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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Termintipp des BSG zu Hartz IV: Mietkosten bei Sanktion gegen einen in Bedarfsgemeinschaft lebenden 22-jährigen SGB II-Bezieher?

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Beitrag von Willi Schartema Fr 17 Mai 2013 - 11:53

Termintipp
Nr. 8/13 vom 15. Mai 2013


Die Klägerin lebte im streitigen Zeitraum vom 1.
Februar 2009 bis 30. April 2009 mit ihrem minderjährigen Sohn (geboren
1994) und ‑ zumindest zeitweise ‑ mit dem 22‑jährigen Sohn D
zusammen. Sie bezogen SGB II-Leistungen. Die Leistungen für Unterkunft und
Heizung in Höhe der tatsächlichen Miet- und Nebenkosten von 526,50 Euro wurden
direkt an den Vermieter überwiesen.


Nach mehreren vorangegangenen Sanktionen entzog der
SGB II-Träger dem Sohn D die Leistungen vom 1. Februar bis
30. April 2009 vollständig. Hintergrund ist die Regelung des § 31
Abs 5 Satz 2 SGB II aF, nach der das
Arbeitslosengeld II für unter 25‑Jährige bei bestimmten wiederholten
Pflichtverletzungen (zB Weigerung der Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren
Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme) um 100 vom Hundert gemindert wird. D hat die
Leistungskürzung nicht angefochten.


Im Anschluss bewilligte der beklagte
SGB II-Träger die Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft neu. Für
den streitigen Zeitraum berücksichtigte er bei der Klägerin und ihrem
minderjährigen Sohn weiterhin einen KdU-Anspruch nach dem sog
"Kopfteilprinzip" in Höhe von jeweils 175,50 Euro (1/3 von 526,50
Euro).


Den KdU-Anspruch von D setzte er jedoch mit
"0 Euro" fest. Hiergegen wandten sich die Klägerin und ihr
minderjähriger Sohn (Kläger zu 2) mit der Begründung, dass die
tatsächlichen Mietkosten nur noch zu zwei Dritteln übernommen würden.


Das Sozialgericht hat ‑ bestätigt durch das
Landessozialgericht ‑ den Beklagten verurteilt, den Klägern für den
streitigen Zeitraum weitere KdU-Leistungen in Höhe von 175,50 Euro monatlich zu
zahlen.


Das Landessozialgericht hat unter anderem ausgeführt,
im Außenverhältnis zum Vermieter bestehe die Verpflichtung zur Mietzahlung
unverändert fort.


Den übrigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft
dürfe nicht (mittelbar) ein Fehlverhalten zugerechnet werden, auf das sie bei
über 18‑Jährigen keinen rechtlich relevanten Einfluss hätten.


Es bestehe ein ungelöster Wertungswiderspruch, weil
die Umsetzung einer Sanktion anderen Kriterien zu genügen habe als die Senkung
als unangemessen erkannter KdU.


Der SGB II-Träger macht mit seiner Revision
geltend, es bestehe kein Anlass für eine Abweichung von dem Prinzip des
Individualanspruchs.


Im Bedarf der übrigen Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft liege keine Lücke vor. Auch berechtige die Höhe der durch
die Sanktion entstehenden Mietschulden regelmäßig nicht zur Kündigung des
Mietverhältnisses.


Das angefochtene Urteil verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz,
weil nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebende junge Volljährige einen
Wohnungsverlust nur durch eine Arbeitsaufnahme oder ein Darlehen vermeiden
könnten.


Dies sei auch in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
jungen Volljährigen zumutbar, weil deren Sanktionierung ansonsten regelmäßig
und teilweise "ins Leere laufe".


Der 4. Senat des Bundessozialgerichts wird am Donnerstag,
dem 23. Mai 2013, um 10.45 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal
über die Revision
der Kläger verhandeln und entscheiden.


Rechtsgrundlagen
§ 22 SGB II – Leistungen für Unterkunft und Heizung
(Fassung: 1.1.2009 bis 27.10.2009)



weiterlesen
hier:



Rechtstipp zu Mietkosten bei Sanktionen:

1. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom
31.01.2013 - L 5 AS 373/10 , Revision wurde zugelassen


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159280

Bei Wegfall des Arbeitslosengeldes II bei unter
25jährigem wird die Familie für Wohnungskosten in Familienhaftung genommen.

Keine Abweichung vom Kopfteilprinzip für die KdU bei Wegfall des KdU-Anteils
eines unter 25-jährigen sanktionierten Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft .

Denn das System des SGB II lässt es nicht zu, im Ergebnis Unterkunftskosten für
Dritte geltend zu machen. Dies gilt selbst dann, wenn dem Dritten gegenüber
eine Unterhaltspflicht besteht (BSG, Urteil vom 19. März 2008, B 11b AS 13/06 R
(14),


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=79300

Urteil vom 27. Januar 2009, B 14/7b AS 8/07 R
(19)).


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=89343

Ganz anderer Auffassung Rechtstipp Nr.2: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 22.03.2012- L 6 AS
1589/10


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153588

anhängig beim
BSG unter dem Az. B 4 AS 67/12 R

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=12926

Sippenhaftung im Falle einer Sanktion bei den Kosten der Unterkunft ist dem
Sozialrecht fremd.


Die Rechtstipps sind hier
zu finden.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Sozialberater.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/termintipp-des-bsg-zu-hartz-iv.html

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