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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bei der Neuregelung der Anrechnung des Elterngelds handelt es sich nicht um verfassungswidriges legislatives Unrecht Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 02.04.2012, - L 19 AS 57/12 B -

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Bei der Neuregelung der Anrechnung des Elterngelds handelt es sich nicht um verfassungswidriges legislatives Unrecht Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 02.04.2012, - L 19 AS 57/12 B - Empty Bei der Neuregelung der Anrechnung des Elterngelds handelt es sich nicht um verfassungswidriges legislatives Unrecht Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 02.04.2012, - L 19 AS 57/12 B -

Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 12:01

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit
der Regelung bestehen - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur leistungsmindernden Anrechnung von
Kindergeld auf Leistungen nach dem SGB II (vgl. BVerfG
Nichtannahmebeschluss vom 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09 = NJW 2010, 1803 f.
= juris) - nicht. Insbesondere ist Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem
rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu etwa
BVerfG Beschluss vom 22.05.2001 - 1 BvL 4/96 = BVerfGE 103, 392 ff. =
juris Rn. 39) nicht verletzt. Die Kläger tragen zwar vor, man habe das
weitere Kind nur unter der Prämisse geplant, dass das Elterngeld
anrechnungsfrei bleibe. Dies begründet jedoch weder die
Verfassungswidrigkeit der Gesetzesänderung noch einen vom Beklagten im
Einzelfall zu berücksichtigendes besonderes Vertrauen.

Selbst
wenn diese Prämisse zutreffen sollte, so wäre sie von Anfang an
unzutreffend gewesen, da nicht im Ansatz erkennbar ist, worauf die
Kläger die Annahme der Unveränderlichkeit der gesetzlichen Grundlage
gestützt haben. So sind Gesetzesänderungen, die - wie vorliegend - mit
Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen,
verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und sie genügen dann dem
rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige
Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten
Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht
überwiegt (BVerfG Urteil vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 = BVerfGE 101, 239
ff. = juris Rn. 96; BVerfG Beschluss vom 22.05.2001 - 1 BvL 4/96 =
BVerfGE 103, 392 ff. = juris Rn. 39 ff.).

Die vom Gesetzgeber
avisierte "stärkere Konturierung des differenzierten Anreiz- und
Unterstützungssystems in der Grundsicherung" (BR-Drucks. 532/10, S. 62)
genügt diesen Anforderungen auch.

Auch das Gleichheitsgebot des
Art. 3 GG ist durch die Regelung und die Anwendung der Norm durch den
Beklagten nicht verletzt. Eine Verletzung läge nur dann vor, wenn der
Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere
behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher
Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung
rechtfertigen. Hierbei ist er bei der Ordnung von Massenerscheinungen
jedoch grundsätzlich berechtigt, typisierende und pauschalierende
Regelungen zu treffen, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (st. Rspr. des
BVerfG, vgl. BVerfG Beschluss vom 22.05.2001 - 1 BvL 4/96 = BVerfGE 103,
392 ff. = juris Rn. 39 ff. m.w.N.).

Eine nach vorstehenden
Kriterien willkürliche Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem liegt
hier nicht vor. Hinsichtlich der Zahlung des Elterngeld werden alle
elterngeldberechtigten Personen ebenso gleichbehandelt, wie hinsichtlich
der Anrechnung der Leistungen auf das SGB II aller mit ihren Kindern in
einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (vgl. LSG NRW Beschluss vom
04.01.2012 - L 12 AS 2089/11 B = juris).

Eine Verletzung des
Grundrechts nach Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den
besonderen Schutz des Staates stellt, durch die Anrechnung des
Elterngeldes ist ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. BVerfG
Nichtannahmebeschluss vom 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09 = NJW 2010, 1803 f.
= juris; vgl. dazu auch SG Marburg Urteil vom 12.08.2011 - S 8 AS
169/11 = juris).

Auch soweit sich die Kläger auf die
Anrechnungsfreiheit des Geschwisterbonus berufen, findet dies keine
gesetzliche Grundlage Das Gesetz geht, außer im Fall des § 10 Abs. 5
Satz 2 BEEG bei Erzielung von Erwerbseinkommen, von der Berücksichtigung
des Elterngeldes in voller Höhe aus (vgl. zum Geschwisterbonus nach
alter Rechtslage LSG NRW Beschluss vom 04.11.2010 - L 6 AS 1118/10 B =
juris).

Nach alledem ist die von den Klägern aufgeworfene
Rechtsfrage der Verfassungswidrigkeit sowohl durch Wortlaut und
Gesetzesmaterialien als auch die in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts entwickelten Rechtsgrundsätze geklärt.

Die
Tatsache, dass erstinstanzliche Gerichte (SG Marburg a.a.O. und SG
Landshut, Urteil vom 07.12.2011 - S 10 AS 498/11) in ihren
klageabweisenden Urteilen die Berufung im Hinblick auf die hier
streitige Frage zugelassen haben, ändert hieran nichts. Die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht (vgl. auch LSG NRW
Beschluss vom 04.01.2012 - L 12 AS 2089/11 B = juris).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151309&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/bei-der-neuregelung-der-anrechnung-des.html

Gruß Willi S
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