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LSG Bayern: Keine Sperrzeit für Referendare wegen nicht ausreichend frühzeitiger Arbeitssuchendmeldung
SGB III §§ 159, 38
Anders als bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, die zu einem bestimmten Datum ausgesprochen wird, so dass das Ende vom Datum her unzweifelhaft feststeht, hängt die Beendigung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes von einem Ereignis, nämlich der mündlichen Prüfung ab, dessen tatsächlicher Zeitpunkt immer – wenn auch im Regelfall eher unwahrscheinlich – mit Unwägbarkeiten verknüpft ist. (Leitsatz des Verfassers)
LSG Bayern, Urteil vom 27.01.2015 - L 10 AL 382/13
Anmerkung von Rechtsanwalt Dr. Florian Plagemann, LL.M. (Cornell), CMS Hasche Sigle, Frankfurt am Main
Praxishinweis
1. Die bisher – zumindest in einigen Ländern – gängige Praxis, dass eine Sperrzeit schon eintritt, wenn sich der Referendar nicht mit Erhalt der Zulassung zur mündlichen Prüfung arbeitssuchend ab dem Zeitpunkt der mündlichen Prüfung meldet, ist damit ein Riegel vorgeschoben.
2. In der Vergangenheit betroffene Absolventen können sich gem. § 330 SGB III auf diese Entscheidung nicht berufen, da nach dieser Vorschrift eine Korrektur – d.h. die Bewilligung von Leistungen – erstens eine "ständige Rechtsprechung" voraussetzt und zweitens Leistungen nur für die Zeit ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung in Betracht kommen. Nur wer gegen den Sperrzeit-Bescheid selbst Rechtsmittel eingelegt hat, kann sich in diesem noch offenen Verfahren auf das LSG Bayern berufen. § 44 SGB X verhilft also nicht zur Nachzahlung.
3. Offen lässt das Gericht, ob im Hinblick auf eine Gleichstellung des juristischen Vorbereitungsdienstes mit einer betrieblichen Berufsbildung (so in anderem Zusammenhang BSG, BeckRS 1994, 30747742) die Meldepflicht nicht gilt oder ob im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 38 Abs. 1 Satz 5 SGB III auch Referendare einer Meldepflicht unterliegen (vgl. dazu Harks in: jurisPK-SGB III, 2014, § 38 Rn. 31).
Quelle: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/UrteilsanmerkungFDSozVR
Anmerkung: S. a. In Bayern ist Ende, wenn Ende ist" - RA Dr. Florian Plagemann zu LSG Bayern, Urt. v. 27 .01.2015 - L 10 AL 382/13 - Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld nach mündlicher Prüfung.
Weiterlesen: http://www.lto.de/recht/studium-referendariat/s/lsg-bay-urteil-10al38213-arbeitssuchend-meldung-staatsexamen/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1838/
Willi S
Anders als bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, die zu einem bestimmten Datum ausgesprochen wird, so dass das Ende vom Datum her unzweifelhaft feststeht, hängt die Beendigung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes von einem Ereignis, nämlich der mündlichen Prüfung ab, dessen tatsächlicher Zeitpunkt immer – wenn auch im Regelfall eher unwahrscheinlich – mit Unwägbarkeiten verknüpft ist. (Leitsatz des Verfassers)
LSG Bayern, Urteil vom 27.01.2015 - L 10 AL 382/13
Anmerkung von Rechtsanwalt Dr. Florian Plagemann, LL.M. (Cornell), CMS Hasche Sigle, Frankfurt am Main
Praxishinweis
1. Die bisher – zumindest in einigen Ländern – gängige Praxis, dass eine Sperrzeit schon eintritt, wenn sich der Referendar nicht mit Erhalt der Zulassung zur mündlichen Prüfung arbeitssuchend ab dem Zeitpunkt der mündlichen Prüfung meldet, ist damit ein Riegel vorgeschoben.
2. In der Vergangenheit betroffene Absolventen können sich gem. § 330 SGB III auf diese Entscheidung nicht berufen, da nach dieser Vorschrift eine Korrektur – d.h. die Bewilligung von Leistungen – erstens eine "ständige Rechtsprechung" voraussetzt und zweitens Leistungen nur für die Zeit ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung in Betracht kommen. Nur wer gegen den Sperrzeit-Bescheid selbst Rechtsmittel eingelegt hat, kann sich in diesem noch offenen Verfahren auf das LSG Bayern berufen. § 44 SGB X verhilft also nicht zur Nachzahlung.
3. Offen lässt das Gericht, ob im Hinblick auf eine Gleichstellung des juristischen Vorbereitungsdienstes mit einer betrieblichen Berufsbildung (so in anderem Zusammenhang BSG, BeckRS 1994, 30747742) die Meldepflicht nicht gilt oder ob im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 38 Abs. 1 Satz 5 SGB III auch Referendare einer Meldepflicht unterliegen (vgl. dazu Harks in: jurisPK-SGB III, 2014, § 38 Rn. 31).
Quelle: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/UrteilsanmerkungFDSozVR
Anmerkung: S. a. In Bayern ist Ende, wenn Ende ist" - RA Dr. Florian Plagemann zu LSG Bayern, Urt. v. 27 .01.2015 - L 10 AL 382/13 - Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld nach mündlicher Prüfung.
Weiterlesen: http://www.lto.de/recht/studium-referendariat/s/lsg-bay-urteil-10al38213-arbeitssuchend-meldung-staatsexamen/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1838/
Willi S
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