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Zur Erbenhaftung nach § 35 SGB II.
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.04.2014 - L 7 AS 731/12
Leitsätze (Juris)
Die Kostenentscheidung zu einer Klage eines Erben gegen eine Erbenhaftung nach § 35 SGB II richtet sich nach § 197a SGG.
Ein Miterbe kann als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Miterben sind Gesamtschuldner nach § 2058 BGB, der Erbersatzanspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit nach § 1967 Abs. 2 BGB.
Für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 SGB II wegen Pflege des Verstorbenen muss eine nicht nur vorübergehende Pflege erfolgt sein.
Bei der Frage, ob eine Inanspruchnahme gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB II eine besondere Härte bedeuten würde, ist auf die Sach und Rechtslage zur Zeit der letzten Behördenentscheidung abzustellen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169610&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1635/
Willi S
Leitsätze (Juris)
Die Kostenentscheidung zu einer Klage eines Erben gegen eine Erbenhaftung nach § 35 SGB II richtet sich nach § 197a SGG.
Ein Miterbe kann als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Miterben sind Gesamtschuldner nach § 2058 BGB, der Erbersatzanspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit nach § 1967 Abs. 2 BGB.
Für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 SGB II wegen Pflege des Verstorbenen muss eine nicht nur vorübergehende Pflege erfolgt sein.
Bei der Frage, ob eine Inanspruchnahme gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB II eine besondere Härte bedeuten würde, ist auf die Sach und Rechtslage zur Zeit der letzten Behördenentscheidung abzustellen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169610&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1635/
Willi S
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