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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Orientierungssatz von Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose:
Sozialgericht Regensburg, Beschluss vom 06.12.2013 (Az. S 3 AS 650/13 ER)
Der Widerspruch gegen einen Versagungsbescheid/Entziehungsbescheid (§ 66 I SGB I) besitzt auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II aufschiebende Wirkung.
Dies gilt auch dann, wenn SGB-II-Leistungen versagt/entzogen werden, die das Jobcenter in Umsetzung eines vorhergehenden sozialgerichtlichen Beschlusses, mit dem es dem Grunde nach zur Leistungsgewährung verpflichtet wurde, gewährt hatte; auch der Bescheid, der den vorhergehenden Sozialgerichtsbeschluss umsetzt, stellt einen Verwaltungsakt dar.
Bestreitet der Grundsicherungsträger die aufschiebende Wirkung, kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch das Sozialgericht festgestellt werden, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung besitzt.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen worden, also die SGB-II-Leistungen trotz Widerspruchs nicht ausbezahlt worden, kann das Sozialgericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
Quelle: http://www.ra-klose.com/html/sg-r-s3as-650-13er.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1653/
Willi S
Der Widerspruch gegen einen Versagungsbescheid/Entziehungsbescheid (§ 66 I SGB I) besitzt auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II aufschiebende Wirkung.
Dies gilt auch dann, wenn SGB-II-Leistungen versagt/entzogen werden, die das Jobcenter in Umsetzung eines vorhergehenden sozialgerichtlichen Beschlusses, mit dem es dem Grunde nach zur Leistungsgewährung verpflichtet wurde, gewährt hatte; auch der Bescheid, der den vorhergehenden Sozialgerichtsbeschluss umsetzt, stellt einen Verwaltungsakt dar.
Bestreitet der Grundsicherungsträger die aufschiebende Wirkung, kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch das Sozialgericht festgestellt werden, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung besitzt.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen worden, also die SGB-II-Leistungen trotz Widerspruchs nicht ausbezahlt worden, kann das Sozialgericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
Quelle: http://www.ra-klose.com/html/sg-r-s3as-650-13er.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1653/
Willi S
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