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Bundestag: Vom SGB-II-Leistungsberechtigten kann auch ein ärztliches Attest für die Unmöglichkeit des Erscheinens zu einem Meldetermin verlangt werden
Im Bundestag notiert: Krankmeldungen bei
Erwerbslosigkeit
Arbeit und Soziales/Antwort - 05.06.2013
Berlin: (hib/CHE) Eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich ein
wichtiger Grund für das Versäumen eines Melde- oder sonstigen Termins bei den
Jobcentern.
Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/13637) auf eine Kleine Anfrage (17/13296) der Fraktion Die Linke, in der diese
sich nach der Praxis der Krankmeldungen bei Erwerbslosigkeit erkundigt hatte.
Arbeitsunfähigkeit sei jedoch nicht gleichbedeutend
mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen.
Nach vorheriger Aufforderung des Jobcenters kann vom
SGB-II-Leistungsberechtigten auch ein ärztliches Attest für die Unmöglichkeit
des Erscheinens zu einem Meldetermin verlangt werden, führt die Regierung in
der Antwort aus.
Quelle:
Antwort der Bundesregierung in voller Länge lesen
hier:Drucksache 17/13637
Anmerkung: Bayerisches
Landessozialgericht , Urteil vom 29.03.2012 - L 7 AS 961/11 -, Revision
zugelassen
Hat der Leistungsbezieher mit seinem Verhalten gezeigt, dass er sich regelmäßig
Einladungen mittels Vorlage schlichter AU-Bescheinigungen entzieht,kann im
Falle des Nichterscheinens zu einem Untersuchungstermin aus gesundheitlichen
Gründen statt einer AU-Bescheinigung ein Attest verlangt werden.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Sozialberater.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/bundestag-vom-sgb-ii.html
Willi S
Erwerbslosigkeit
Arbeit und Soziales/Antwort - 05.06.2013
Berlin: (hib/CHE) Eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich ein
wichtiger Grund für das Versäumen eines Melde- oder sonstigen Termins bei den
Jobcentern.
Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/13637) auf eine Kleine Anfrage (17/13296) der Fraktion Die Linke, in der diese
sich nach der Praxis der Krankmeldungen bei Erwerbslosigkeit erkundigt hatte.
Arbeitsunfähigkeit sei jedoch nicht gleichbedeutend
mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen.
Nach vorheriger Aufforderung des Jobcenters kann vom
SGB-II-Leistungsberechtigten auch ein ärztliches Attest für die Unmöglichkeit
des Erscheinens zu einem Meldetermin verlangt werden, führt die Regierung in
der Antwort aus.
Quelle:
Antwort der Bundesregierung in voller Länge lesen
hier:Drucksache 17/13637
Anmerkung: Bayerisches
Landessozialgericht , Urteil vom 29.03.2012 - L 7 AS 961/11 -, Revision
zugelassen
Hat der Leistungsbezieher mit seinem Verhalten gezeigt, dass er sich regelmäßig
Einladungen mittels Vorlage schlichter AU-Bescheinigungen entzieht,kann im
Falle des Nichterscheinens zu einem Untersuchungstermin aus gesundheitlichen
Gründen statt einer AU-Bescheinigung ein Attest verlangt werden.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Sozialberater.
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Willi S
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