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Rückwirkende Gewährung des Mehrbedarfszuschlags nach § 30 Abs. 1 SGB XII auch bei Unkenntnis des Sozialhilfeträgers - Meistbegünstigungsprinzip
1. Ein Antrag auf
Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII kann so ausgelegt werden,
dass er alle in Betracht kommenden Leistungen - also auch Mehrbedarfe
nach § 30 SGB XII - umfasst.
2. War der
Leistungsberechtigte im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem
Merkzeichen G und hatte lediglich die Behörde keine Kenntnis davon, so
ist der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII im Rahmen des § 44 SGB X
ohne Nachweis konkreter anderweitiger Bedarfsdeckung nachzugewähren.
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Freiburg, Urteil vom 06.12.2012 - S 6 SO 24/10
Anmerkung: BSG Urteil vom 10.11.2011, - B 8 SO 16/09 R
Kein Mehrbedarfszuschlag
wegen Alters bei Nichtvorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit
dem Merkzeichen G - rückwirkende Zuerkennung des Merkzeichens G
Der Mehrbedarf bei
voller Erwerbsminderung und Zuerkennung des Merkzeichens G kann
frühestens ab dem Besitz des entsprechenden Schwerbehindertenausweises
gewährt werden; dies gilt auch im Falle einer rückwirkenden Zuerkennung
des Merkzeichens G.
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/ruckwirkende-gewahrung-des.html
Willi S
Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII kann so ausgelegt werden,
dass er alle in Betracht kommenden Leistungen - also auch Mehrbedarfe
nach § 30 SGB XII - umfasst.
2. War der
Leistungsberechtigte im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem
Merkzeichen G und hatte lediglich die Behörde keine Kenntnis davon, so
ist der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII im Rahmen des § 44 SGB X
ohne Nachweis konkreter anderweitiger Bedarfsdeckung nachzugewähren.
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Freiburg, Urteil vom 06.12.2012 - S 6 SO 24/10
Anmerkung: BSG Urteil vom 10.11.2011, - B 8 SO 16/09 R
Kein Mehrbedarfszuschlag
wegen Alters bei Nichtvorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit
dem Merkzeichen G - rückwirkende Zuerkennung des Merkzeichens G
Der Mehrbedarf bei
voller Erwerbsminderung und Zuerkennung des Merkzeichens G kann
frühestens ab dem Besitz des entsprechenden Schwerbehindertenausweises
gewährt werden; dies gilt auch im Falle einer rückwirkenden Zuerkennung
des Merkzeichens G.
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmermann.
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Willi S
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