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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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BSG aktuell: Die anwaltliche Tätigkeit für einen bei der Behörde gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist - nicht zu vergüten
So das BSG mit Urteil vom 14.02.2013 - B
14 AS 62/12 R.
Eine Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der
Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid kommt nur in
Betracht, wenn der Anwalt eine über die Einlegung und Begründung des
Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Hieran fehlt es
vorliegend.
Ein Aufwendungsersatzanspruch für die Vertretung im
Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung besteht nicht.
Zwar handelt es sich insoweit im Verhältnis zum
Vorverfahren um "verschiedene Angelegenheiten" iS des § 17 RVG.
Erstattungsfähig ist nach § 63 SGB X jedoch
ausschließlich die anwaltliche Vergütung, die für das isolierte Vorverfahren
anfällt.
Fragen der aufschiebenden Wirkung iS des § 86a SGG und
die damit zusammenhängenden an die Verwaltung gerichteten Anträge bzw die an
das SG gerichteten Rechtsbehelfe des § 86b Abs 1 SGG sind in diesem Zusammenhang
ohne Belang.
Kosten, die durch entsprechende Verfahrenshandlungen
von Bevollmächtigten entstehen, sind keine Vorverfahrenskosten iS des § 63 Abs
2 SGB X.
Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater Detlef
Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/bsg-aktuell-die-anwaltliche-tatigkeit.html
Willi S
14 AS 62/12 R.
Eine Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der
Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid kommt nur in
Betracht, wenn der Anwalt eine über die Einlegung und Begründung des
Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Hieran fehlt es
vorliegend.
Ein Aufwendungsersatzanspruch für die Vertretung im
Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung besteht nicht.
Zwar handelt es sich insoweit im Verhältnis zum
Vorverfahren um "verschiedene Angelegenheiten" iS des § 17 RVG.
Erstattungsfähig ist nach § 63 SGB X jedoch
ausschließlich die anwaltliche Vergütung, die für das isolierte Vorverfahren
anfällt.
Fragen der aufschiebenden Wirkung iS des § 86a SGG und
die damit zusammenhängenden an die Verwaltung gerichteten Anträge bzw die an
das SG gerichteten Rechtsbehelfe des § 86b Abs 1 SGG sind in diesem Zusammenhang
ohne Belang.
Kosten, die durch entsprechende Verfahrenshandlungen
von Bevollmächtigten entstehen, sind keine Vorverfahrenskosten iS des § 63 Abs
2 SGB X.
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Willi S
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