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Gesundheitsversorgung im AsylbLG: Hinweise zur aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung
Vorbemerkung: Im Koalitionsvertrag von CDU/ CSU und SPD ist eine zügige Neufassung des AsylbLG vorgesehen, mit der das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2012 umgesetzt werden soll. Diese Neuregelung – besser wäre die Abschaffung des AsylbLG – ist überfällig. Auch wenn sich im Laufe des Jahres also voraussichtlich beim AsylbLG deutliche Veränderungen ergeben möchten wir Sie mit den folgenden Erläuterungen über einige aktuelle Aspekte hinsichtlich der Gesundheitsversorgung im AsylbLG informieren, die für ihre Beratungspraxis von Bedeutung sein können.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. Juli 2012 festgestellt, dass die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG verfassungswidrig sind, da Art. 1 GG in Verbindung mit Art 20 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdige n Existenzminimums begründet. Dieses Menschenrecht „umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.“ Leider hat das höchste bundesdeutsche Gericht in diesem ansonsten wegweisenden Urteil nichts dazu gesagt, ob die eingeschränkten Krankenhilfeleistungen nach § 4 und 6 AsylbLG mit dem Menschenrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar sind – obwohl Leistungen zur Sicherung der Gesundheit unzweifelhaft Teil des Menschenrechts auf Sicherung der physischen Existenz ist. In der Praxis führt die Frage, welche Leistungen da s Sozialamt für die Krankenhilfe gem. § 4 und 6 AsylbLG zu erbringen hat, immer wieder zu Streit: Die Kostenübernahme wird abgelehnt, weil sie nicht der Behandlung einer akut en oder schmerzhaften Erkrankung dienen würden, oder weil sie nicht vor der Behandlu ng beantragt worden seien. Antragsteller/-innen wird entgegengehalten, dass ni cht die Ursache der Erkrankung behandelt werden müsse, sondern auch die Einnahme v on Schmerzmitteln ausreichend sei, oder die Krankheit auch nach einer Ausreise behandelt werden könne. Es liegt auf der Hand: Die Regelungen zu den Krankenleistungen des AsylbLG dienen nicht in erster Linie dazu, die bestmögliche Gesundheitsversorgung sicher zu stellen, sondern sind Teil einer sozialrechtlichen Ausgrenzungssystematik. Das menschenwürdige Existenzminimum wird in vielen Fällen faktisch nicht gewährleistet.
Im Folgenden sollen einige Punkte dargestellt werden, die in der Praxis regelmäßig zu Streit führen, die allerdings mittlerweile gerichtlich einigermaßen geklärt sind. Zudem besteht seit dem 1. August 2013 eine neue Rechtslage, nach der es für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG nach einer (auch kurzfristigen) versicherungspflichtigen Beschäftigung oder nach dem Ausscheiden aus einer Familienversicherung die Möglichkeit zur Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt.
Der Paritätische Gesamtverband e.V., Oranienburger Str. 13-14, 10178 Berlin
Autor: Claudius VoigtGGUA e.V. – Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V.
Südstraße 46; 48153 Münster
E-Mail: [url=wlmailhtml:%7BD95BD3FD-A69A-4BA2-8BFC-A466688F8A0C%7Dmid://00000142/%21x-usc:mailto:voigt@ggua.de]voigt@ggua.de[/url] ; Tel.: 0251/ 144 86 – 26
http://www.der-paritaetische.de/index.php?eID=tx_nawsecuredl&u=0&g=0&t=1397905209&hash=dbf911faa5a14586b6b7bee4f5cc2c7aaa52990f&file=/uploads/media/krankenversicherungasylblg.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1607/
Willi S
Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. Juli 2012 festgestellt, dass die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG verfassungswidrig sind, da Art. 1 GG in Verbindung mit Art 20 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdige n Existenzminimums begründet. Dieses Menschenrecht „umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.“ Leider hat das höchste bundesdeutsche Gericht in diesem ansonsten wegweisenden Urteil nichts dazu gesagt, ob die eingeschränkten Krankenhilfeleistungen nach § 4 und 6 AsylbLG mit dem Menschenrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar sind – obwohl Leistungen zur Sicherung der Gesundheit unzweifelhaft Teil des Menschenrechts auf Sicherung der physischen Existenz ist. In der Praxis führt die Frage, welche Leistungen da s Sozialamt für die Krankenhilfe gem. § 4 und 6 AsylbLG zu erbringen hat, immer wieder zu Streit: Die Kostenübernahme wird abgelehnt, weil sie nicht der Behandlung einer akut en oder schmerzhaften Erkrankung dienen würden, oder weil sie nicht vor der Behandlu ng beantragt worden seien. Antragsteller/-innen wird entgegengehalten, dass ni cht die Ursache der Erkrankung behandelt werden müsse, sondern auch die Einnahme v on Schmerzmitteln ausreichend sei, oder die Krankheit auch nach einer Ausreise behandelt werden könne. Es liegt auf der Hand: Die Regelungen zu den Krankenleistungen des AsylbLG dienen nicht in erster Linie dazu, die bestmögliche Gesundheitsversorgung sicher zu stellen, sondern sind Teil einer sozialrechtlichen Ausgrenzungssystematik. Das menschenwürdige Existenzminimum wird in vielen Fällen faktisch nicht gewährleistet.
Im Folgenden sollen einige Punkte dargestellt werden, die in der Praxis regelmäßig zu Streit führen, die allerdings mittlerweile gerichtlich einigermaßen geklärt sind. Zudem besteht seit dem 1. August 2013 eine neue Rechtslage, nach der es für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG nach einer (auch kurzfristigen) versicherungspflichtigen Beschäftigung oder nach dem Ausscheiden aus einer Familienversicherung die Möglichkeit zur Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt.
Der Paritätische Gesamtverband e.V., Oranienburger Str. 13-14, 10178 Berlin
Autor: Claudius VoigtGGUA e.V. – Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V.
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Willi S
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