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Viele Hartz-IV-Empfänger leben auf Pump - Ist der Regelsatz zu knapp?
Von Stefan
Vetter
Büro Berlin
Berlin. Jeden Monat müssen weit mehr als 10 000
Hartz-IV-Empfänger ein Darlehen beim Jobcenter aufnehmen, um Anschaffungen zu
finanzieren. Linke und Grüne sehen darin einen Beweis, dass der monatliche
Regelsatz in Höhe von 382 Euro viel zu knapp bemessen ist.
Eigentlich soll der Hartz-IV-Satz den Bedarf an
Anschaffungen abdecken. Doch die Stütze reicht dafür häufig nicht aus. Nach
einer aktuellen Datenübersicht der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde im
Jahresdurchschnitt 2012 bundesweit pro Monat 16 833 Hilfebedürftigen ein
Anspruch auf ein Darlehen gewährt. Im Jahresdurchschnitt 2007 waren es noch 12
873 Hilfebedürftige pro Monat gewesen. Auch der Darlehensbetrag ist deutlich
gestiegen. 2007 waren es im Durchschnitt 216 Euro pro Fall. 2012 wurden
durchschnittlich 298 Euro ausbezahlt.
Für die Wohnungsausstattung einschließlich notwendiger
Haushaltsgeräte wie Kühlschrank oder Waschmaschine sind im Sozialgesetzbuch
exakt 7,58 Prozent der monatlichen Unterstützung vorgesehen. Macht beim
Regelsatz von 382 Euro für einen Einpersonen-Haushalt 28,96 Euro. Dem
vermeintlich unbekümmerten Geldausgeben hat das Sozialgesetzbuch durch strenge
Rückzahlungsbedingungen einen Riegel vorgeschoben.
Nach Einschätzung der arbeitsmarktpolitischen
Sprecherin der Linken, Sabine Zimmermann, belegen die Daten der Bundesagentur,
„dass die Höhe der Hartz-IV-Regelsätze nicht ausreicht, um die Grundsicherung
des Lebensunterhalts zu gewähren“. Auch Brigitte Pothmer (Grüne) sagte, dass
„der Regelsatz zu gering ist“.
Quelle
Anmerkung:
Nach §§ 24 Abs. 1 S. 1, 42a Abs. 1 SGB II kann die
Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis, soweit im Einzelfall ein von
den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur
Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4
SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann, den Bedarf als Sachleistung
oder als Geldleistung erbringen und gewährt dem Hilfebedürftigen ein
entsprechendes Darlehen. Weitergehende
Leistungen sind ausgeschlossen (§ 24 Abs. 1 S. 3 SGB II).
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt,
dass von der Vorschrift des § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II nur einmalige, nicht
laufende oder wiederkehrende Bedarfe erfasst werden, die vom Regelbedarf i.S.v.
§ 20 Abs. 1 S. 1 SGB II mit umfasst werden (vgl. BSG Urteil vom 01.06.2010 - B
4 AS 63/09 R, Rn 16 m.w.N.).
§ 24 Abs. 1 S. 1 SGB II schreibt zwingend vor, dass
bei einem unabweisbaren Bedarf die Leistungen nur als Darlehen gewährt werden können, eine zuschussweise
Leistung ist nicht vorgesehen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Darlehensgewährung nach § 24 Abs. 1
S. 1 SGB II ist der Leistungsträger in der Wahl der Form der Darlehensgewährung
frei. Er kann das Darlehen durch einen
Verwaltungsakt oder durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gewähren
Falls der Leistungsträger die Form eines
Verwaltungsakts wählt, kann er das Darlehen
mit Nebenbestimmungen (§ 32 SGB X), die u.a. die Darlehensmodalitäten regeln,
bewilligen oder in einem ersten Schritt durch einen Grundbescheid entscheiden,
ob er ein Darlehen gewährt und in einem
zweiten Schritt mit dem Darlehensnehmer durch einen weiteren Verwaltungsakt
oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages die
Darlehensmodalitäten regeln.
Aus der Gewährung eines Darlehens folgt die
Rückzahlungspflicht eines Darlehensnehmers, da diese der Rechtsnatur eines
Darlehens immanent ist. Die Gewährung bzw. die Bewilligung eines Darlehens
umfasst inhaltlich auch die Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers.
Die Rückzahlungsmodalitäten von Darlehen nach den Vorschriften des SGB II sind
seit dem 01.01.2011 in der Vorschrift des § 42a SGB II (in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl I 850) geregelt (vgl. hierzu BSG Urteil vom
22.03.2012 - B 4 AS 26/10 R, Rn 16).
Nach § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II, der im wesentlichen
inhaltlich der bis zum 31.12.2010 geltenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 3 SGB
II entspricht, wird ein Darlehen nach §
24 Abs. 1 S. 1 SGB II durch eine monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent
des maßgebenden Regelbedarfs des Darlehensnehmers getilgt.
Die Regelung des § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II sieht mithin
die Tilgung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II zwingend vor.
Für die Gewährung einer von vornherein
rückzahlungsfreien Darlehensleistung fehlt es im SGB II an einer
Rechtsgrundlage (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II: BSG
Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 11/10 R).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/viele-hartz-iv-empfanger-leben-auf-pump.html
Willi S
Vetter
Büro Berlin
Berlin. Jeden Monat müssen weit mehr als 10 000
Hartz-IV-Empfänger ein Darlehen beim Jobcenter aufnehmen, um Anschaffungen zu
finanzieren. Linke und Grüne sehen darin einen Beweis, dass der monatliche
Regelsatz in Höhe von 382 Euro viel zu knapp bemessen ist.
Eigentlich soll der Hartz-IV-Satz den Bedarf an
Anschaffungen abdecken. Doch die Stütze reicht dafür häufig nicht aus. Nach
einer aktuellen Datenübersicht der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde im
Jahresdurchschnitt 2012 bundesweit pro Monat 16 833 Hilfebedürftigen ein
Anspruch auf ein Darlehen gewährt. Im Jahresdurchschnitt 2007 waren es noch 12
873 Hilfebedürftige pro Monat gewesen. Auch der Darlehensbetrag ist deutlich
gestiegen. 2007 waren es im Durchschnitt 216 Euro pro Fall. 2012 wurden
durchschnittlich 298 Euro ausbezahlt.
Für die Wohnungsausstattung einschließlich notwendiger
Haushaltsgeräte wie Kühlschrank oder Waschmaschine sind im Sozialgesetzbuch
exakt 7,58 Prozent der monatlichen Unterstützung vorgesehen. Macht beim
Regelsatz von 382 Euro für einen Einpersonen-Haushalt 28,96 Euro. Dem
vermeintlich unbekümmerten Geldausgeben hat das Sozialgesetzbuch durch strenge
Rückzahlungsbedingungen einen Riegel vorgeschoben.
Nach Einschätzung der arbeitsmarktpolitischen
Sprecherin der Linken, Sabine Zimmermann, belegen die Daten der Bundesagentur,
„dass die Höhe der Hartz-IV-Regelsätze nicht ausreicht, um die Grundsicherung
des Lebensunterhalts zu gewähren“. Auch Brigitte Pothmer (Grüne) sagte, dass
„der Regelsatz zu gering ist“.
Quelle
Anmerkung:
Nach §§ 24 Abs. 1 S. 1, 42a Abs. 1 SGB II kann die
Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis, soweit im Einzelfall ein von
den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur
Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4
SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann, den Bedarf als Sachleistung
oder als Geldleistung erbringen und gewährt dem Hilfebedürftigen ein
entsprechendes Darlehen. Weitergehende
Leistungen sind ausgeschlossen (§ 24 Abs. 1 S. 3 SGB II).
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt,
dass von der Vorschrift des § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II nur einmalige, nicht
laufende oder wiederkehrende Bedarfe erfasst werden, die vom Regelbedarf i.S.v.
§ 20 Abs. 1 S. 1 SGB II mit umfasst werden (vgl. BSG Urteil vom 01.06.2010 - B
4 AS 63/09 R, Rn 16 m.w.N.).
§ 24 Abs. 1 S. 1 SGB II schreibt zwingend vor, dass
bei einem unabweisbaren Bedarf die Leistungen nur als Darlehen gewährt werden können, eine zuschussweise
Leistung ist nicht vorgesehen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Darlehensgewährung nach § 24 Abs. 1
S. 1 SGB II ist der Leistungsträger in der Wahl der Form der Darlehensgewährung
frei. Er kann das Darlehen durch einen
Verwaltungsakt oder durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gewähren
Falls der Leistungsträger die Form eines
Verwaltungsakts wählt, kann er das Darlehen
mit Nebenbestimmungen (§ 32 SGB X), die u.a. die Darlehensmodalitäten regeln,
bewilligen oder in einem ersten Schritt durch einen Grundbescheid entscheiden,
ob er ein Darlehen gewährt und in einem
zweiten Schritt mit dem Darlehensnehmer durch einen weiteren Verwaltungsakt
oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages die
Darlehensmodalitäten regeln.
Aus der Gewährung eines Darlehens folgt die
Rückzahlungspflicht eines Darlehensnehmers, da diese der Rechtsnatur eines
Darlehens immanent ist. Die Gewährung bzw. die Bewilligung eines Darlehens
umfasst inhaltlich auch die Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers.
Die Rückzahlungsmodalitäten von Darlehen nach den Vorschriften des SGB II sind
seit dem 01.01.2011 in der Vorschrift des § 42a SGB II (in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl I 850) geregelt (vgl. hierzu BSG Urteil vom
22.03.2012 - B 4 AS 26/10 R, Rn 16).
Nach § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II, der im wesentlichen
inhaltlich der bis zum 31.12.2010 geltenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 3 SGB
II entspricht, wird ein Darlehen nach §
24 Abs. 1 S. 1 SGB II durch eine monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent
des maßgebenden Regelbedarfs des Darlehensnehmers getilgt.
Die Regelung des § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II sieht mithin
die Tilgung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II zwingend vor.
Für die Gewährung einer von vornherein
rückzahlungsfreien Darlehensleistung fehlt es im SGB II an einer
Rechtsgrundlage (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II: BSG
Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 11/10 R).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/viele-hartz-iv-empfanger-leben-auf-pump.html
Willi S
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