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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 15:39


Liegen Sozialhilfeempfänger oder
Geringverdiener(z.Bsp. Rentner mit Wohngeld) nur knapp über dem
Existenzminimum, darf sie die Rundfunkgebühr nicht unter das
Existenzminimum drücken.


In den konkreten Fällen lagen eine
alleinerziehende Sozialhilfeempfängerin und ein Rentner nur knapp über
dem Existenzminimum. Weil sie einen geringen Zuschlag erhielten, der sie
über sie über festgesetzte Mindestgrenze hob, verlangte der
öffentlich-rechtliche Rundfunk die volle Gebühr. Die
Öffentlich-Rechtlichen hatten ursprünglich bei jeder Überschreitung des
Existenzminimums die Gebühr erhoben.


Das
Bundesverfassungsgericht erklärte das für verfassungswidrig, weil die
Betroffenen dann unter das gesetzlich anerkannte Minimum fallen würden.


Die Gebühr darf künftig maximal so hoch bemessen werden, dass das Existenzminimum verschont bleibt.


Beschluss vom 30. November 2011: 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10

Beschluss vom 9. November 2011: 1 BvR 665/10

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-084.html

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/12/bundesverfassungsgericht-beschenkt-alle.html

Gruß Willi S
Willi Schartema
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