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Hartz IV: Auch Bausparzinsen gelten als Einkommen LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 02.04.2012 - L 1 AS 5113/11
Leitsätze
Zinsen aus einem
Bausparvertrag sind für den Hilfebedürftigen verfügbares Einkommen. Dies
gilt auch dann, wenn Voraussetzung hierfür die Auflösung des
Bausparvertrages ist.
> Langzeitarbeitslose müssen sich
auch die Zinsen bei einem Bausparvertrag als Einkommen anrechnen lassen,
selbst wenn die Zinsgutschrift allein nicht ausgezahlt werden kann. Um
die Zinseinkünfte für den Lebensunterhalt nutzen zu können, ist den
Betroffenen sogar die Kündigung des Bausparvertrags zuzumuten.
>
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte sich ein Hartz-IV-Bezieher dagegen
gewehrt, dass das Jobcenter die Zinsen aus seinem Bausparvertrag in Höhe
von jährlich knapp 70 Euro als Einkommen gewertet hatte. Der Vertrag
sah vor, dass die Zinsen nicht ausgezahlt werden können, sondern
vielmehr sein für die Altersvorsorge gedachtes Vermögen erhöhen, so der
Kläger. Das Arbeitslosengeld II dürfe daher nicht gekürzt werden, da er
die Zinsen nicht für seinen Lebensunterhalt verwenden könne. Außerdem
habe er seinen Vermögensfreibetrag noch nicht ausgeschöpft. Das LSG
wertete die Zinsgutschrift jedoch als
Einkommen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150924
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/hartz-iv-auch-bausparzinsen-gelten-als.html
Gruß Willi S
Zinsen aus einem
Bausparvertrag sind für den Hilfebedürftigen verfügbares Einkommen. Dies
gilt auch dann, wenn Voraussetzung hierfür die Auflösung des
Bausparvertrages ist.
> Langzeitarbeitslose müssen sich
auch die Zinsen bei einem Bausparvertrag als Einkommen anrechnen lassen,
selbst wenn die Zinsgutschrift allein nicht ausgezahlt werden kann. Um
die Zinseinkünfte für den Lebensunterhalt nutzen zu können, ist den
Betroffenen sogar die Kündigung des Bausparvertrags zuzumuten.
>
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte sich ein Hartz-IV-Bezieher dagegen
gewehrt, dass das Jobcenter die Zinsen aus seinem Bausparvertrag in Höhe
von jährlich knapp 70 Euro als Einkommen gewertet hatte. Der Vertrag
sah vor, dass die Zinsen nicht ausgezahlt werden können, sondern
vielmehr sein für die Altersvorsorge gedachtes Vermögen erhöhen, so der
Kläger. Das Arbeitslosengeld II dürfe daher nicht gekürzt werden, da er
die Zinsen nicht für seinen Lebensunterhalt verwenden könne. Außerdem
habe er seinen Vermögensfreibetrag noch nicht ausgeschöpft. Das LSG
wertete die Zinsgutschrift jedoch als
Einkommen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150924
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/hartz-iv-auch-bausparzinsen-gelten-als.html
Gruß Willi S
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