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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Amtsermittlungspflicht und die Arbeit des Außendienstes im Rahmen des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II, SRa 05/2014, 177 Dr. Bettina Weinreich, Hochschule der Bundesagentur für Arbeit, Schwerin  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 6 Okt 2014 - 12:33

Nach einer Statistik der Bundesagentur für Arbeit gab es im Januar 2014 in Deutschland 3.291.983 Bedarfsgemeinschaften mit insgesamt 6.057.530 Personen, davon 4.366.982 erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Dabei leben viele Leistungsberechtigte innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ohne „Trauschein“ zusammen. Da es sich bei der Bildung einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II um einen ausschließlich rechtlichen Begriff handelt, stellt sich für die Leistungsverwaltung die Frage, was darunter zu verstehen ist und unter welchen Voraussetzungen sie nach § 20 SGB X i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 2 SGB II berechtigt ist, das Vorliegen einer derartigen Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln.
 
abgedruckt in Sozialrecht aktuell, Heft 05/2014: http://www.sozialrecht-aktuell.nomos.de/fileadmin/sozialrecht/doc/Aufsatz_SRa_14_05.pdf
 
 
 
7. Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz bei Streitigkeiten über Unterkunftskosten
Uwe Klerks, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht und Versicherungsrecht, Essen

I. Einleitung

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bekräftigt im Beschluss vom 17.4.2014 seine Ansicht, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung im vorläufigen Rechtsschutz nur bei konkret drohender Wohnungslosigkeit oder einer vergleichbaren Notlage beansprucht werden können. Hiervon nimmt es die Fälle der Leistungsgewährung gem. § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II aus mit der Begründung, der Zuständigkeitsstreit zwischen dem Leistungsempfänger nach dem SGB II und nach dem SGB XII würde ansonsten zu Lasten des Hilfebedürftigen ausgetragen. Dieser letzten Argumentation ist zuzustimmen; gleichwohl muss die bisherige Rechtsprechung zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes überprüft werden. Die bisher bestehenden Möglichkeiten für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind zu eng. Es muss verstärkt berücksichtigt werden, dass Leistungsberechtigten durch eine Nichtzahlung von Kosten für Unterkunft und Heizung vielfache Probleme entstehen, die durch eine positive Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz sicher vermieden werden können.
 
abgedruckt in der info also, Heft 05/2014: http://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/Aufsatz_infoalso_14_05.pdf 



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1728/

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