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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bürgerarbeit Tariflohn Gericht untersagt Abzocke bei Bürgerarbeit Bürgerarbeit unterliegt den Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst 08.11.2013

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Bürgerarbeit Tariflohn Gericht untersagt Abzocke bei Bürgerarbeit  Bürgerarbeit unterliegt den Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst  08.11.2013 Empty Bürgerarbeit Tariflohn Gericht untersagt Abzocke bei Bürgerarbeit Bürgerarbeit unterliegt den Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst 08.11.2013

Beitrag von Willi Schartema Sa 9 Nov 2013 - 11:00

Als die sogenannte Bürgerarbeit eingeführt wurde, haben die Kommunen gehofft billige Arbeitskräfte aus Hartz IV zu rekrutieren. Doch das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder), Aktenzeichen: 1 Ca 756/13 urteilte nun, dass das Modellprojekt Bürgerarbeit den Regeln des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst unterliegt und dass es sich eben nicht um eine sogenannte Arbeitsbeschaffungsmaßnahme handelt.

Im verhandelten Fall war eine Arbeitnehmerin im Rahmen des Modellprojektes Bürgerarbeit bei der Stadt beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war eigens vereinbart, dass die Klägerin als Beschäftigte für Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III eingestellt wird und dass die Bestimmungen des TVöD nicht gelten. Doch das wollte die Klägerin nicht gelten lassen. Ihrer Rechtsauffassung nach sei auf das Arbeitsverhältnis der TVöD anzuwenden. Die „Bürgerarbeit“ sei ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Anwendungsbereichs; Ausnahmetatbestände seien nicht einschlägig.

Klägerin bekam Recht zu gesprochen
Das sah das Arbeitsgericht ebenso. „Der TVöD findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifbindung unmittelbar und zwingend Anwendung (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG).“, urteilten die Richter. Daran ändert auch die hier einzig in Betracht kommende Ausnahme des § 1 Abs. 2 Buchstabe k TVöD VKA nichts. „Diese Ausnahme ist zwar wirksam und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie erfasst nach ihrem Wortlaut die Beschäftigung im Modellprojekt „Bürgerarbeit“ jedoch nicht.“ Nach seinem Wortlaut nimmt § 1 Abs. 2 Buchstabe k TVöD VKA nur die dort genannten Beschäftigten vom Geltungsbereich des Tarifvertrages aus. Das sind nur solche Arbeitnehmer, die in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 260 ff. SGB III) tätig sind. Die Klägerin verrichtete dagegen Arbeiten im Rahmen einer vom BMAS geförderten „Bürgerarbeit". Es handelte sich gerade nicht um eine von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Arbeitsbeschaffungsmaßnahme auch wenn im Arbeitsvertrag – fälschlicherweise – die Rubrik „ als Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichtet“ angekreuzt wurde. (sb)

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/gericht-untersagt-abzocke-bei-buergerarbeit-90015877.php

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