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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Neuregelung von Prozesskosten- und Beratungshilfe

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Neuregelung von Prozesskosten- und Beratungshilfe  Empty Neuregelung von Prozesskosten- und Beratungshilfe

Beitrag von Willi Schartema Mo 20 Mai 2013 - 7:15

Der Bundestag hat sozial ausgewogene Änderungen des
Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts beschlossen.

Bereits seit mehreren Jahren fordern die Länder
Maßnahmen zur Eindämmung des Ausgabenanstiegs im Bereich der Prozesskosten- und
Beratungshilfe. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat bereits im Jahr 2010
den Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die
Prozesskostenhilfe (
BT-Drs. 17/1216 – PDF, 832 KB) beschlossen, der weitgehende Einschnitte im Bereich der
Prozesskostenhilfe vorsah.


Im selben Jahr hat der Bundesrat auch den
Gesetzentwurf zur Änderung des Beratungshilferechts (
BT-Drs. 17/2164 – PDF, 712 KB) beschlossen, der zu erheblichen Einschränkungen im Bereich
der Beratungshilfe führen würde.


In dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (
BT-Drs. 17/11472 – PDF, 1,38 MB) hat die Bundesregierung die Forderungen der Länder aus
Gründen der Sozialverträglichkeit nur teilweise aufgegriffen.


So wurden die Unterhaltsfreibeträge für die Partei und
unterhaltsberechtigte Kinder nicht angetastet. Lediglich die zusätzlichen
Freibeträge für Erwerbstätige und Ehegatten oder Lebenspartner sollten im
Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG gesenkt werden.


Die Ratenhöchstzahlungsdauer sollte nicht ganz
abgeschafft, sondern lediglich auf 72 Monate erhöht werden. Schließlich stellte
der Regierungsentwurf sicher, dass erstrittener Unterhalt nicht zur Rückzahlung
von Prozesskostenhilfe benutzt werden muss.


Im Bereich der Beratungshilfe sah der
Regierungsentwurf unter anderem in Abweichung vom Entwurf des Bundesrats vor,
eine nachträgliche Antragstellung in Eilfällen zuzulassen. Die in den
parlamentarischen Beratungen geäußerten Befürchtungen wurden aufgegriffen.


Die Neuregelungen wurden unter Berücksichtigung der
zwischenzeitlich insbesondere durch die Sachverständigenanhörung gewonnenen
Erkenntnisse überprüft und auf Initiative der Koalitionsfraktionen neu
ausbalanciert.


weiterlesen
hier:



http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/neuregelung-von-prozesskosten-und.html


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