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Eine Mutter hat auch dann einen Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende, wenn sie erneut verheiratet ist.
SG Osnabrück, Urteil vom 28.04.2015 - S 31 AS 41/14 - nicht rechtskräftig
Leitsätze ( Autor )
Die Mutter hat sich allein um ihre erstgeborene Tochter gekümmert. Es ist auch berücksichtigt worden, dass der Ehemann der Klägerin kein Deutsch und die Tochter nur wenig Russisch spricht. Eine Verantwortung im Zusammenhang mit der Kindererziehung lasse sich nicht feststellen.
Quelle: Pressemitteilung des SG Osnabrück Nr. 1/2015 v. 28.04.2015: http://www.sozialgericht-osnabrueck.....leinerziehung-133315.html
Anmerkung: Vgl. dazu auch SG Konstanz, Urteil vom 21.01.2014 – S 4 AS 1904/12 - wonach auch bei einem Zusammenziehen mit einem neuen Partner der Alleinstehendenregelsatz (100 %) und der Alleinerziehendenmehrbedarf gezahlt werden muss.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/
Willi S
Leitsätze ( Autor )
Die Mutter hat sich allein um ihre erstgeborene Tochter gekümmert. Es ist auch berücksichtigt worden, dass der Ehemann der Klägerin kein Deutsch und die Tochter nur wenig Russisch spricht. Eine Verantwortung im Zusammenhang mit der Kindererziehung lasse sich nicht feststellen.
Quelle: Pressemitteilung des SG Osnabrück Nr. 1/2015 v. 28.04.2015: http://www.sozialgericht-osnabrueck.....leinerziehung-133315.html
Anmerkung: Vgl. dazu auch SG Konstanz, Urteil vom 21.01.2014 – S 4 AS 1904/12 - wonach auch bei einem Zusammenziehen mit einem neuen Partner der Alleinstehendenregelsatz (100 %) und der Alleinerziehendenmehrbedarf gezahlt werden muss.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/
Willi S
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