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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes wurde beschlossen

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Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes wurde beschlossen Empty Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes wurde beschlossen

Beitrag von Willi Schartema Mi 16 Apr 2014 - 4:41

Das Bundeskabinett hat am 02.04.2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie beschlossen. Wichtigster Bestandteil darin: Ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro, der vom 1. Januar 2015 deutschlandweit für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und für alle Branchen gelten wird.
Nicht unter die Regelung fallen:

  • Kinder und Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne Berufsabschluss (d.h., Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind nicht erfasst).
  • Auszubildende
  • Ehrenamtlich Tätige
  • Praktikantinnen und Praktikanten, die ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium absolvieren oder ein Schnupper- bzw. Orientierungspraktikum von maximal sechs Wochen für die Wahl einer Ausbildung machen. Gleiches gilt für freiwillige Praktika mit Ausbildungsbezug im Studium oder in der Ausbildung von bis zu sechs Wochen, aber nur wenn das Praktikum nicht mehrfach bei der gleichen Stelle stattfindet
  • Langzeitarbeitslose, die in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden sollen. Für sie gilt der Anspruch auf den Mindestlohn für die ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nicht. Die Bundesregierung wird zum 1. Januar 2017 überprüfen, ob diese Ausnahme zu besseren Beschäftigungschancen von Langzeitarbeitslosen geführt hat. Beschäftigte, für die ein Tarifvertrag gilt, werden nach Tariflohn bezahlt.

Übergangsregelung für laufende Mindestlohntarifverträge:
In der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2016 sind tarifliche Abweichungen allein auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (wg. Lohnuntergrenze Leiharbeit) erlaubt. Ab dem 1. Januar 2017 gilt der allgemein verbindliche Mindestlohn ohne jede Einschränkung, spätestens dann müssen überall 8,50 Euro gezahlt werden.
Die Mindestlohnkommission:
Die Mindestlohnkommission besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern (drei Arbeitgebervertreter, drei Arbeitnehmervertreter), und je einem von Seiten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgeschlagenen Wissenschaftler ohne Stimmrecht sowie einem Vorsitzenden, den beide Seiten gemeinsam benennen sollen.
Das künftige Mindestlohn-Verfahren:
Die Höhe des Mindestlohns wird jährlich, erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 2018 überprüft. Von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassungen des Mindestlohns werden durch die Bundesregierung per Rechtsverordnung erlassen.
Zahl der vom allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn geschützten Arbeitnehmer:
Das BMAS geht davon aus, dass infolge der Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns am 1. Januar 2015 dann 3,7 Millionen Beschäftigte einen höheren Lohn erhalten werden.
Andere Bestandteile des Tarifautonomiestärkungsgesetzes:
Leichtere Allgemeinverbindlicherklärung (AVE):
Mit der Reform der Allgemeinverbindlicherklärung soll die Erstreckung eines Tarifvertrags auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber erleichtert werden. Die Erstreckung des Tarifvertrags soll künftig immer dann möglich sein, wenn dies die Sozialpartner auf Branchenebene und auf Ebene der Spitzenverbände gemeinsam für erforderlich erachten und sie im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Das öffentliche Interesse ist im Gesetz genauer beschrieben. Die Verbreitung eines Tarifvertrags spielt im Rahmen der Prüfung der öffentlichen Interessen weiterhin eine wichtige Rolle. Die bislang geltenden starren 50 Prozent-Quorum als-Voraussetzungen der Allgemeinverbindlicherklärung werden allerdings gestrichen. Es kann in Zeiten abnehmender Tarifbindung immer seltener erfüllt werden. Mit der Reform der Allgemeinverbindlicherklärung wird zugleich der Bestand der sozialpolitisch besonders bedeutsamen Sozialkassen, etwa im Baugewerbe, gesichert.
Öffnung Arbeitnehmer-Entsendegesetz für alle Branchen:
Die bewährten tariflich vereinbarten Branchenmindestlöhne sollen mit einem erweiterten Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes künftig allen Branchen zur Verfügung stehen. Diese Öffnung ist von den Sozialpartnern gewünscht und ermöglicht künftig auch den bisher nicht in das Gesetz einbezogenen Branchen, auf die passgenauen Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zurückzugreifen und Mindestarbeitsbedingungen zu vereinbaren, die für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten, auch für aus dem Ausland Entsandte. In der Einführungsphase des gesetzlichen Mindestlohns schafft die Öffnung zudem für die Tarifvertragsparteien aller Branchen die Möglichkeit, das Gesetz zur Gestaltung von tariflichen Anpassungsprozessen zu nutzen.
Zeitplan Tarifpaket:
Die Beratungen im Bundestag sollen noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden. Die Beschlussfassung im Bundesrat ist für September 2014 geplant, so dass das Gesetz pünktlich zum 1. Januar 2015 in Kraft treten kann.
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1613/

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