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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema So 1 Jul 2012 - 3:36

Keine Absetzung von Aufwendungen für Business-Kleidung und Friseurbesuche vom Einkommen

> Eine über die steuerrechtlichen Grundsätze hinausgehende Berücksichtigung von Aufwendungen ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geboten, wenn dieses durch das zentrale Anliegen des SGB II, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, gefordert wird. Insoweit war hier aber zu berücksichtigen, dass für die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich die Eingliederungsleistungen des SGB II zur Verfügung stehen. Ob der Klägerin insoweit ein weitergehender Leistungsanspruch zusteht, konnte der Senat schon in Ermangelung einer Verwaltungsentscheidung des Beklagten nicht entscheiden.

S. dazu auch: Terminbericht Nr. 31/12 (zur Terminvorschau Nr. 31/12)



Bundessozialgericht

BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -

Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel

Tel. (0561) 3107-1, Durchwahl -460, Fax -474


Kassel, den 19. Juni 2012

Medieninformation Nr. 15/12

Keine Absetzung von Aufwendungen für Business-Kleidung und Friseurbesuche vom Einkommen

Die mit ihrem Sohn in einer Bedarfsgemeinschaft wohnende Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld II im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2008. Sie nahm ab 1. Juni 2008 eine Halbtagsbeschäftigung bei der Deutschen Vermögensberatung AG auf. Der Beklagte bewilligte unter Anrechnung des erzielten Einkommens Leistungen für Juni 2008 in Höhe von 675,89 Euro, für Juli 2008 in Höhe von 107,28 Euro und für August bis November 2008 in Höhe von 108,66 Euro. Die Klägerin wandte sich gegen die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für Business-Kleidung und Friseurbesuche als Abzugsposten vom zu berücksichtigenden Einkommen. Ihre Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Auffassung vertreten, dass es hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen - unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Grundsätze - an einer Berücksichtigungsfähigkeit als Werbungskosten fehle.

Das BSG hat mit Urteil vom 19. Juni 2012 - B 4 AS 163/11 R - die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, dass für den Leistungsanspruch der Klägerin kein über die zugebilligten Pauschalen hinausgehender Absetzbetrag für Business-Kleidung und Friseurbesuche in Ansatz gebracht werden kann. Grundsätzlich ist die für das SGB II maßgebende Vorschrift gegenüber der steuerrechtlichen Regelung für die sog Werbungskosten enger, weil nur die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen berücksichtigt werden können, während das Steuerrecht es genügen lässt, dass die fraglichen Ausgaben durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Auf dieser Grundlage können die fraglichen Aufwendungen - entsprechend der Sichtweise im Steuerrecht - nicht als mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbundene Aufwendungen anerkannt werden. Hinsichtlich der Aufwendungen für Bekleidung gilt, dass nur die typische Berufskleidung als Abzugsposten berücksichtigungsfähig ist. Merkmal der typischen Berufskleidung ist entweder ihre Unterscheidungsfunktion oder ihre Schutzfunktion. Beide Funktionen treffen auf die Business-Kleidung nicht zu. Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich der Aufwendungen für Friseurbesuche, denn hierbei handelt es sich um sog gemischte Aufwendungen, die zugleich dem privaten und beruflichen Lebensbereich zugeordnet werden können und grundsätzlich durch die Regelleistung abgedeckt werden.

Eine über die steuerrechtlichen Grundsätze hinausgehende Berücksichtigung von Aufwendungen ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geboten, wenn dieses durch das zentrale Anliegen des SGB II, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, gefordert wird. Insoweit war hier aber zu berücksichtigen, dass für die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich die Eingliederungsleistungen des SGB II zur Verfügung stehen. Ob der Klägerin insoweit ein weitergehender Leistungsanspruch zusteht, konnte der Senat schon in Ermangelung einer Verwaltungsentscheidung des Beklagten nicht entscheiden.

Az. B 4 AS 163/11 R P. ./. Landkreis Marburg Biedenkopf

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2012&nr=12512&pos=0&anz=15


Kassel, den 19. Juni 2012

Terminbericht Nr. 31/12 (zur Terminvorschau Nr. 31/12)

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 19. Juni 2012.


1) Die Sprungrevisionen der Kläger hatten keinen Erfolg. Sie haben keinen Anspruch auf die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid des Beklagten vom 9.9.2010. Die Voraussetzungen für den begehrten Aufwendungsersatz nach § 63 Abs 1 S 1 SGB X sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach § 63 Abs 1 S 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, wenn der Widerspruch erfolgreich ist. Erfolg iS des § 63 Abs 1 S 1 SGB X hat nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der Widerspruch nur dann, wenn die Behörde ihm stattgibt. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 9.9.2010 hatte hier keinen Erfolg. Die Kläger können ihr Begehren auch nicht auf § 63 Abs 1 S 2 SGB X stützen. Weder kann diese Regelung unmittelbar herangezogen werden noch in analoger Anwendung iVm § 41 SGB X in dem Sinne, dass sie auch auf den Mangel einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung Anwendung findet. Ebenso wenig kommt ein Anspruch auf Aufwendungsersatz auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in Betracht. Der Senat schließt sich hinsichtlich aller drei Anspruchsgrundlagen der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG in der Entscheidung vom 20.10.2010 (B 13 RJ 15/10 R, SozR 4-1500 § 193 Nr 6) an.

SG Detmold - S 28 AS 2512/10 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 142/11 R -


2) Die Revision des Beklagten war nicht begründet. Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte - unabhängig vom Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen für eine Rücknahme anfänglich rechtswidriger Bescheide - schon deshalb nicht zur Rücknahme der bindenden Bewilligung berechtigt war, weil der Kläger im August 2009 einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für Schule hatte. Dem steht nicht entgegen, dass der geistig behinderte Kläger, der die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt, seine Schulpflicht nicht durch Besuch einer Förderschule, sondern einer Tagesbildungsstätte erfüllt.

Der Begriff der "allgemeinbildenden Schule" iS des 24a SGB II ist nicht vorrangig anhand der schulrechtlichen Regelungen der Länder, sondern nach dem Gesetzeskontext, der Historie der Vorschrift sowie deren Sinn und Zweck zu bestimmen. Bereits nach ihrem Wortlaut verlangt die Norm weder einen bestimmten Schulabschluss noch wird - anders als etwa bei Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten - auf die schulrechtlichen Bestimmungen der Länder Bezug genommen. Aus der Entstehungsgeschichte des § 24a SGB II ergibt sich, dass der Gesetzgeber für einen Anspruch auf Schulbedarfe nicht auf bestimmte Schulformen und damit verbundene Bildungsabschlüsse abstellen wollte. Die ursprünglich mit dem "Schulstarterpaket" vorgesehene Gesetzesfassung, die für zusätzliche Leistungen für Schule voraussetzte, dass die Schüler "eine allgemeinbildende oder eine andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses besuchen", ist noch vor ihrem Inkrafttreten dahin abgeändert worden, dass das Erfordernis eines allgemeinbildenden Schulabschlusses im Gesetzestext entfallen ist. Nach den Gesetzesmaterialien soll die Leistung vielmehr unabhängig davon gezahlt werden, ob allgemeinbildende Schulabschlüsse der Haupt- oder Nebenzweck des Schulbesuchs sind. Auch unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes und des Zwecks der Regelung kann nicht auf den Besuch bestimmter "Schulformen" abgestellt werden.

SG Aurich - S 35 AS 957/09 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 162/11 R -


3) Auf die Revision der Klägerin hat der Senat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das LSG hat den notwendigen Prüfungsumfang verkannt, weil es die Auffassung vertreten hat, die "nachträglich" geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin für die Fahrkosten zur anderweitigen Betreuung ihres Sohnes während ihrer Arbeitszeit seien nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Derartige Aufwendungen betreffen, soweit sie vom zu berücksichtigenden Einkommen abzusetzen sind, als bloßer Berechnungsfaktor die Höhe des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie bilden keinen eigenständigen materiell-rechtlichen Streitgegenstand. Im Übrigen haben die Vorinstanzen zu Recht entschieden, dass für den Leistungsanspruch der Klägerin ein über die zugebilligten Pauschalen hinausgehender Absetzbetrag für Business-Kleidung sowie für Friseurbesuche nicht in Ansatz gebracht werden kann. Es handelt sich nicht um mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben iS des § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II. Ob der Klägerin insoweit ein Anspruch auf Eingliederungsleistungen nach den § § 16 ff SGB II zusteht, konnte der Senat schon in Ermangelung einer Verwaltungsentscheidung des Beklagten nicht entscheiden.

SG Marburg - S 5 AS 258/08 -
Hessisches LSG - L 6 AS 338/09 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 163/11 R -


4) Die Beteiligten haben sich verglichen.

SG Kassel - S 5 AS 521/07 -
Hessisches LSG - L 6 AS 280/08 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 140/11 R -

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12513


Siehe auch: Urteil des 13. Senats vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R -

Kassel, den 6. Juni 2012
Der Termin um 10.45 Uhr in dem Verfahren B 4 AS 168/11 R wurde aufgehoben.

Terminvorschau Nr. 31/12

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 19. Juni 2012 im Elisabeth-Selbert-Saal I über fünf Revisionen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.


1) 10.00 Uhr - B 4 AS 142/11 R - 1. M.G., 2. G.G. ./. Jobcenter Herford

Die Kläger - Vater und seine 1990 geborene Tochter - beziehen mit Unterbrechungen seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 25.3.2010 beantragten sie die Weiterbewilligung der Leistungen. Dem kam der Beklagte durch Bescheid vom 26.3.2010 für den Zeitraum vom 1.5. bis 31.10.2010 nach. Diesen Bescheid änderte der Beklagte in der Folgezeit mehrfach ab, so auch durch Verwaltungsakte vom 23.7.2010 und 9.9.2010. Gegen beide Bescheide legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger Widerspruch ein, am 17.9.2010 gegen den Bescheid vom 9.9.2010. Auch im Weiteren änderte der Beklagte die Ausgangsbewilligung wegen Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ab. Durch Widerspruchsbescheid vom 28.10.2010 verwarf der Beklagte den Widerspruch vom 17.9.2010 als unzulässig, weil der Bescheid vom 9.9.2010 Gegenstand des Vorverfahrens gegen den Bescheid vom 23.7.2010 geworden sei. Die auf die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung zielende Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 9.9.2010 sei insoweit unzutreffend gewesen. Die Erstattung von notwendigen Aufwendungen für dieses Widerspruchsverfahren lehnte er ab. Den Widerspruch gegen die Bescheide vom 23.7., 18.8., 9.9., 7.10. und 25.10.2010 wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid, ebenfalls vom 28.10.2010, als unbegründet zurück und verfügte eine Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu 7/10 auf entsprechenden Antrag.

Mit ihrer Klage vor dem SG haben die Kläger eine Änderung der Kostenentscheidung in dem Widerspruchsbescheid vom 28.10.2010, betreffend den Widerspruch gegen den Bescheid vom 9.9.2010 geltend gemacht. Das SG hat die Klagen unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R - abgewiesen. Es hat die Sprungrevision zugelassen.

Die Kläger vertreten im Revisionsverfahren die Auffassung, dass der 13. Senat des BSG unzutreffend eine analoge Anwendung des § 63 Abs 1 S 2 SGB X für den Fall der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung verneint habe. Die vom 13. Senat angenommene Vergleichbarkeit der Regelungen des § 63 SGB X und § 80 VwVfG sei nicht nachvollziehbar. Auch müsse der besonderen Situation im SGB II Rechnung getragen werden, in der es der Regelfall und nicht die Ausnahme sei, dass die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehrfach in einem Bewilligungsabschnitt die Änderung des Ausgangsbescheides erforderlich machten.

SG Detmold - S 28 AS 2512/10 -


2) Der Termin wurde aufgehoben. - B 4 AS 168/11 R - 1. S.F., 2. A.F., 3. M.-L.F. ./. Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis

Streitig ist die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen eines Widerspruchsverfahrens. Die Kläger stellten im Dezember 2009 einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Arbeitsagentur M - eine Arbeitsgemeinschaft war am Wohnort der Kläger nicht geschaffen worden - lehnte durch Bescheid vom 8.3.2010 die Leistungsgewährung für den Monat Dezember 2009 mit der Begründung ab, die Kläger seien nicht hilfebedürftig, weil das zu berücksichtigende Einkommen im Dezember 2009 den Hilfebedarf übersteige. Welches Einkommen dieser Berechnung zu Grunde lag, wurde in dem Bescheid nicht ausgewiesen, ein Berechnungsbogen war nicht beigefügt und Angaben zu den Personen der Bedarfsgemeinschaft erfolgten nicht. Drei Wochen später lehnte sie Leistungsgewährung für den Zeitraum vom 18. - 31.12.2009 erneut ab. Auch hier war kein Berechnungsbogen beigefügt. Den Widerspruch gegen den ersten Bescheid begründete der Prozessbevollmächtigte der Kläger damit, dass sich aus ihm für den Monat Dezember 2009 keine Gründe für die Leistungsablehnung erschließen ließen. Die Arbeitsagentur wies den Widerspruch unter Hinweis auf den Änderungsbescheid zurück, der Gegenstand des Vorverfahrens geworden sei. Sie fügte eine sogenannte "Horizontale 2009" bei und beschied, dass den Klägern die Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens nicht zu erstatten seien.

Das SG hat die Arbeitsagentur verurteilt, unter Änderung des zuvor benannten Widerspruchsbescheides den Klägern die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen anlässlich des Widerspruchs vom 1.4.2010 gegen den Bescheid vom 8.3.210 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 26.3.2010 zu erstatten. Auf die von ihm zugelassene Berufung der Arbeitsagentur hat das LSG die Entscheidung des SG aufgehoben und die Klagen abgewiesen, weil der Widerspruch weder iS des § 63 Abs 1 S 1 SGB X, noch iS von § 63 Abs 1 S 2 SGB X erfolgreich gewesen sei. § 63 SGB X kenne - anders als § 193 SGG - kein "Billigkeitsprinzip", sondern setze für den Aufwendungsersatzanspruch allein ein Obsiegen voraus. Hieran mangele es jedoch im vorliegenden Fall. Der Widerspruch der Kläger sei nicht "nur" wegen der Heilung eines Verfahrens- oder Formmangels nicht erfolgreich gewesen. Selbst wenn man annehme, die Kläger hätten in einem Klageverfahren isoliert die formelle Fehlerhaftigkeit der Ausgangsbescheide anfechten können, wären sie dort auf Grund des § 42 SGB X jedoch nicht erfolgreich gewesen.

Mit den vom BSG zugelassenen Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung von § 63 Abs 1 S 2 SGB X. Sie machen insbesondere geltend, dass die Rechtsauffassung des LSG stets zu einem "Leerlaufen" des § 63 Abs 1 S 2 SGB X führe. Werde dem Widerspruch stattgegeben, liege ein Fall des § 63 Abs 1 S 1 SGB X vor. Der Regelung des § 63 Abs 1 S 2 SGB X bedürfe es dann nicht.

SG Mannheim - S 6 AS 2051/10 -
LSG Baden-Württemberg - L 7 AS 109/11 -


3) 11.30 Uhr - B 4 AS 162/11 R - D.-G. v. A. ./. Landkreis Leer, Zentrum für Arbeit

Streitig sind Leistungen für Schulbedarfe im August 2009. Der im Jahre 1997 geborene Kläger, der eine staatlich anerkannte Tagesbildungsstätte besucht, bildet eine Bedarfsgemeinschaft mit seiner Schwester und seinen Eltern. Ihnen wurden Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.7.2009 bis 31.1.2010 iHv 1.129 Euro (Juli 2009 und September 2009 bis Januar 2010) bzw iHv 1.329 Euro für August 2009 bewilligt, wobei bei dem Kläger und seiner Schwester jeweils Leistungen für Schulbedarfe gemäß § 24a Satz 1 SGB II iHv 100 Euro berücksichtigt wurden. Mit weiterem Bescheid bewilligte der Beklagte auch für August 2009 nur noch 1.129 Euro unter Wegfall der Schulbeihilfen mit der Begründung, dass die von dem Kläger besuchte Tagesbildungsstätte keine allgemeinbildende Schule iS des § 5 Abs 2 Nr 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) oder Förderschule iS des § 14 NSchG sei.

Das SG Aurich hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger für August 2009 Leistungen für Schulbedarfe iHv 100 Euro zu erbringen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, zwar handele es sich bei der Tagesbildungsstätte nicht um eine allgemeinbildende Schule iS des NSchG, weil nur an Förderschulen Abschlüsse allgemeinbildender Schulen erworben werden könnten. Dies sei bei einer anerkannten Tagesbildungsstätte nicht der Fall. Dennoch erfüllten nach § 162 Satz 1 NSchG auch Kinder und Jugendliche mit geistigen Behinderungen dort ihre Schulpflicht. Diese Wertentscheidung verdeutliche, dass der niedersächsische Gesetzgeber Kinder und Jugendliche mit geistigen Behinderungen den übrigen Schülern gleichstellen wolle. Unabhängig hiervon werde der Begriff der allgemeinbildenden Schule in § 24a Abs 1 Satz 1 SGB II nicht durch das niedersächsische Schulrecht definiert. Die Schulverhältnisse seien im gesamten Bundesgebiet weitgehend einheitlich. Es handele sich um einen bundesrechtlichen Begriff. Eine allgemeinbildende Schule sei jede Einrichtung, durch deren Besuch die Schulpflicht erfüllt werden könne, wobei es nicht darauf ankomme, ob ein allgemeinbildender Schulabschluss erlangt werden könne. Es entspreche dem Zweck der Regelung, jede Einrichtung, durch deren Besuch die Schulpflicht erfüllt werden könne, unter die Norm zu fassen.

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 24a Abs 1 Satz 1 SGB II. Der Argumentation des SG könne nicht gefolgt werden, weil es sich wegen der Gesetzgebungskompetenz der Länder bei dem Begriff der allgemeinbildenden Schule nicht um einen autonomen bundesrechtlichen, sondern um einen Begriff handele, der durch die jeweiligen Ländergesetze ausgestaltet werde. Die Regelungen des NSchG seien daher anwendbar.
SG Aurich - S 35 AS 957/09 -


4) 12.30 Uhr - B 4 AS 163/11 R - A.P. ./. Landkreis Marburg Biedenkopf

Die mit ihrem Sohn in einer Bedarfsgemeinschaft wohnende Klägerin begehrt höheres Alg II im Zeitraum vom 1.6. bis 30.11.2008. Sie nahm ab 1.6.2008 eine Halbtagsbeschäftigung bei der Deutschen Vermögensberatung AG auf. Der Beklagte bewilligte Leistungen für Juni 2008 in Höhe von 675,89 Euro, für Juli 2008 in Höhe von 107,28 Euro und für August bis November 2008 in Höhe von 108,66 Euro. Mit ihrem Widerspruch wandte die Klägerin sich gegen die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für Business-Kleidung und Friseurbesuche als Abzugsposten vom Einkommen.

Das SG hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen fehle es - unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Grundsätze - an einer Berücksichtigungsfähigkeit als Werbungskosten. Diesbezüglich ergäben sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das LSG hat den Beklagten verurteilt, bei der Einkommensberücksichtigung den Anteil des Arbeitgebers an den vermögenswirksamen Leistungen abzuziehen. Im Übrigen hat das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen Bei vermögenswirksamen Leistungen handele es sich - soweit der Arbeitgeberanteil betroffen sei - um eine zweckbestimmte Einnahme.

Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass die steuerrechtlichen Regelungen zur Absetzungsmöglichkeit für Business-Kleidung und Friseurbesuche auf einen SGB II-Bezieher nicht anwendbar seien, weil sie ansonsten für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit auf das Existenzminimum zurückgreifen müsse.

SG Marburg - S 5 AS 258/08 -
Hessisches LSG - L 6 AS 338/09 -


5) 13.15 Uhr - B 4 AS 140/11 R - S. ./. Jobcenter Waldeck-Frankenberg

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Monat Oktober 2006 und die Erstattung der gewährten Leistungen. Der Kläger, der mit seiner Ehefrau und seiner Tochter eine Bedarfsgemeinschaft bildet, bezieht laufend SGB II-Leistungen. Im Oktober 2006 sprach er bei dem Beklagten vor und gab ua an, dass er eine Einmalzahlung von der Zusatzversicherung seines Arbeitgebers erhalten habe bzw erhalten werde. Anfang November 2006 reichte er bei dem Beklagten einen Abfindungsbescheid des Pensions-Sicherungs-Vereins vom 26.9.2006 ein, wonach ihm aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seines ehemaligen Arbeitgebers im Jahre 2003 gemäß dem Betriebsrentengesetz (BetrVG) eine zum 26.10.2006 berechnete einmalige Abfindung einer Versorgungsanwartschaft iHv 931 Euro gezahlt werde. Die Abfindung wurde dem Girokonto des Klägers am 12.10.2006 gutgeschrieben.

Nachdem der Beklagte die Erstattung der für Oktober 2006 gezahlten Leistungen zunächst nur vom Kläger verlangt hatte, hob er den entsprechenden Bescheid wegen fehlender Bestimmtheit auf. Gleichzeitig erließ er drei getrennte Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, jeweils gerichtet an die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Gegenüber dem Kläger hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für Oktober 2006 rückwirkend auf und forderte die Erstattung von 574,83 Euro, später iHv 511,36 Euro. Bei der Abfindung der Versorgungsanwartschaft durch den Pensions-Sicherungs-Verein handele es sich um Einkommen, das im Auszahlungsmonat auf die Leistungen anzurechnen sei.. Des SG wies die Klage ab. Die vom SG zugelassene Berufung des Klägers wies das LSG zurück. Der Beklagte habe zu Recht die bisherige Bewilligung auf der Grundlage von § 48 Abs 1 SGB X iVm § 40 SGB II, § 330 Abs 3 SGB III aufgehoben. Der Zufluss der Abfindung stelle Einkommen und nicht Vermögen iS des SGB II dar. Es handele sich auch nicht um zweckbestimmtes Einkommen, weil der Empfänger der Abfindung in seiner Verfügung hierüber frei sei. Ferner bestünden keine Bedenken gegen die Berücksichtigung im Monat des Zuflusses.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 12 Abs 1 SGB II, § 48 Abs 1 SGB X iVm § 40 SGB II, § 330 SGB III, hilfsweise § 11 Abs 3 SGB II, § 2 Abs 3 Alg II-V. Bei der durch den Pensions-Sicherungs-Verein nach Antragstellung auf SGB II-Leistungen gezahlten Abfindung handele es sich um Vermögen iS des § 12 SGB II. Der aus einer vorzeitigen Abfindung einer Versorgungsanwartschaft zufließende Vermögenswert genieße den Schutz des § 12 SGB II, wenn die vorzeitige Abfindung außerhalb des Einflusses des Anwartschaftsempfängers erfolge. Sollte es sich bei der Abfindung dennoch um Einkommen handeln, sei dieses als zweckbestimmte Einnahme nicht zu berücksichtigen.

SG Kassel - S 5 AS 521/07 -
Hessisches LSG - L 6 AS 280/08 -

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12499

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/bsg-19062012-grundsicherung-fur.html

Gruß Willi S
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