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SGB II und Ausbildungsförderung Rechtsanwalt Schaller (HH) hat umfänglich die leistungsrechtlichen Ansprüche von Auszubildenden und SGB II dargestellt
Rechtsanwalt Schaller (HH) hat umfänglich die leistungsrechtlichen Ansprüche von Auszubildenden und SGB II dargestellt
SGB II und Ausbildungsförderung
Vorrangig sind die Leistungen nach dem BAföG (für schulische Ausbildungen und Studium) und die Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 51, 57 oder 58 SGB III [bis 31.03.2012: §§ 60-62 SGB III] (für berufliche Ausbildungen und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen). Ist die Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig, besteht nach § 7 Abs. 5 SGB II kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings einige Ausnahmen, die im Einzelfall greifen können.
A) Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Weiter in Link
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/1690/
Willi S
SGB II und Ausbildungsförderung
Vorrangig sind die Leistungen nach dem BAföG (für schulische Ausbildungen und Studium) und die Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 51, 57 oder 58 SGB III [bis 31.03.2012: §§ 60-62 SGB III] (für berufliche Ausbildungen und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen). Ist die Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig, besteht nach § 7 Abs. 5 SGB II kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings einige Ausnahmen, die im Einzelfall greifen können.
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