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BSG: Gemischte Bedarfsgemeinschaft Verfassungsgemäß BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 51/09 R
Kassel, den 20. Oktober 2010
Terminbericht Nr. 58/10 (zur Terminvorschau Nr. 58/10)
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über die Ergebnisse der am 19. Oktober 2010 mündlich verhandelten Revisionssachen.
1) Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG.
In Ermangelung ausreichender Feststellungen des LSG konnte der Senat nicht abschließend entscheiden, ob der Kläger im Zeitraum vom 28.1.2005 bis 5.5.2005 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II hatte. Die Vorinstanzen haben allerdings zutreffend entschieden, dass der Kläger vor dem 6.5.2005 keinen Antrag auf solche Leistungen gestellt hat. Sie haben aber nicht geprüft, ob der am 6.5.2005 gestellte Antrag nach § 28 SGB X zurückwirkt. § 28 Satz 1 SGB X bestimmt, dass ein Antrag auf eine Sozialleistung bis zu einem Jahr zurückwirkt, wenn der Leistungsberechtigte von der Stellung eines Antrages auf diese Sozialleistung deshalb abgesehen hat, weil er einen Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht hat, die "versagt" wurde. Zu einer solchen Rückwirkung kommt es gemäß § 28 Satz 2 SGB X auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzungen unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre. Der Kläger hat zunächst einen Anspruch auf eine andere Sozialleistung, nämlich auf Arbeitslosengeld gemäß § § 117 ff SGB III, geltend gemacht. Von § 28 SGB X wird auch der vorliegende Fall umfasst, in dem im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X die Bewilligung einer laufenden Sozialleistung begehrt wird. Rechtsfolge der nachgeholten Antragstellung wäre nach § 28 Satz 1 SGB X ihre Rückwirkung bis zum 28.1.2005.
Ob neben der möglichen Anwendung des § 28 SGB X die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vorliegen, konnte nicht entschieden werden, solange die Anwendbarkeit des § 28 SGB X nicht geklärt ist. Denn das Rechtsinstitut des Herstellungsanspruchs ist subsidiär und setzt eine Regelungslücke voraus.
SG Koblenz - S 13 AS 188/05 -
LSG Rheinland-Pfalz - L 3 AS 49/07 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 16/09 R-
2) Die Revision des Klägers war insoweit erfolgreich, als das zweitinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG konnte der Senat nicht entscheiden, in welcher Höhe dem Kläger Leistungen für KdU zustehen.
Das LSG wird zunächst die tatsächlichen Kosten der Unterkunft getrennt von den Kosten der Heizung zu ermitteln haben. Für die Frage der Angemessenheit der Kosten ist wegen der Größe der Wohnung auch während des Auslandsaufenthalts des Y W die Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft maßgeblich. Wenn Partner der Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a oder b SGB II getrennt leben, ohne dass ein Trennungswille vorliegt, bleibt die Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft jedenfalls dann maßgeblich, wenn der auswärtige Aufenthalt eines der Partner -- wie hier - im Vorhinein auf einen Zeitraum von weniger als sechs Monate beschränkt ist. Erst bei einem langfristigen Auslandsaufenthalt oder bei einem längeren Aufenthalt in einer stationären Einrichtung (etwa bei Verbüßung einer Freiheitsstrafe) kann es für den verbliebenen Partner zumutbar sein, die entstehenden Gesamtkosten zu mindern und seine Wohnverhältnisse an die dauerhafte alleinige Nutzung der Wohnung anzupassen. Entgegen der Auffassung des LSG findet eine Aufteilung der angemessenen Gesamtkosten nach Kopfteilen nicht statt, solange keine gemeinsame Nutzung der Wohnung vorliegt.
Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vom beklagten Grundsicherungsträger herangezogenen Ausführungsvorschriften (AV-Wohnen) zur Bestimmung eines angemessenen Quadratmeterpreises innerhalb des örtlichen Vergleichsmaßstabs (des gesamten Stadtgebiets von Berlin) nicht geeignet waren. Sie beruhen nicht auf einem schlüssigen Konzept, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das LSG zur Bestimmung eines angemessenen Quadratmeterpreises auf den Berliner Mietspiegel 2007 zurückgegriffen. Soweit es mit der Bildung eines "grundsicherungsrelevanten" Mittelwertes jedoch eigene Schlüsse aus den Daten des Mietspiegels für einfache Wohnlagen gezogen hat, wird es nach Zurückverweisung zu überprüfen haben, ob sich aus den Grundlagendaten oder anderen Quellen solche Schlüsse grundsicherungsspezifischer Art nachvollziehen lassen. Dabei bietet es sich etwa an, einen gewichteten arithmetischen Mittelwert nach der tatsächlichen Verteilung der in der Grundgesamtheit abgebildeten Wohnungen in den jeweiligen Bauklassen der einfachen Wohnlage zu bilden.
In den angemessenen Quadratmeterpreis sind im Sinne der Produkttheorie neben der Nettokaltmiete schon nach dem Wortlaut des § 22 Abs 1 SGB II auch die sog kalten Betriebskosten einzubeziehen; diese sind nicht - wie die Heizkosten - gesondert auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Für die Angemessenheitskontrolle erscheint es sachgerecht, auf örtliche Übersichten und insoweit auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte aller nach der Betriebskostenverordnung zugrundeliegenden Kostenarten zurückzugreifen. Kalte Betriebskosten bestimmen sich vor allem nach den regionalen Besonderheiten. Dagegen erscheint es nicht erforderlich, im Hinblick auf die kalten Betriebskosten weitergehend nach einfacher Wohnlage zu differenzieren, weil die Höhe der Betriebskosten weitgehend unabhängig von der Wohnlage ist. Erst wenn keine regionalen Übersichten vorliegen, kann auf den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes zurückgegriffen werden.
SG Berlin - S 37 AS 18204/07 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 34 AS 1320/08 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 50/10 R -
3) Die Revision des Klägers führte auch in dieser Sache zur Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG reichten auch hier nicht aus, um entscheiden zu können, ob der Kläger höhere Leistungen als KdU beanspruchen kann. Entgegen der Auffassung des LSG ergibt sich in Berlin für einen 1-Personen-Haushalt jedoch eine maßgebliche Wohnfläche von 50 qm. Das LSG hat dagegen zutreffend als Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet von Berlin herangezogen.
Im Hinblick auf die Bestimmung eines angemessenen Quadratmeterpreises innerhalb des örtlichen Vergleichsmaßstabs (des gesamten Stadtgebiets von Berlin) waren die vom beklagten Grundsicherungsträger herangezogenen Ausführungsvorschriften (AV-Wohnen) nicht geeignet. Sie beruhen, wie bereits unter 2. ausgeführt, nicht auf einem schlüssigen Konzept, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das LSG zur Bestimmung eines angemessenen Quadratmeterpreises auf den Berliner Mietspiegel zurückgegriffen. Da das LSG damit eigene Ermittlungen angestellt hat, wäre es gehalten gewesen, auf den jeweils aktuellsten Datenbestand zurückzugreifen, der Informationen für den streitigen Zeitraum geben kann. Die Hinweise zum weiteren Vorgehen nach Wiedereröffnung der Berufungsinstanz entsprechen denen zu 2.
SG Berlin - S 43 AS 7544/06 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 26 AS 407/07 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 2/10 R -
4) Die Revision der Klägerin war im Sinne der Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG erfolgreich. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG reichten auch in dieser Sache nicht aus, um entscheiden zu können, ob die Klägerin höhere Leistungen als KdU beanspruchen kann. Im Hinblick auf die Entscheidung zur Angemessenheit der Wohnungskosten wird auf die Ausführungen zu 2. und 3. verwiesen. Hinzu treten in dieser Sache Überlegungen zur Angemessenheit der Heizungskosten. Im hier maßgeblichen Zeitraum war insoweit weiterhin von der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 auszugehen und der für die Kosten der Warmwasserbereitung abzusetzende Betrag zu dynamisieren.
SG Berlin - S 157 AS 14249/08 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 28 AS 2189/08 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 65/09 R -
5) Die Revision des beklagten JobCenters wurde zurückgewiesen.
Der französische Kläger kann grundsätzlich die Gewährung von Arbeitslosengeld II beanspruchen, obwohl sich sein Aufenthaltsrecht alleine aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Denn in Deutschland lebende arbeitslose Ausländer sind nicht vom Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen, wenn sie sich auf das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11.12.1953 berufen können. In diesem Fall ist die Ausschlussregelung in § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II auf sie nicht anwendbar.
Nach Art 1 des EFA, das unter anderem die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich unterzeichnet haben, ist jeder der Vertragschließenden verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und der Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind.
Bei dieser Vorschrift handelt es sich um unmittelbar geltendes Bundesrecht. Seiner Anwendbarkeit steht weder vorrangig anzuwendendes anderes Bundesrecht, noch Gemeinschaftsrecht entgegen. Die Voraussetzungen des Gleichbehandlungsgebots nach Art 1 EFA liegen auch insoweit vor, als es sich bei der beanspruchten Regelleistung nach § 20 SGB II um Fürsorge im Sinne des EFA handelt. Hierzu zählt nicht nur die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, sondern auch die begehrte Leistung nach dem SGB II. Deswegen kommt es nicht darauf an, dass die Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Europarat nach wie vor nur das zum 31.12.2004 außer Kraft getretene Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als unter den Geltungsbereich des Abkommens fallendes Fürsorgegesetz gemeldet hat.
SG Berlin - S 121 AS 16414/09 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 10 AS 1801/09 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 23/10 R -
6) Die Revisionen wurden zurückgewiesen. Die Klage des Klägers zu 2 (Vater des Klägers zu 1) ist unzulässig, da dieser selbst keine Leistungen geltend macht.
In Bezug auf den Kläger zu 1 haben die Vorinstanzen zu Recht entschieden, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2 bei dem Kläger zu 1 als Einkommen zu berücksichtigen ist. Nach § 7 Abs 3 SGB II in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung gehören zur Bedarfsgemeinschaft die im Haushalt lebenden Eltern eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dass der Kläger zu 2 selbst keine Leistungen nach dem SGB II beziehen konnte, hindert das Entstehen einer sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaft nicht. Gegen die in § 7 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II angeordnete Einbeziehung des erwerbsunfähigen Vaters in eine Bedarfsgemeinschaft mit dem im streitigen Zeitraum 21 Jahre alten Kläger zu 1 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Bereich existenzsichernder Leistungen darf der Gesetzgeber bei der Frage, ob der Einsatz staatlicher Mittel gerechtfertigt ist, von den Regelungen des Unterhaltsrechts abweichen und typisierend unterstellen, dass in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige sich unterstützen.
SG Regensburg - S 8 AS 112/07 -
Bayerisches LSG - L 16 AS 350/08 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 51/09 R -
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11844
Gruß Willi S
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