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L.E.O. Köln: Einführung der E-Akte in den Jobcentern
Köln - Mit der Einführung der sog. "E-Akte", nach HEGA 05/2012 -
07, in den Kölner Jobcentern, stellt sich auch die Frage nach dem Datenschutz
für die Betroffenen "Kunden". Zur Zeit stehen die Jobcenter wegen der
hohen Kundenzahl vor massiven organisatorischen wie logistischen Problemen.
Weiterlesen: Linke
Erwerbslosenorganisation - Einführung der E-Akte in den Jobcentern
Anmerkung:
Dazu passend eine brand, aktuelle Entscheidung des LSG
NRW, wo der Leistungsbezieher nach dem SGB II die Löschung der nach § 52 SGB II
gewonnenen Daten begehrt und gleichfalls die Verfassungswidrigkeit des § 52 SGB
II geltend macht.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
28.03.2013 - L 7 AS 370/13 B ER rechtskräftig
Nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ist
der Leistungsträger als Teil der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz
gebunden. Rechtsgrundlage für den automatisierten Datenabgleich ist § 52 SGB
II.
Zwar werden hinsichtlich dieser Norm
verfassungsrechtliche Bedenken unter Berücksichtigung des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung geäußert (vgl. Münder, Kommentar zum SGB II, 4
Auflage 2011, § 52 Rn. 7 und 8; Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2.
Auflage 2008, § 52 Nr. 6, 6a).
Diese Norm hält der Senat im Hinblick auf die im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene summarische Prüfung für
verfassungsgemäß.
Eine Verletzung des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung ist nicht gegeben; dieses Recht wird nicht grenzenlos gewährt.
Anmerkung: Ebenso im Ergenis LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2010 -
L 20 AS 39/08.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, freier
Mitarbeiter und Sozialberater des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/leo-koln-einfuhrung-der-e-akte-in-den.html
Willi S
07, in den Kölner Jobcentern, stellt sich auch die Frage nach dem Datenschutz
für die Betroffenen "Kunden". Zur Zeit stehen die Jobcenter wegen der
hohen Kundenzahl vor massiven organisatorischen wie logistischen Problemen.
Weiterlesen: Linke
Erwerbslosenorganisation - Einführung der E-Akte in den Jobcentern
Anmerkung:
Dazu passend eine brand, aktuelle Entscheidung des LSG
NRW, wo der Leistungsbezieher nach dem SGB II die Löschung der nach § 52 SGB II
gewonnenen Daten begehrt und gleichfalls die Verfassungswidrigkeit des § 52 SGB
II geltend macht.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
28.03.2013 - L 7 AS 370/13 B ER rechtskräftig
Nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ist
der Leistungsträger als Teil der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz
gebunden. Rechtsgrundlage für den automatisierten Datenabgleich ist § 52 SGB
II.
Zwar werden hinsichtlich dieser Norm
verfassungsrechtliche Bedenken unter Berücksichtigung des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung geäußert (vgl. Münder, Kommentar zum SGB II, 4
Auflage 2011, § 52 Rn. 7 und 8; Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2.
Auflage 2008, § 52 Nr. 6, 6a).
Diese Norm hält der Senat im Hinblick auf die im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene summarische Prüfung für
verfassungsgemäß.
Eine Verletzung des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung ist nicht gegeben; dieses Recht wird nicht grenzenlos gewährt.
Anmerkung: Ebenso im Ergenis LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2010 -
L 20 AS 39/08.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, freier
Mitarbeiter und Sozialberater des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.
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Willi S
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