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Trennungsunterhalt: Erwerbsobliegenheit des unterhaltsbegehrenden Ehegatten OLG Bremen, Beschl. v. 28.02.2012 - 5 UF 6/12 > BGB §§ 1361 Abs. 1 und 2, 1573 Abs. 1, 1574 Abs. 2 und 3, 1575
Familienrecht, Trennungsunterhalt, Erwerbsobliegenheit, angemessene Erwerbstätigkeit, Ausbildungsunterhalt, fiktives Einkommen
>
>
Wenn nicht gewichtige Umstände entgegenstehen, obliegt es einem
Trennungsunterhalt begehrenden Ehegatten grundsätzlich, die von ihm zum
Trennungszeitpunkt ausgeübte (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit fortzusetzen
und in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahres in zumutbarer Weise
auszuweiten; dies gilt auch für eine ungelernte Tätigkeit, wenn nicht
ausnahmsweise die (hier verneinten) Voraussetzungen eines Anspruchs auf
Ausbildungsunterhalt während des Getrenntlebens vorliegen und die bisher
ausgeübte Tätigkeit nach den ehelichen Lebensverhältnissen, der
Ausbildung, den Fähigkeiten und dem Lebensalter des Unterhaltsgläubigers
als angemessen anzusehen ist. Wenn dieser in einem solchen Falle die
Erwerbstätigkeit zugunsten der Teilnahme an Sprach- und
Berufsqualifizierungskursen aufgibt, ist ihm ein fiktives Einkommen
zuzurechnen, weil er seine Erwerbsobliegenheit nicht erfüllt.
Entscheidungsbesprechung von Dr. Wolfram Viefhues, Weiterer aufsichtsführender RiAG:
> Trennungsunterhalt: Erwerbsobliegenheit des unterhaltsbegehrenden Ehegatten
>
> Leitsatz
>
>
Wenn nicht gewichtige Umstände entgegenstehen, obliegt es einem
Trennungsunterhalt begehrenden Ehegatten grundsätzlich, die von ihm zum
Trennungszeitpunkt ausgeübte (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit fortzusetzen
und in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahres in zumutbarer Weise
auszuweiten; dies gilt auch für eine ungelernte Tätigkeit, wenn nicht
ausnahmsweise die (hier verneinten) Voraussetzungen eines Anspruchs auf
Ausbildungsunterhalt während des Getrenntlebens vorliegen und die bisher
ausgeübte Tätigkeit nach den ehelichen Lebensverhältnissen, der
Ausbildung, den Fähigkeiten und dem Lebensalter des Unterhaltsgläubigers
als angemessen anzusehen ist. Wenn dieser in einem solchen Falle die
Erwerbstätigkeit zugunsten der Teilnahme an Sprach- und
Berufsqualifizierungskursen aufgibt, ist ihm ein fiktives Einkommen
zuzurechnen, weil er seine Erwerbsobliegenheit nicht erfüllt.
http://www.juris.de/jportal/portal/t/0000/page/homerl.psml?nid=jpr-NLFR000007812&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/olg-bremen-trennungsunterhalt.html
Gruß Willi S
>
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Wenn nicht gewichtige Umstände entgegenstehen, obliegt es einem
Trennungsunterhalt begehrenden Ehegatten grundsätzlich, die von ihm zum
Trennungszeitpunkt ausgeübte (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit fortzusetzen
und in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahres in zumutbarer Weise
auszuweiten; dies gilt auch für eine ungelernte Tätigkeit, wenn nicht
ausnahmsweise die (hier verneinten) Voraussetzungen eines Anspruchs auf
Ausbildungsunterhalt während des Getrenntlebens vorliegen und die bisher
ausgeübte Tätigkeit nach den ehelichen Lebensverhältnissen, der
Ausbildung, den Fähigkeiten und dem Lebensalter des Unterhaltsgläubigers
als angemessen anzusehen ist. Wenn dieser in einem solchen Falle die
Erwerbstätigkeit zugunsten der Teilnahme an Sprach- und
Berufsqualifizierungskursen aufgibt, ist ihm ein fiktives Einkommen
zuzurechnen, weil er seine Erwerbsobliegenheit nicht erfüllt.
Entscheidungsbesprechung von Dr. Wolfram Viefhues, Weiterer aufsichtsführender RiAG:
> Trennungsunterhalt: Erwerbsobliegenheit des unterhaltsbegehrenden Ehegatten
>
> Leitsatz
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>
Wenn nicht gewichtige Umstände entgegenstehen, obliegt es einem
Trennungsunterhalt begehrenden Ehegatten grundsätzlich, die von ihm zum
Trennungszeitpunkt ausgeübte (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit fortzusetzen
und in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahres in zumutbarer Weise
auszuweiten; dies gilt auch für eine ungelernte Tätigkeit, wenn nicht
ausnahmsweise die (hier verneinten) Voraussetzungen eines Anspruchs auf
Ausbildungsunterhalt während des Getrenntlebens vorliegen und die bisher
ausgeübte Tätigkeit nach den ehelichen Lebensverhältnissen, der
Ausbildung, den Fähigkeiten und dem Lebensalter des Unterhaltsgläubigers
als angemessen anzusehen ist. Wenn dieser in einem solchen Falle die
Erwerbstätigkeit zugunsten der Teilnahme an Sprach- und
Berufsqualifizierungskursen aufgibt, ist ihm ein fiktives Einkommen
zuzurechnen, weil er seine Erwerbsobliegenheit nicht erfüllt.
http://www.juris.de/jportal/portal/t/0000/page/homerl.psml?nid=jpr-NLFR000007812&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
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Gruß Willi S
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