eines aufenthaltsrechtlichen Titels - Aussetzung des Klageverfahrens wegen vor dem BVerfG anhängiger Musterverfahren
LeitsätzeErteilt die Ausländerbehörde rückwirkend einen Aufenthaltstitel, der nach § 62 Abs. 2 EStG zur Inanspruchnahme von Kindergeld berechtigt, so hat dies kindergeldrechtlich keine Rückwirkung. Für den Anspruch auf Kindergeld ist vielmehr der "Besitz" eines solchen Aufenthaltstitels erforderlich. Dies setzt voraus, dass der Kindergeldberechtigte den Titel im maßgeblichen Anspruchszeitraum tatsächlich in den Händen hält.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1854/
Willi S

» Kein rückwirkender Mehrbedarf für Ernährung, wenn in der Vergangenheit eine solche Ernährung nicht durchgeführt wurde - Regelbedarfe 2015 und 2016 nicht verfassungswidrig
» Kein Erstattungsanspruch von Jobcenter bei rückwirkender Gewährung einer Erwerbsminderungsrente
» Kein Rückwirkender Mehrbedarf für Ernährung - Höherer Mehrbedarfsanspruch nur bei Kenntnis des Leistungsbeziehers über seine Erkrankung.
» Kein Rückwirkender Mehrbedarf für Ernährung - Höherer Mehrbedarfsanspruch nur bei Kenntnis des Leistungsbeziehers über seine Erkrankung.
» Kindergeld: Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei nachträglicher Kindergeldfestsetzung nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 9 AsylbLG, 107 Abs. 1 SGB X, 104 Abs. 1 SGB X - Wirksame Geltendmachung von Erstattungsansprüchen - Kindergeld als Einkommen
» Kein Erstattungsanspruch von Jobcenter bei rückwirkender Gewährung einer Erwerbsminderungsrente
» Kein Rückwirkender Mehrbedarf für Ernährung - Höherer Mehrbedarfsanspruch nur bei Kenntnis des Leistungsbeziehers über seine Erkrankung.
» Kein Rückwirkender Mehrbedarf für Ernährung - Höherer Mehrbedarfsanspruch nur bei Kenntnis des Leistungsbeziehers über seine Erkrankung.
» Kindergeld: Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei nachträglicher Kindergeldfestsetzung nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 9 AsylbLG, 107 Abs. 1 SGB X, 104 Abs. 1 SGB X - Wirksame Geltendmachung von Erstattungsansprüchen - Kindergeld als Einkommen
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» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15